Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 33/3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/172 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde eine modulare Struktur für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingerichtet; deren Anhang VI umfasst auch ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse. (2) Die Erstellung einer Liste der Energieerzeugnisse für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Gegenstands der Rechnungen über physische Energieflüsse und damit für die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die interne Kohärenz (Ausgewogenheit) der Rechnungen über physische Energieflüsse. (3) Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält eine Liste der für die Energiestatistiken herangezogenen Energieerzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Liste sind die Energieerzeugnisse für die Zwecke der Energierechnung zu bestimmen. Mit der Energierechnung soll durch eine Analyse des Zusammenspiels zwischen Umwelt und menschlichem Handeln der gesamte durch Aktivitäten des Menschen entstandene Umwelt-Wirtschaft-Umwelt-Kreislauf bewertet werden. Die Energierechnung sollte daher insbesondere die Residuen aus der Endverwendung von Energieerzeugnissen sowie die rohen natürlichen und die verarbeiteten Erzeugnisse umfassen. (4) Im Sinne der Kosteneffizienz und der Vermeidung unnötiger Belastungen für die Auskunftgebenden sollte eine Definition für die nicht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erfassten Energieerzeugnisse auf den Vorgaben für die internationalen umweltökonomischen Gesamtrechnungen beruhen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke von Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 die Rechnungen über physische Energieflüsse mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Energieerzeugnissen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Brüssel, den 24. November 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). ANHANG Bezeichnung Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (falls vorhanden) Definition des Energieerzeugnisses (falls keine Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 vorhanden) Aus der Natur entnommene Energieformen   Der natürlichen Umgebung im Rahmen von Produktionstätigkeiten entnommene oder direkt in der Produktion verwendete Energieflüsse N01 Fossile nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen   Fossilen Energiequellen (Vorkommen von Erdöl, Erdgas, Steinkohle und Torf) in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse N02 Nukleare nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen   Mineralischen Ressourcen in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Flüsse verwertbarer nuklearer Energie N03 Wasserbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen   Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall hydrokinetische Energie N04 Windbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen   Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Wind gewonnene kinetische Energie N05 Solarbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen   Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Sonneneinstrahlung gewonnene Energie N06 Biomassebasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen   Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall biomassebasierte Energie N07 Sonstige aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen   Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall nicht unter N03, N04, N05 und N06 erwähnte Quellen (z. B. geothermische Energie, Wellenenergie, Gezeitenenergie) Energieerzeugnisse   Produktionswert der durch Produktionstätigkeiten erzeugten Energieflüsse (im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)) P08 Steinkohle 1.1-1. Anthrazit 1.1-2. Kokskohle 1.1-3. Sonstige bituminöse Kohle (Kesselkohle)   P09 Braunkohle und Torf 1.1-4. Subbituminöse Kohle 1.1-5. Braunkohle 1.1-15. Torf 1.1-17. Ölschiefer und Ölsande   P10 Abgeleitete Gase (= industriell erzeugte Gase ohne Biogas) 1.1-11. Ortsgas 1.1-12. Kokereigas 1.1-13. Hochofengas 1.1-14. Sonstiges Konvertergas   P11 Sekundäre Kohleerzeugnisse (Koks, Kohlenteer, Steinkohlenbriketts, BKB und Torferzeugnisse) 1.1-6. Steinkohlenbriketts 1.1-7. Kokereikoks 1.1-8. Gaskoks 1.1-9. Kohlenteer 1.1-10. BKB (Braunkohlenbriketts) 1.1-16. Torferzeugnisse   P12 Rohöl, Erdgaskondensate (NGL) und sonstige Kohlenwasserstoffe (ohne Biokomponenten) 4.1-1. Rohöl 4.1-2. NGL 4.1-5. Sonstige Kohlenwasserstoffe   P13 Erdgas (ohne Biokomponenten) 2.1 — Erdgas   P14 Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten) 4.1-10. Motorenbenzin 4.1-11. Flugbenzin   P15 Kerosine und Flugturbinenkraftstoffe (ohne Biokomponenten) 4.1-12. Flugturbinenkraftstoff auf Naphtabasis 4.1-13. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (ohne Biokomponenten) 4.1-14. Sonstiges Kerosin   P16 Naphta 4.1-9. Naphta   P17 Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten) 4.1-15.1. Kraftfahrzeug-Diesel   P18 Heizöl und sonstiges Gasöl (ohne Biokomponenten) 4.1-15.2. Heizöl und sonstiges Gasöl   P19 Rückstandsheizöl 4.1-16.1. Heizöl — schwefelarm 4.1-16.2. Heizöl — mit hohem Schwefelgehalt   P20 Raffineriegas, Ethan und Flüssiggas (LPG) 4.1-6. Raffineriegas (nicht verflüssigt) 4.1-7. Ethan 4.1-8. LPG (Flüssiggas)   P21 Andere Mineralölerzeugnisse einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate und Raffinerieeinsatzmaterial 4.1-4. Zusatzstoffe/Oxigenate 4.1-3. Raffinerieeinsatzmaterial 4.1-17. Testbenzin und Industriebrennstoffe 4.1-18. Schmierstoffe 4.1-19. Bitumen 4.1-21. Petrolkoks 4.1-20. Paraffinwachse 4.1-22. Sonstige Mineralölerzeugnisse   P22 Nuklearbrennstoff 3.2.1-1.1. Nuklearenergie   P23 Brennholz, Holzrückstände und andere feste Biobrennstoffe, Holzkohle 5.1-8,1. Holzkohle 5.2.7-1.1. Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte 5.2.7-1.2. Schwarzlauge 5.2.7-1.3. Bagasse 5.2.7-1.4. Tierische Abfälle 5.2.7-1.5. Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände   P24 Flüssige Biobrennstoffe 5.1-10,1. Biobenzin 5.1-10,2. Biodiesel 5.1-10,3. Bio-Flugbenzin 5.1-10,4. Sonstige flüssige Biobrennstoffe   P25 Biogas 5.2.7-2.1. Deponiegas 5.2.7-2.2. Klärschlammgas 5.2.7-2.3. Sonstige Biogase aus anaerober Gärung 5.2.7-3. Biogase aus thermischen Prozessen   P26 Elektrizität 3.1. Elektrizität   P27 Abgeleitete Wärme 3.1. Sekundäre Wärme 5.1-2. Geothermie 5.1-3. Solarthermie   Energieresiduen   Energieflüsse, enthalten in Nicht-Produkten, die bei Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen entsorgt, fortgeleitet oder emittiert werden R28 Erneuerbare Abfälle 5.1-7.1. Siedlungsabfälle (erneuerbar)   R29 Nicht erneuerbare Abfälle 5.1-6. Industrieabfälle (nicht erneuerbar) 5.1-7.2. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)   R30 Energieverluste aller Art (bei der Gewinnung, Verteilung, Lagerung, Transformation sowie dissipative Wärme nach Endnutzung)   Energieflüsse (hauptsächlich in Form dissipativer Wärme), die durch wirtschaftliche Tätigkeiten in die Umwelt entsorgt oder durch Fortleitung oder Emission in die Umwelt gelangen R31 In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung enthaltene Energie   In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung (Schmierstoffe, Bitumen) enthaltene Energieflüsse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.