Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/927 des Rates vom 5. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition

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8.5.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 123/27 BESCHLUSS (GASP) 2023/927 DES RATES vom 5. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich zu verwenden. (2) Die ukrainischen Streitkräfte wehren sich seit mehreren Jahren gegen die russische Aggression, die kontinuierlich militärische und zivile Verluste fordert. Die grundlose groß angelegte Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation im Februar 2022 hat eine dramatische Eskalation der russischen Aggression bewirkt. (3) Die ukrainische Regierung hat am 25. Februar 2022 ein dringendes Ersuchen um Unterstützung durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung an die Union gerichtet. Als Reaktion auf dieses Ersuchen wird seit dem 28. Februar 2022 gemäß den Beschlüssen (GASP) 2022/338 (2) und (GASP) 2022/339 (3) des Rates im Rahmen der EFF Unterstützung geleistet. (4) Auf dem 24. Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 3. Februar 2023 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten bekräftigt, dass sie die Ukraine und ihre Bevölkerung gegen den anhaltenden Angriffskrieg Russlands weiterhin so lange wie nötig unterstützen werden. Auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 9. und 10. Februar 2023 betonte der Präsident der Ukraine, dass weitere militärische Unterstützung der Ukraine dringend erforderlich sei. (5) Am 2. März 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ein Ersuchen der Ukraine, in dem die Union um Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen ersucht wird. (6) Der Rat hat sich am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz verständigt, der insbesondere darauf abzielt, die Lieferung und gemeinsame Beschaffung mit dem Ziel einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine in einer gemeinsamen Anstrengung innerhalb der nächsten zwölf Monate zu beschleunigen; zudem hat er zur raschen Umsetzung der Maßnahmen gemäß den drei miteinander verknüpften Tätigkeitsbereichen des Ansatzes aufgerufen, die parallel und auf koordinierte Weise erfolgen muss. Der Rat hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, der Ukraine dringend Boden/Boden- und Artilleriemunition und, falls die Ukraine darum ersucht, Flugkörper, zu liefern. Bezüglich des dritten Gleises hat der Rat die Kommission zudem ersucht, konkrete Vorschläge vorzulegen, um den Ausbau der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Engpässe bei Herstellungskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts. (7) Der Rat rief die Mitgliedstaaten ferner auf, innerhalb der Parameter, die im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) oder im Rahmen ergänzender Projekte für die gemeinsame Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats festgelegt werden, so schnell wie möglich vor dem 30. September 2023 gemeinsam von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) 155-mm-Munition und, falls darum ersucht wird, Flugkörper für die Ukraine zu beschaffen. (8) Die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen gelten nur für gemeinsame Beschaffungen, auf die in Nummer 3 des vom Rat am 20. März 2023 gebilligten Vermerks mit dem Titel „Beschleunigung der Lieferung und gemeinsamen Beschaffung von Munition für die Ukraine“ Bezug genommen wird, und lassen etwaige Bedingungen künftiger Beschlüsse oder Verordnungen betreffend die europäische Verteidigungsindustrie unberührt. (9) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EFF-Ausführungsvorschriften“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, durchzuführen. Abweichend von Artikel 50 des dritten Buchs der EFF-Ausführungsvorschriften und aufgrund der besonderen Umstände steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren für Munition und Flugkörper, die durch diese Unterstützungsmaßnahme finanziert werden sollen, nur Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Union oder in Norwegen offen, die diese Munition und Flugkörper in der Union oder in Norwegen herstellen; etwaige künftige Beschlüsse bleiben davon unberührt. Die Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten Anwendung finden. Auch Munition und Flugkörper, die in der Union oder in Norwegen eine wichtige Herstellungsstufe durchlaufen haben, die in der Endmontage besteht, sollten als förderfähig gelten. Die Lieferketten dieser Wirtschaftsteilnehmer können Wirtschaftsteilnehmer umfassen, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. In dieser Hinsicht sollte den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. (10) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken. (11) Der Rat wird regelmäßig monatlich über den Stand der Durchführung dieser der Unterstützungsmaßnahme nach diesem Beschluss unterrichtet werden, damit die Fortschritte bei der angestrebten Bereitstellung einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine überwacht werden können. Ferner werden regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die Gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, EDA) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung aus Lagerbeständen, die Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen und die verschiedenen Projekte zur gemeinsamen Beschaffung, um die angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Gleise zu gewährleisten. (12) Der Ausschuss der Ständigen Vertreter wird die koordinierte und parallele Umsetzung des dreigleisigen Ansatzes überwachen. (13) Der Rat wies ferner darauf hin, dass er nach wie vor entschlossen ist, der Ukraine politische und militärische Unterstützung zu leisten, vor allem durch die EFF und die Militärische Unterstützungsmission der EU zur Unterstützung der Ukraine, unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einiger Mitgliedstaaten, und dass dabei sichergestellt wird, dass den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet. (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, durch die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, von Flugkörpern, die schnellstmöglich von der europäischen Verteidigungsindustrie gemeinsam beschafft werden, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, die Unabhängigkeit, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen. (3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, von Flugkörpern, für die ukrainischen Streitkräfte finanziert. Diese Munition und Flugkörper sind gemeinsam von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Union oder in Norwegen zu beschaffen, die diese Munition und Flugkörper in der Union oder in Norwegen herstellen. Die Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 finden Anwendung. Auch Munition und Flugkörper, die in der Union oder in Norwegen eine wichtige Herstellungsstufe durchlaufen haben, die in der Endmontage besteht, gelten als förderfähig. Die Lieferketten dieser Teilnehmer können Teilnehmer umfassen, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. In dieser Hinsicht wird den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Die im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme vorgenommenen gemeinsamen Beschaffungen werden von den in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Rechtsträgern innerhalb der Parameter durchgeführt, die im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur oder im Rahmen ergänzender Projekte für die gemeinsame Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats festgelegt wurden. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 56 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 1 000 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EEF-Ausführungsbestimmungen“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, verwaltet. Abweichend Artikel 50 des dritten Buchs der EEF-Ausführungsbestimmungen steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren nur den Wirtschaftsteilnehmern offen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird. (3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 1 000 000 000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden. (4)   Beschaffungsverträge oder Kaufaufträge im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme werden so schnell wie möglich zwischen dem 20. März 2023 und dem 30. September 2023 erteilt. Damit zusammenhängende Ausgaben sind ab dem 20. März 2023 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Durchführung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den EEF-Ausführungsbestimmungen im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt. (2)   Die Spezifikationen der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitzustellenden 155-mm-Artilleriegeschosse und Flugkörper entsprechen den von der Ukraine über den Militärstab der EU mitgeteilten Prioritäten. Der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss beschließt über den Rahmen für die Finanzierung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten und, soweit angebracht, über die Erstattungsregelungen. (3)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch a) das Verteidigungsministerium Belgiens, b) das Verteidigungsministerium Bulgariens, c) das Verteidigungsministerium Kroatiens, d) das Verteidigungsministerium Zyperns, e) das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik, f) das Verteidigungsministerium Dänemarks, g) das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments — ECDI) im Namen des estnischen Verteidigungsministeriums, h) das Verteidigungsministerium Finnlands, i) das Verteidigungsministerium Frankreichs, j) das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands, k) das Verteidigungsministerium Griechenlands, l) das Verteidigungsministerium Italiens, m) das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands, n) das Ministerium für nationale Verteidigung Litauens, o) die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs, p) das Verteidigungsministerium der Niederlande, q) das Verteidigungsministerium Polens, r) das Verteidigungsministerium Portugals, s) das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens, t) das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik, u) das Verteidigungsministerium Sloweniens, v) das Verteidigungsministerium Spaniens, w) das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedische Verwaltung für Verteidigungsmaterial. Artikel 5 Unterstützung durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten erlauben auf eine mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 in Einklang stehende Weise die Durchfuhr von 155-mm-Artilleriegeschossen und Flugkörpern, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums. Artikel 6 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren, und trägt zur Prävention derartiger Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung erfolgt im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF. Artikel 7 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Ergänzend dazu wird der Rat regelmäßig monatlich über den Stand der Durchführung dieser Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung ihres Ziels, unterrichtet werden, und zwar auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten über Lieferungen von 155-mm-Artilleriegeschossen und, wenn darum ersucht wird, Flugkörpern. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 8 Aussetzung und Beendigung (1)   Das PSK kann gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme beschließen. (2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 20. März 2023. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. ROSWALL (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). (2)  Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1). (3)  Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1). (4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). (5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.