Europäische Union

Beschluss des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Grundrechte und Unionsbürgerschaft als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde. (3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten — zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist. (4)   Werden Fristen nicht eingehalten werden oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so stellt die Kommission sicher, dass der Empfänger sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu äußert. Gibt der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung, so stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen wird und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden. (5)   Die Kommission stellt sicher, dass alle zu Unrecht ausgezahlten Beträge an sie zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben. Artikel 15 Bewertung (1)   Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht. (2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher. (3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms, b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, unter anderem auch über die Arbeit der Empfänger von Betriebskostenzuschüssen nach Artikel 4 Buchstabe d, c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms, d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms. Artikel 16 Veröffentlichung von Maßnahmen Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Projekte. Artikel 17 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt ab dem 1. Januar 2007. Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. ZYPRIES (1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (3)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1. (4)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (5)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (6)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (7)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). (8)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3). (9)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (10)   ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.