Europäische Union

2006/1005/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D1005. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Tischcomputer über folgende Merkmale verfügen: — Mehrkernprozessor(en) oder mehrere Einzelprozessoren; und — Grafikprozessor (GPU) mit mehr als 128 Megabyte fest zugeordneter, nicht gemeinsam genutzter Speicherkapazität. Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen müssen Geräte für die Einstufung unter Kategorie C über mindestens zwei der folgenden drei Merkmale verfügen: — mindestens 2 Gigabyte Systemspeicher; — Fernsehempfangs- und/oder Video-Digitalisierungskarte mit Unterstützung für Hochauflösungsstandard; und/oder — mindestens zwei Festplattenlaufwerke. Notebook-Kategorien für die Idle-Modus-Kriterien: Für die Bestimmung der Idle-Modus-Werte müssen Notebook-Computer und Tablet-Computer einer der nachfolgend genannten Kategorien A oder B zugeordnet werden: Kategorie A: Alle Notebook-Computer, die nicht der Definition der Kategorie B entsprechen, kommen unter Kategorie A für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage. Kategorie B: Für die Einstufung unter Kategorie B müssen Notebook-Computer über folgendes Merkmal verfügen: — Grafikprozessor (GPU) mit mindestens 128 Megabyte fest zugeordneter, nicht gemeinsam genutzter Speicherkapazität. Leistungsaufnahmewerte von Arbeitsplatzrechnern: Die Leistungsaufnahmewerte von Arbeitsplatzrechnern werden unter Verwendung eines vereinfachten TEC-Ansatzes (Typical Electricity Consumption – typischer Stromverbrauch) anhand einer bestimmten Gewichtung für jeden Betriebsmodus ermittelt, damit die Hersteller die Möglichkeit haben, die Leistungsaufnahme der verschiedenen Betriebsmodi auszutarieren. Der endgültige Wert beruht auf der TEC-Leistungsaufnahme (PTEC), die anhand der folgenden Formel ermittelt wird: PTEC = 0,1 * PStandby + 0,2 * PSleep + 0,7 * PIdle hierbei ist PStandby die im Standby-Modus gemessene Leistungsaufnahme, PSleep die im Ruhemodus gemessene Leistungsaufnahme und PIdle die im Idle-Modus gemessene Leistungsaufnahme. Dieser PTEC-Wert wird dann mit dem zulässigen TEC verglichen, der anhand eines festen Prozentsatzes der maximalen Leistungsaufnahme des Systems bestimmt wird, einschließlich einer zusätzlichen Marge für installierte Festplattenlaufwerke gemäß der Gleichung in Tabelle 41. Das Prüfverfahren zur Bestimmung der maximalen Leistungsaufnahme von Arbeitsplatzrechnern ist in Anhang A Abschnitt 4 enthalten. Anforderungen bezüglich der Leistungsaufnahme: Die nachfolgenden Tabellen geben die geforderten Leistungstoleranzen für die Spezifikation der Stufe 1 an. Tabelle 41 gibt die Grundanforderungen an, während Tabelle 42 zusätzliche Leistungstoleranzen für WOL enthält. Bei Geräten, die die WOL-Aktivierungsanforderung für den Ruhe- oder den Standby-Modus erfüllen, muss ein Modell den in Tabelle 41 angegebenen Leistungsaufnahmewert zuzüglich der entsprechenden Toleranzen gemäß Tabelle 42 erreichen. Anmerkung: Geräte, die im Ruhemodus die Leistungsaufnahme-Anforderungen für den Standby-Modus erfüllen, brauchen nicht über einen separaten Standby-Modus (Aus-Zustand) zu verfügen; sie können die Kriterien dieser Spezifikation auch mit dem Ruhemodus allein erfüllen. Tabelle 41 Energieeffizienz-Anforderungen der Stufe 1 Gerätetyp Anforderungen der Stufe 1 Tischcomputer, integrierte Computer, Server mit Desktopanbindung und Spielkonsolen Standby-Modus (Aus-Zustand): ≤ 2,0 W Ruhemodus: ≤ 4,0 W Idle-Modus: Kategorie A: ≤ 50,0 W Kategorie B: ≤ 65,0 W Kategorie C: ≤ 95,0 W Anmerkung: Server mit Desktopanbindung (gemäß Abschnitt 1 Buchstabe F) sind von der obigen Vorgabe für den Ruhemodus ausgenommen. Notebook-Computer und Tablet-Computer Standby-Modus (Aus-Zustand): ≤ 1,0 W Ruhemodus: ≤ 1,7 W Idle-Modus: Kategorie A: ≤ 14,0 W Kategorie B: ≤ 22,0 W Arbeitsplatzrechner TEC-Leistungsaufnahme (PTEC): ≤ 0,35 * [PMax + (# HDD * 5)] W Anmerkung: Pmax ist die maximale Leistungsaufnahme des Systems gemäß dem Prüfverfahren in Anhang A Abschnitt 4 und #HDD ist die Anzahl der installierten Festplattenlaufwerke im System. Tabelle 42 Zusätzliche Marge für weitere Funktionen der Stufe 1 für Ruhe- und Standby-Modus Funktion Zusätzliche Leistungstoleranz Wake On LAN (WOL) +0,7 W für Ruhemodus +0,7 W für Standby-Modus Prüfung von Computern mit Stromsparfunktionen: Bei der Bestimmung, ob ein Modell mit oder ohne WOL geprüft werden sollte, sollten die folgenden Anforderungen berücksichtigt werden: Standby-Modus: Die Computer sollten mit den Standby-Einstellungen im Lieferzustand geprüft und bewertet werden. Modelle, deren WOL-Funktion für den Standby-Modus im Lieferzustand aktiviert ist, sollten mit aktivierter WOL-Funktion geprüft werden; sie gelten mit der zusätzlichen Toleranz für den Standby-Modus gemäß Tabelle 42 als anforderungsgerecht. Gleichermaßen müssen Geräte, deren WOL-Funktion für den Standby-Modus im Lieferzustand deaktiviert ist, mit deaktivierter WOL-Funktion geprüft werden; sie müssen die Grundanforderung für den Standby-Modus gemäß Tabelle 41 erfüllen. Ruhemodus: Die Computer sollten mit den Ruhemodus-Einstellungen im Lieferzustand geprüft und bewertet werden. Modelle, die über den Großhandel verkauft werden (siehe Anforderungen für Stromsparfunktionen der Stufe 1 in Abschnitt 3.A.3), müssen mit aktivierter WOL-Funktion geprüft, bewertet und ausgeliefert werden. Geräte, die über den normalen Einzelhandel direkt an Verbraucher gehen, müssen nicht mit aktivierter WOL-Funktion für den Ruhemodus ausgeliefert werden; sie können mit aktivierter oder deaktivierter WOL-Funktion geprüft, bewertet und ausgeliefert werden. Modelle, die sowohl über den Großhandel als auch direkt an Verbraucher verkauft werden, müssen in Bezug auf beide Anforderungen, nämlich mit und ohne WOL, geprüft werden und müssen beide Anforderungen erfüllen. Systeme, bei denen auf Wunsch des Kunden zusätzliche Stromsparfunktionen durch den Hersteller vorinstalliert werden, brauchen nicht mit diesen Funktionen in aktivem Zustand geprüft zu werden, sofern die Funktion erst durch den Endverbraucher ausdrücklich aktiviert wird (d.h. der Hersteller sollte das System in vorinstalliertem Zustand prüfen; dagegen muss er die Leistungsaufnahme nach vollständiger Installation vor Ort nicht berücksichtigen). (3) Anforderungen für die Stromsparfunktionen Anforderung für die Auslieferung: Der Ruhemodus des Anzeigegeräts muss bei der Auslieferung so eingestellt sein, dass er nach 15 Minuten Inaktivität des Nutzers aktiviert wird. Der Ruhemodus aller Geräte mit Ausnahme von Servern mit Desktopanbindung muss bei der Auslieferung so eingestellt sein, dass er nach 30 Minuten Inaktivität des Nutzers aktiviert wird. Die Geräte können über mehrere Niedrigverbrauchsmodi verfügen; die vorliegenden Kriterien beziehen sich jedoch auf den Ruhemodus im Sinne dieser Spezifikation. Die Computer müssen beim Übergang in den Ruhe- oder den Standby-Modus die Geschwindigkeit aller aktiven 1 Gb/s-Ethernet-Netzverbindungen reduzieren. Ungeachtet des jeweiligen Vertriebswegs müssen alle Computer über die Möglichkeit verfügen, die WOL-Funktion für den Ruhemodus zu aktivieren und zu deaktivieren. Bei über den Großhandel ausgelieferten Systemen muss die WOL-Funktion für den Ruhemodus aktiviert sein, wenn das System mit Wechselstrom betrieben wird (d.h. Notebook-Computer können die WOL-Funktion automatisch deaktivieren, wenn sie mit ihrer tragbaren Stromquelle betrieben werden). Im Sinne dieser Spezifikation bezeichnet „Großhandel“ Vertriebswege, die in der Regel von großen und mittleren Unternehmen, staatlichen Stellen und Bildungseinrichtungen genutzt werden; dabei geht es um Geräte, die in einer verwalteten Client/Server-Umgebung eingesetzt werden. Bei allen Computern mit aktivierter WOL-Funktion müssen alle vorhandenen gezielten Paketfilter aktiviert und auf eine dem Industriestandard entsprechende Werkskonfiguration eingestellt sein. Bis ein oder mehrere Standards vereinbart sind, werden die Programmpartner ersucht, ihre Konfigurationen gezielter Paketfilter dem EPA mitzuteilen, damit dieses die Angaben auf seiner Website veröffentlichen kann, um die Diskussion über und die Entwicklung von Standardkonfigurationen anzuregen. Systeme, bei denen im Ruhemodus die vollständige Netzanbindung aufrecht erhalten bleibt, d.h. die gleiche vollständige Netzanbindung wie im Idle-Modus geboten wird, erfüllen die Anforderung der WOL-Aktivierung und können unter Berücksichtigung der entsprechenden zusätzlichen Marge für die WOL-Funktion als anforderungsgerecht gelten. Alle Geräte, die an Großkunden ausgeliefert werden, müssen sowohl ferngesteuerte als auch planmäßige Weck-Ereignisse aus dem Ruhemodus unterstützen. Der Hersteller muss – sofern er die Kontrolle darüber hat (d.h. wenn die Konfiguration über Hardware-Einstellungen und nicht über Software-Einstellungen erfolgt) – gewährleisten, dass diese Einstellungen vom Kunden nach Wunsch zentral verwaltet werden können; der Hersteller muss die entsprechenden Tools dazu zur Verfügung stellen. Anforderung bezüglich der Benutzerinformation: Damit die Käufer/Nutzer angemessen über die Vorteile der Stromsparfunktionen informiert werden, muss der Hersteller jedem Computer eines der beiden folgenden Elemente beifügen: — Informationen über ENERGY STAR und die Vorteile der Stromsparfunktionen in einer Papierfassung oder einer elektronischen Fassung des Benutzerhandbuchs. Diese Informationen sollten im vorderen Teil des Benutzerhandbuchs enthalten sein; oder — eine Paket- oder Verpackungsbeilage über ENERGY STAR und die Vorteile der Stromsparfunktionen. In beiden Fällen sind mindestens die folgenden Angaben zu machen: — ein Hinweis, dass der Computer mit aktivierten Stromsparfunktionen ausgeliefert wurde, und die Angabe der entsprechenden Zeiteinstellungen; und — eine Beschreibung, wie der Computer korrekt aus dem Ruhemodus geweckt wird. B.   Anforderungen der Stufe 2 – Inkrafttreten am 1. Januar 2009 (1a) Leistungsmetrik für Energieeffizienz der Stufe 2 Alle Computer müssen mindestens die folgende Energieleistungsmetrik je Einheit erfüllen: Energieeffizienz-Software und zugehörige Leistungsvorgaben: Noch zu definieren – ODER – (1b) Vorläufige Anforderungen für den Idle-Modus der Stufe 2 Können die Leistungsmetrik für Energieeffizienz und die zugehörigen Leistungsvorgaben nicht am 1. Januar 2009 in Kraft treten, so tritt automatisch eine vorläufige Spezifikation der Stufe 2 in Kraft, bis die entsprechenden Eckdaten festgelegt sind. Diese vorläufige Stufe 2 enthält überarbeitete Vorgaben für den Idle-Modus für alle Computer (jene der Stufe 1 sowie gegebenenfalls andere [z.B. Thin Clients]) und zielt darauf ab, die 25 % Geräte mit der besten Energieeffizienz zu erfassen. Im Rahmen der vorläufigen Stufe 2 werden u.a. die folgenden zusätzlichen Punkte erneut überprüft: — Idle-Modus-Werte für Notebook-Computer und integrierte Computer, unter Einbeziehung des Stromverbrauchs der Anzeigegeräte; — quantitative Unterschiede zwischen Kategorien von Tischcomputern (z.B. Videospeicher in Megabyte, Anzahl der Prozessorkerne, Systemspeicher in Megabyte), um zu überprüfen, ob diese Unterschiede nach wie vor bestehen; — Ruhemodus-Werte für Server mit Desktopanbindung; und — Toleranzen für zusätzliche Verwaltungstools wie z.B. Service-Prozessoren im Ruhe- und Standby-Modus, die bei Stromsparmaßnahmen für Computer helfen können. Kommt eine vorläufige Stufe 2 zur Anwendung, so werden das EPA und die Europäische Kommission diese neuen Punkte erneut überprüfen und mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Stufe 2 neue Werte festlegen. (2) Anforderungen für die Stromsparfunktionen Zusätzlich zu den Anforderungen nach Stufe 1 muss bei ENERGY STAR-gerechten Computern die vollständige Netzanbindung im Ruhemodus gemäß einem plattformunabhängigen Industriestandard aufrecht erhalten bleiben. Alle Computer müssen bei niedrigem Datenverkehr ihre Netzübertragungsgeschwindigkeiten gemäß etwaigen Industriestandards, die schnelle Übergänge zwischen Übertragungsgeschwindigkeiten vorsehen, reduzieren. C.   Freiwillige Anforderungen Benutzerschnittstelle: Obwohl dies nicht vorgeschrieben ist, wird den Herstellern dringend empfohlen, ihre Geräte in Übereinstimmung mit der IEEE-Norm 1621 bezüglich der Bedienungselemente für die Leistungssteuerung (vollständige Bezeichnung „Norm für Bedienungselemente für die Leistungssteuerung elektronischer Büro- und Unterhaltungsgeräte“) zu gestalten. Diese Norm dient dazu, die Leistungssteuerung bei allen Elektronikgeräten einheitlicher und intuitiv bedienbar zu machen. Weitere Informationen über diese Norm sind unter http://eetd.LBL.gov/Controls zu finden. 4)   PRÜFVERFAHREN Die Hersteller führen die Prüfungen in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Modelle den ENERGY STAR-Anforderungen genügen. — Hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen stimmen die Programmpartner der Anwendung der in Tabelle 43 angegebenen Prüfverfahren zu. — Die Prüfergebnisse werden dem EPA bzw. der Europäischen Kommission mitgeteilt. Zusätzliche Anforderungen an Prüfung und vorzulegende Daten sind unten angegeben. A. Anzahl der im Idle-Modus zu prüfenden Geräte: Die Hersteller können anfänglich ein einziges Gerät auf Einhaltung der Anforderungen prüfen. Wird bei diesem Gerät eine maximale Leistungsaufnahme im Idle-Modus ermittelt, die die Vorgabe erfüllt, aber bis zu 10 % unter dem maximal zulässigen Wert liegt, so muss ein zusätzliches Gerät des gleichen Modells mit identischer Konfiguration geprüft werden. Vom Hersteller sind die Prüfergebnisse im Idle-Modus für beide Geräte einzureichen. Um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten, müssen beide Geräte die Vorgabe für den Idle-Modus für diese Produktkategorie erfüllen. Anmerkung: Diese zusätzliche Prüfung ist nur für den Idle-Modus erforderlich – für den Ruhe- und den Standby-Modus muss nur ein Gerät geprüft werden. Beispiel zur Erläuterung dieses Verfahrens: Für Tischcomputer der Kategorie A gilt eine maximale Leistungsaufnahme im Idle-Modus von 50 Watt – somit liegt die 10-Prozent-Grenze für die zusätzliche Prüfung bei 45 Watt. Bei der Prüfung eines Modells auf Einhaltung der ENERGY STAR-Anforderungen können sich demnach folgende Situationen ergeben: — Werden beim ersten Gerät 44 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als anforderungsgerecht (denn mit 44 Watt beträgt die Leistungsaufnahme 12 % weniger als der zulässige Höchstwert und liegt damit jenseits der 10-Prozent-Grenze). — Werden beim ersten Gerät 45 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als anforderungsgerecht (denn mit 45 Watt beträgt die Leistungsaufnahme genau 10 % weniger als der zulässige Höchstwert). — Werden beim ersten Gerät 47 Watt gemessen, so muss ein weiteres Gerät geprüft werden (denn mit 47 Watt beträgt die Leistungsaufnahme nur 6 % weniger als der zulässige Höchstwert und liegt damit innerhalb der 10-Prozent-Grenze). — Werden bei den zwei Geräten 47 und 51 Watt gemessen, so gilt das Modell nicht als ENERGY STAR-gerecht, obwohl der Mittelwert 49 Watt beträgt, weil einer der Messwerte (51) den zulässigen Höchstwert der ENERGY STAR-Spezifikation überschreitet. — Werden bei den zwei Geräten 47 und 49 Watt gemessen, so gilt das Modell als ENERGY STAR-gerecht, weil beide Messwerte die ENERGY STAR-Spezifikation von 50 Watt erfüllen. B. Modelle, die in mehreren Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen betrieben werden können: Die Prüfung der Geräte durch die Hersteller erfolgt stets in Abhängigkeit von den jeweiligen Märkten, auf denen das Gerät verkauft und als ENERGY STAR-gerecht beworben wird. Das EPA und seine ENERGY STAR-Partnerländer haben sich für die Produktprüfung auf eine Tabelle mit drei Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen geeinigt. Die Prüfbedingungen im Prüfverfahren (Anhang A) enthalten Einzelheiten über die internationalen Netzspannungen und Frequenzen für jeden Markt. Bei Geräten, die international auf mehreren Märkten als ENERGY STAR-gerecht verkauft werden und die daher für mehrere Eingangsspannungen ausgelegt sind, muss der Hersteller den Stromverbrauch oder die Energieeffizienz für alle relevanten Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen messen und angeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Modell in den USA und in Europa, so muss er die Verbrauchswerte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben und die entsprechenden Spezifikationen einhalten, damit das Modell auf beiden Märkten als ENERGY STAR-gerecht gelten kann. Erfüllt ein Modell die ENERGY STAR-Spezifikationen nur bei einer Netzspannungs-/Frequenz-Kombination (z.B. bei 115 V/60 Hz), so darf es auch nur in den Regionen, in denen diese Netzspannungs-/Frequenz-Kombination üblich ist (z.B. Nordamerika und Taiwan), als ENERGY STAR-gerecht gekennzeichnet und beworben werden. Tabelle 43 Prüfverfahren für die Messung der Betriebsmodi Spezifikation Anforderung Prüfprotokoll Quelle Standby (Aus-Zustand), Ruhemodus, Idle-Modus und maximale Leistungsaufnahme Prüfmethode für ENERGY STAR-gerechte Computer (Version 4.0) Anhang A Leistungsaufnahme Netzteil Interne Netzteile: Leistungsaufnahme-Protokoll für interne Netzteile Externe Netzteile: ENERGY STAR-Prüfmethode für externe Netzteile Interne Netzteile: www.efficientpowersupplies.org Externe Netzteile: www.energystar.gov/powersupplies C. Anforderungsgerechte Produktfamilien: Modelle, die unverändert geblieben sind oder sich nur in der Endverarbeitung von den im Vorjahr vertriebenen Modellen unterscheiden, können ohne Einreichung neuer Prüfergebnisse die Kennzeichnung beibehalten, wenn die Spezifikationen unverändert geblieben sind. Wird ein Produktmodell auf dem Markt in unterschiedlichen Konfigurationen oder Ausführungen als „Produktfamilie“ oder Produktserie angeboten, so kann der Programmpartner das Produkt unter einer einzigen Modellnummer anmelden und prüfen, sofern alle Modelle dieser Familie oder Serie einer der folgenden Anforderungen genügen: — Für Computer, die auf der gleichen Plattform aufgebaut sind und abgesehen von Gehäuse und Farbe in jeder Hinsicht identisch sind, genügt die Einreichung der Prüfergebnisse eines einzigen repräsentativen Modells. — Wird ein Produktmodell auf dem Markt in unterschiedlichen Konfigurationen angeboten, so kann der Programmpartner statt der einzelnen Modelle der Familie das Produkt unter einer einzigen Modellnummer anmelden und prüfen, die die höchste verfügbare Stromverbrauchskonfiguration der Produktfamilie darstellt. In diesem Fall wäre die höchste Konfiguration wie folgt: der leistungsstärkste Prozessor, die maximale Speicherkonfiguration, der leistungsstärkste Grafikprozessor usw. Für Tischcomputer, die je nach Konfiguration die Definitionen für mehrere Kategorien von Tischcomputern (nach Abschnitt 3.A.2) erfüllen, müssen die Hersteller die höchste Stromverbrauchskonfiguration für jede Kategorie einreichen, für die das System als anforderungsgerecht gelten soll. So müsste beispielsweise ein System, das als Tischcomputer entweder der Kategorie A oder der Kategorie B konfiguriert werden kann, mit der höchsten Stromverbrauchskonfiguration für beide Kategorien angemeldet werden, um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten. Kann ein Produkt für alle drei Kategorien konfiguriert werden, so müssen die Daten für die höchste Stromverbrauchskonfiguration in allen Kategorien eingereicht werden. Die Hersteller haften für die Energieeffizienzangaben zu allen anderen Modellen der Familie, auch wenn die Geräte nicht geprüft bzw. die Daten nicht eingereicht wurden. 5)   INKRAFTTRETEN Der Tag, an dem die Hersteller beginnen dürfen, ihre Geräte nach dieser Version 4.0 der Spezifikationen als ENERGY STAR-gerecht einzustufen, wird im Abkommen als Datum des Inkrafttretens festgelegt. Alle vorherigen Abkommen über ENERGY STAR-gerechte Computer treten am 19. Juli 2007 außer Kraft. 1. Anforderungsgerechte Geräte nach Stufe 1 der Version 4.0 der Spezifikationen: Die erste Phase dieser Spezifikationen beginnt am 20. Juli 2007. Alle Geräte, einschließlich der ursprünglich unter Version 3.0 als anforderungsgerecht eingestuften Modelle, mit einem Herstellungsdatum ab dem 20. Juli 2007 müssen die neuen Anforderungen (Version 4.0) erfüllen, um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten. Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt (z.B. Monat und Jahr), zu dem das Gerät als vollständig zusammengebaut gilt. 2. Anforderungsgerechte Geräte nach Stufe 2 der Version 4.0 der Spezifikationen: Die zweite Phase dieser Spezifikationen (Stufe 2) beginnt am 1. Januar 2009. Alle Produkte, einschließlich der ursprünglich unter Stufe 1 als anforderungsgerecht eingestuften Modelle, mit einem Herstellungsdatum ab dem 1. Januar 2009 müssen die Anforderungen der Stufe 2 erfüllen, um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten. 3. Aufhebung der Bestandsschutzregelung: Im Rahemn dieser Version 4.0 der ENERY STAR-Spezifikationen lassen das EPA und die Europäische Kommission keine Bestandsschutzregelung mehr zu. ENERGY STAR-Einstufungen nach vorherigen Versionen gelten nicht mehr automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Gerätemodells. Jedes vom Hersteller als ENERGY STAR-gerecht beworbenes, verkauftes oder gekennzeichnetes Gerät muss daher die zum Herstellungsdatum dieses Geräts jeweils geltenden Spezifikationen erfüllen. 6)   KÜNFTIGE ÄNDERUNG DER SPEZIFIKATIONEN Das EPA und die Europäische Kommission behalten sich das Recht vor, die Spezifikationen zu ändern, falls technologische Entwicklungen oder veränderte Marktbedingungen sich auf deren Nützlichkeit für die Verbraucher oder die Wirtschaft oder auf deren Umweltnutzen auswirken. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets mit den Interessengruppen erörtert. Für den Fall einer Änderung der Spezifikationen wird darauf hingewiesen, dass die ENERGY STAR-Einstufung nicht automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Gerätemodells gilt. Um als ENERGY STAR-gerecht zu gelten, muss ein Gerätemodell die zum Herstellungsdatum des Modells geltenden ENERGY STAR-Spezifikationen erfüllen. 7)   ANLAGE A: ENERGY-STAR-PRÜFVERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES STROMVERBRAUCHS VON COMPUTERN IM STANDBY-, RUHE- UND IDLE-MODUS SOWIE BEI MAXIMALER LEISTUNGSAUFNAHME Bei der Messung des Stromverbrauchs von Computern im Hinblick auf die Einhaltung der in Anhang VIII Abschnitt 3.A.2 vorgegebenen Verbrauchswerte für den Standby-, Ruhe- und Idle-Modus sollte das nachstehende Protokoll zugrunde gelegt werden. Die Programmpartner müssen die Messung an einer repräsentativen Auswahl der Konfiguration durchführen, wie sie an den Kunden ausgeliefert wird. Der Programmpartner braucht Änderungen im Stromverbrauch, die sich möglicherweise aus dem Einbau weiterer Bauteile sowie aus BIOS- und/oder Softwareeinstellungen, die der Computernutzer nach dem Verkauf des Produkts vornimmt, nicht zu berücksichtigen. Das Verfahren sollte in der vorgegebenen Reihenfolge durchgeführt werden; der jeweils geprüfte Modus wird gegebenenfalls in der Kennzeichnung angegeben. I.   Begriffsbestimmungen Sofern nicht anders angegeben, stimmen alle in diesem Dokument verwendeten Begriffe mit den in Anhang VIII Abschnitt 1angegebenen Begriffsbestimmungen für Computer überein. UUT UUT ist eine Abkürzung für das zu prüfende Gerät („Unit Under Test“) und bezeichnet im vorliegenden Fall den zu prüfenden Computer. USV USV ist eine Abkürzung für unterbrechungsfreie Stromversorgung und bezeichnet die Kombination von Stromrichtern, Schaltern und Energiespeichern wie beispielsweise Batterien, die bei Ausfall der Stromversorgung als Stromquelle zur Aufrechterhaltung eines unterbrechungsfreien Laststroms dient. II.   Prüfvorschriften Zugelassene Messgeräte Zugelassene Messgeräte müssen die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.