Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/242 der Kommission vom 27. September 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 20. Februar 2023

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/242 17.1.2024 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/242 DER KOMMISSION vom 27. September 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 20. Februar 2023 (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für die in ihrem Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter. Der genannte Anhang muss genau der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entsprechen. (2) Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wurde vom Rat am 19. März 2007 angenommen und ist mehrere Male aktualisiert worden. Am 20. Februar 2023 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (2) an. Daher ist es erforderlich, die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zu aktualisieren. (3) Die Richtlinie 2009/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie. Artikel 2 1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31 Mai 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 7 Juni 2024 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. September 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1. (2)  Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 20. Februar 2023 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 21. Februar 2022 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (GASP) (ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2). (3)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. ANHANG LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER Anmerkung 1: Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen. Anmerkung 2: Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und der Nummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. ML (1)1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht: a) für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen, b) Feuerwaffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m zu verschießen, c) nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, d) ‚deaktivierte Feuerwaffen‘. Technische Anmerkung: Eine ‚deaktivierte Feuerwaffe‘ ist eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe unumkehrbar geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden. a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre. Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen, d) Gewehre oder Handfeuerwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen, e) Handfeuerwaffen, besonders entwickelt für: 1. Schlachtung von Haustieren, oder 2. Betäubung von Tieren, b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a) Vollautomaten, b) Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons). Anmerkung: Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen. Anmerkung: Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen: a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind, d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2 Betäubung von Tieren, 3. seismische Tests, 4. Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Ergänzende Anmerkung: Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU. c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden, d) Zubehör, konstruiert für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen, wie folgt: 1. Wechselmagazine, 2. Schallunterdrücker oder -dämpfer, 3. ‚Rohrwaffen-Lafetten‘, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML1d3 bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafette‘ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen. 4. Mündungsfeuerdämpfer, 5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung, 6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke. ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Gewehre, Waffen mit glattem Lauf; Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein. Anmerkung 2: Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und Kombinationsgewehre, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und Kombinationsgewehren, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden, d) Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind, e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. seismische Tests, 4. Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); Ergänzende Anmerkung: Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU. f) handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m zu verschießen. b) Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Nebelwerfer, 2. Gaswerfer, 3. pyrotechnische Werfer; Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen. c) Zubehör besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen, wie folgt: 1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. Einrichtungen zur Reduzierung der Signatur, 3. Befestigungen, 4. Wechselmagazine, d) nicht belegt seit 2019. ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen; b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition. Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein: a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall, b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen, c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung, d) abbrennbare Hülsen für Treibladungen, e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse. Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht: a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition), b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer, c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen. Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: a) Signalmunition, b) Vogelschreck-Munition oder c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Ergänzende Anmerkung 1: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. Ergänzende Anmerkung 2: Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c. a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein: a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper, b) Antriebsdüsen für Flugkörper oder Raketen und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper, Ergänzende Anmerkung: Granat- oder Kanistermunition für in Nummer ML1 oder ML2 angegebene Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: siehe Nummer ML3. b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und 2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit a) von Unternummer ML4a erfassten Waren oder b) unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML4b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen. Anmerkung 1: Unternummer ML4b schließt ein: a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen; b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen. Anmerkung 2: Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS) Anmerkung: Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: 1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder 2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar, b) Auswurfsysteme für Täuschkörper, c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde: a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument; 2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und 3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war. ML5 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenric

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.