Europäische Union

89/373/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 über eine von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfe für Investitionen in der staatlichen Flachglasindustrie (Veneziana Vetro) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31989D0373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Marktes zu gewährleisten, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) des Vertrages bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer einzelnen Beihilfe die Ausnahmebestimmungen des Artikels 3 zu dem Grundsatz von Artikel 92 Absatz 1 eng auszulegen. Sie dürfen insbesondere nur angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß ohne die Beihilfe das freie Spiel der Marktkräfte an sich mögliche Begünstigte nicht dazu anregen würde, in einer Weise zu handeln, die zur Erreichung eines der angestrebten Ziele beiträgt. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Erreichung einer solchen Zielsetzung beitragen oder in denen die Beihilfe für diesen Zweck nicht wesentlich ist, käme einer unangemessenen Begünstigung von Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren Finanzlage künstlich gestärkt würde, und könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das gemeinsame Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 gerechtfertigt ist. Die italienische Regierung war ausserstande, eine Begründung für eine Feststellung, daß die betreffende Beihilfe unter eine der Ausnahmekategorien des Artikels 92 Absatz 3 fällt, zu liefern, ebensowenig wie die Kommission eine solche Begründung feststellen konnte. Zu den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung oder zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu bemerken, daß die italienische Regierung keine regionalen Erwägungen für die Vergabe der betreffenden Beihilfe geltend macht. Zum Bau der neuen Floatanlage in Porto Marghera ist zu bemerken, daß dort nicht im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch das Gebiet, in dem Porto Marghera angesiedelt ist, zu den Wirtschaftsgebieten im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gehört, für die gegenwärtig besondere regionale Beihilfen gewährt werden. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so dient die Beihilfe für den Bau einer neuen Floatanlage weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens; ebensowenig hat die italienische Regierung Gründe für eine mögliche Anwendung dieser Ausnahmebestimmung geltend gemacht. Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist zu bemerken, daß nach Jahren der ungenügenden Kapazitätsauslastung und eines starken Preiswettbewerbs die Nachfrage nach Flachglas gegenwärtig dem Lieferpotential entspricht und daß die Rentabilität in diesem Wirtschaftsbereich ausgesprochen gewachsen ist; ein Beweis für diese Entwicklung sind die Ergebnisse von SIV. Künftig wird sich die Nachfrage nach Flachglas weitgehend nach den Erfordernissen ihrer beiden Hauptabnehmer, der Kfz- und der Bauindustrie, richten. Das Flachglasangebot wird durch die neuen Produktionskapazitäten, wie sie in Luxemburg, in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in Spanien wie auch in Drittländern entstehen, beeinflusst werden. Im Laufe des Verfahrens machte die italienische Regierung zunächst geltend, durch den Bau der neuen Floatanlage in Porto Marghera würden die Produktionskapazitäten nicht verändert, später dann, die Kapazitäten würden nur um 10 % erhöht; indes wurden diese Erklärungen nicht mit Zahlen belegt. Gegenwärtig erhöht sich die Produktionskapazität in der Gemeinschaft durch jede neue Floatanlage um 2 bis 3 %. Auch wenn man berücksichtigt, daß Veneziana Vetro im Februar 1986 eine veraltete 90 t/d Schmelzwanne und ihre zweite 75 t/d Schmelzwanne 1987 geschlossen hat, wird die neue Floatanlage in Porto Marghera die Produktionskapazität quantitativ wie auch qualitativ eindeutig steigern, da sie 350 t/d in verschiedenen Bereichen produzieren kann. Auch im Jahresbericht 1986 von SIV wird ein Kapazitätszuwachs bestätigt; dieser werde aber keine Marktstörung zur Folge haben. SIV werde den grössten Teil der Produktion von Veneziana Vetro teilweise in ihrer neuen Verarbeitungsanlage in Spanien und Belgien und insbesondere für die Kfz-Industrie verarbeiten. Die Kommission ist fortwährend bestrebt zu gewährleisten, daß angesichts der heiklen Lage der Flachglasindustrie ihre strukturelle Entwicklung nicht durch staatliche Beihilfen gestört wird. Die Kommission entschied daher mit den Entscheidungen 84/497/EWG (1) und 84/507/EWG (2), daß die von der niederländischen und von der luxemburgischen Regierung beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zur Errichtung weiterer Flachglasproduktions- und Verarbeitungsanlagen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher nicht genehmigt werden konnten. Ebensowenig sah die Kommission die Beihilfemaßnahmen zur Renovierung bestehender Floatanlagen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an und bestimmte daher mit den Entscheidungen 86/593/EWG (3) und 87/195/EWG (4), daß die belgische Regierung ihr Vorhaben, Beihilfen für diese Erneuerungen zu vergeben, nicht durchführen dürfe, auch wenn die betreffenden Investitionen innovative Aspekte aufwiesen. Die Begründetheit dieser Entscheidung wurde vom Gerichtshof in seinem kürzlichen Urteil vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87 bestätigt. Durch die geplante Beihilfe werden die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft verändert. SIV hat selbst, nachdem sie an die Spitze des neu gebildeten öffentlichen Glaskonzerns getreten war, in ihrem Bericht 1985 festgestellt, daß die Umstrukturierung dessen, was aus der durch EFIM kontrollierten Veneziana Vetro geworden ist, für den Konzern besonders bedeutsam sei. Da dieses Unternehmen nunmehr in die Entwicklungspläne von SIV einbezogen werde, biete es für SIV eine wichtige Produktions- und Vermarktungsgrundlage in Norditalien für die Versorgung der europäischen Märkte. Es ist - selbst nachdem die Lage in der Flachglasindustrie sich gebessert hat - davon auszugehen, daß die von der italienischen Regierung zugunsten von Veneziana Vetro beschlossene Beihilfe wegen ihrer Auswirkungen auf die Produktion und den innergemeinschaftlichen Handel die Entwicklung dieses Industriezweigs nicht fördern wird, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Von daher genügt die Beihilfe der italienischen Regierung den Bedingungen nicht, die erfuellt werden müssen, damit eine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag Anwendung finden kann. Schließlich ist hervorzuheben, daß die Kommission, ausgehend von den Zusagen, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 1988 gegeben wurden, diese Entscheidung auf die Annahme stützt, daß die italienische Regierung die Vergabe der in Rede stehenden Beihilfe von 50 Milliarden Lit an das Unternehmen Veneziana Vetro beschlossen hat, aber diesen Betrag noch nicht konkret, auch nicht indirekt - etwa über die EFIM - ausgezahlt hat. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe in Aussicht zu nehmen, und die Entscheidung kann sich darauf beschränken, von der italienischen Regierung zu verlangen, die Gewährung der fraglichen Beihilfe zu unterlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die italienische Regierung darf ihr in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 20. Oktober 1987 veröffentlichtes Vorhaben, eine Beihilfe von 50 Milliarden Lit an die Gesellschaft Veneziana Vetro in Porto Marghera zu gewähren, nicht durchführen. Artikel 2 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. November 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 276 vom 19. 10. 1984, S. 37 (Maasglas). (2) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 39 (Luxguard). (3) ABl. Nr. L 342 vom 5. 12. 1986, S. 32 (St. Roch). (4) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1987, S. 47 (Glaverbel).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.