Europäische Union

2009/875/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

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2.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/25 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2009/875/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht. (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „das Rotterdamer Übereinkommen“) eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (3) gebilligt hat. (3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln. (4) Die Chemikaliengruppe Tributyltinverbindungen wurde mit Entscheidung RC.4/5 der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Pestizide in das PIC-Verfahren aufgenommen, und das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Tributyltinverbindungen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gehören zu den zinnorganischen Verbindungen, deren Verwendung als Stoffe und als Bestandteile von als Biozide wirkenden Zubereitungen strikten Beschränkungen unterliegt. (5) Der Wirkstoff Bis(tributyltin)oxid fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4). Bis(tributyltin)oxid gehört zur Gruppe der Tributyltinverbindungen und wurde als Holzschutzmittel verwendet, bis diese noch verbleibende Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (5) untersagt wurde. (6) Folglich ist eine endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen zu erlassen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen wird entsprechend dem im Anhang enthaltenen Antwortformular für das einführende Land erlassen. Brüssel, den 30. November 2009 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1. (2)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23. (4)   ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (5)   ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1. ANHANG ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Text von Bild Land Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Tributyltinverbindungen (1) einschließlich: Tributyltinoxid, Tributyltinbenzoat, Tributyltinchlorid, Tributyltinfluorid, Tributyltinlinoleat, Tributyltinmethacrylat, Tributyltinnaphthenat 1.2 CAS-Nummer Tributyltinoxid: 56-35-9 Tributyltinbenzoat: 4342-36-3 Tributyltinchlorid: 1461-22-9 Tributyltinfluorid: 1983-10-4 Tributyltinlinoleat: 24124-25-2 Tributyltinmethacrylat: 2155-70-6 Tributyltinnaphthenat: 85409-17-2 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizidformulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: … ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein (1) „TBT“ wird in diesem Dokument für alle Tribultyltinderivate (oder -verbindungen) verwendet, da die aktive Form für alle Verbindungen dieselbe ist. Text von Bild 4.2 Zustimmung zur Einfuhr 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Tributyltinverbindungen enthalten, sind verboten, da diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) aufgeführt sind. Dasselbe Verbot gilt auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3). Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, die Tributyltinverbindungen enthalten, sind verboten, da diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt sind. Dasselbe Verbot gilt auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3). Darüber hinaus dürfen gemäß Anhang XVII Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) keine zinnorganischen Verbindungen für die Aufbereitung von Brauchwasser in Verkehr gebracht oder verwendet werden. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Text von Bild Sonstige Bemerkungen Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates sind Tributyltinverbindungen wie folgt eingestuft: T (Giftig): R25 — Giftig beim Verschlucken; R48/23/25 — Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition beim Einatmen und beim Verschlucken; N (Umweltgefährlich): R50/53 — Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben; Xn (Gesundheitsschädlich): R21 — Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut; Xi (Reizend): R36/38 — Reizt die Augen und die Haut. ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, B-1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Fax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel … AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel.: + 39 0657053441 Fax + 39 0657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 CH-1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel.: + 41 229178177 Fax + 41 229178082 E-Mail: pic@pic.int

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