Europäische Union

84/520/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1984 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1985-12-24

Quellenkennung: 31984D0520. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1984D0520 — DE — 24.12.1985 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1984 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/520/EWG) (ABl. L 290, 7.11.1984, p.25) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1985   L 379 52 31.12.1985 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1984 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen der im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/520/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1889/84 des Rates vom 26. Juni 1984 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4, nach Stellungnahme des in Artikel 7 der obengenannten Verordnung erwähnten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung Anträge für eine Finanzhilfe vorgelegt. Die in der nämlichen Verordnung genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe sind erfüllt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Vorhaben und Maßnahmen, deren Merkmale im Anhang aufgeführt sind, und nach den dort festgelegten Einzelheiten wird eine Finanzhilfe in Höhe von 10 Millionen ECU gewährt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. ANHANG ▼M1 Nummer des Vorhabens Titel des Vorhabens oder der Maßnahme Art des Vorhabens oder der Maßnahme Öffentliche Ausgaben vom 1. Januar 1983 an (in Mill. ECU) (1) Gesamte gemeinschaftliche Finanzierung (in % von (4)) Förderung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1889/84 (in Mill. ECU) (1) (2) (3) (4) (5) (6) D 1 Eisenbahn: neuer dreigleisiger Abschnitt auf der Strecke Bucholz — Rotenburg Neue Eisenbahnstrecke auf der Hamburg—Münster-Verbindung 13,87 (1984) 54 7,4 D 2 Autobahn: neue Brücke über die Sauer Neue Brücke auf der Autobahn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg 4,41 (1984) 59 2,6 Insgesamt: 10 (1)   Wechselkurs: 1 ECU = 2,23296 DM. ( 1 ) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.