Europäische Union

95/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.477 - Mercedes- Benz/Kässbohrer) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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ehung einer oligopolistischen Situation kommen wird. Die Marktpositionen der einzelnen Wettbewerber, ihre Ressourcen und ihre jeweilige Interessenlage sind unterschiedlich, und die Produkte sind sehr heterogen. Vielmehr ist zu erwarten, daß MAN und Neoplan ihre Wettbewerbsaktivitäten eher intensivieren werden, um bei dem zu erwartenden Abschmelzungseffekt zusätzliche Kunden zu gewinnen. Dies wird auch nicht durch die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Neoplan und Mercedes-Benz in Frage gestellt. Wie bereits dargelegt, ist die wirtschaftliche Bedeutung der Motoren für den Gesamtbus begrenzt. Neoplan verfügt außerdem im Prinzip über Ausweichmöglichkeiten und bezieht bereits heute Motoren von mehreren Anbietern. Weiterhin besteht, wie oben dargelegt, potentieller Wettbewerb durch ausländische integrierte und nichtintegrierte Anbieter, der den Verhaltensspielraum der Gruppe der führenden Anbieter hinreichend begrenzen wird. E. GESAMTWÜRDIGUNG (105) Die Ermittlungen der Kommission haben zu dem Ergebnis geführt, daß Mercedes-Benz und Kässbohrer aufgrund des Zusammenschlusses nicht einen Verhaltensspielraum erlangen werden, der nicht hinreichend wettbewerblich kontrolliert ist. Ebenso führt der Zusammenschluß nicht zu einer gemeinsamen Marktbeherrschung der führenden deutschen Anbieter auf den betroffenen Busmärkten. (106) Auf dem Markt für Stadtbusse führt der Zusammenschluß nur zu einer unwesentlichen Verstärkung der Position von Mercedes-Benz und Kässbohrer. Auf den Märkten für Überlandbusse und Reisebusse würde Mercedes-Benz/Kässbohrer einen hohen Marktanteil erlangen. Trotz dieses Marktanteils, der im übrigen in dieser Höhe nicht erhalten bleiben wird, ist durch den bestehenden aktuellen Wettbewerb der deutschen Anbieter und insbesondere durch den potentiellen Wettbewerb ausländischer Anbieter gewährleistet, daß Mercedes-Benz/Kässbohrer nicht in der Lage sein wird, sich in erheblichem Ausmaß unabhängig von seinen Wettbewerbern und Abnehmern verhalten zu können. (107) Es ist ebenfalls nicht zu erwarten, daß der Zusammenschluß außerhalb von Deutschland und Österreich eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. V. ERGEBNIS (108) Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Der Zusammenschluß ist daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß zwischen Mercedes-Benz AG und Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH wird für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Mercedes-Benz AG, D-70546 Stuttgart. Brüssel, den 14. Februar 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) Renault/Volvo, IV/M.004, Entscheidung vom 7. November 1990, Randnummer 15; Renault/Heuliez, IV/M.092, Entscheidung vom 3. Juni 1991, Randnummer 5. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezüglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen hier und nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (4) Mehr als 50 %. (5) ABl. Nr. L 122 vom 17. 5. 1991, S. 48, Randnummer 38. (6) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1993, S. 34, Randnummer 91. (7) Jüngst kam es jedoch zu einer Einigung über die zukünftige Belieferung (Einzelheiten sind Geschäftsgeheimnis). (8) ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 32. (9) ABl. Nr. L 356 vom 5. 12. 1992, S. 1. (10) Preis ist hier im Sinne von Preis-Leistungs-Verhältnis gemeint, da nicht nur der Anschaffungspreis, sondern auch Ersatzteilkosten, Wirtschaftlichkeit im Verbrauch, Abschreibung usw. wichtige Gesichtspunkte bei Investitionsgütern, wie z. B. Bussen, darstellen. (11) In Deutschland können öffentliche wie private Busbetreiber einen Zuschuß in Höhe von ca. 30 % des Anschaffungspreises nach dem Gemeinde-Verkehrs-Finanzierungs-Gesetz (GVFG) erhalten, sofern der neue Bus über mindestens 10 Jahre zu mehr als zwei Dritteln im Linienverkehr eingesetzt wird (der genaue Prozentsatz ist je nach Bundesland verschieden) und bestimmte Voraussetzungen in der Ausstattung (Haltegriffe, doppelbreite Tür, Linienbeschilderung) erfuellt. ANHANG Ia VERGLEICH MARKTANTEILE BRD Jahresergebnisse 1980-1994 (1994: Januar-November) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Jahr ANHANG Ib VERGLEICH MARKTANTEILE DEUTSCHLAND Stadtbusse (1984-1994) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Jahr ANHANG Ic VERGLEICH MARKTANTEILE DEUTSCHLAND Überlandbusse (1984-1994) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Jahr ANHANG Id VERGLEICH MARKTANTEILE DEUTSCHLAND Reisebusse (1984-1994) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Jahr ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Mercedes-Benz Vorstand 20. Dezember 1994 Kommission der Europäischen Gemeinschaften Rue de la Loi 200 B-1049 Brüssel Belgien Fall Nr. IV/M.477 - Mercedes-Benz/Kässbohrer Sehr geehrte Damen und Herren, wir geben der Kommission für den Fall einer Vereinbarkeitsentscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 folgende Zusagen: 1. Die Mercedes-Benz AG wird nach der Übernahme der Kontrolle über die Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH diese veranlassen, an ihre Generalvertreter und Vertragswerkstätten in Deutschland die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Schreiben zu richten. Sie wird auf diese Weise sicherstellen, daß ausländische Omnibuswettbewerber einschließlich deren deutscher Tochtergesellschaften mit den deutschen Vertriebs- und Service-Partnern von Kässbohrer dauerhafte vertragliche Beziehungen aufnehmen können. 2. Die Mercedes-Benz AG wird europäische Omnibushersteller, die keine Motorenproduktion unterhalten und auch sonst nicht mit einem Motorenproduzenten konzernrechtlich verbunden sind, für Omnibusse, die im Europäischen Wirtschaftsraum abgesetzt werden sollen, ohne Einschränkungen mit Mercedes-Benz-Motoren beliefern. Die Lieferbedingungen werden, im Vergleich zur Belieferung des eigenen Omnibusbereichs, diskriminierungsfrei sein. Dies gilt insbesondere für Preise, Preisnachlässe, Lieferzeiten, Garantieleistungen, Wartung sowie sonstige Vertragsbedingungen. Die Omnibushersteller sollen dadurch in die Lage versetzt werden, wettbewerbliche Nachteile, die sie bei Verwendung anderer Motoren beim Omnibusabsatz im Europäischen Wirtschaftsraum haben könnten, auszugleichen. Sollten sich aus der Zusage unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen ergeben, kann die Mercedes-Benz AG die Zusage im Einvernehmen mit der Kommission überprüfen. Mit freundlichen Grüßen Mercedes-Benz Aktiengesellschaft (Unterschrift) Dr. Gottschalk (Unterschrift) Zimmer Anlage 1 Schreiben der Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH an die Generalvertreter in Deutschland Generalvertreter-Vertrag Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Generalvertreter-Vertrag zwischen Ihnen und uns sind Sie nur mit unserer Zustimmung berechtigt, für andere Unternehmen, insbesondere Wettbewerber unseres Hauses, tätig zu werden. Im Hinblick auf den positiven Abschluß des Fusionskontrollverfahrens Mercedes-Benz AG/Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH durch die Europäische Kommission in Brüssel teilen wir Ihnen mit, daß Sie künftig berechtigt sind, außer für unser Haus auch für ausländische Omnibus-Wettbewerber einschließlich deren deutscher Tochtergesellschaften tätig zu werden, sei es im Vertrieb auf der Basis eines Vertreter- oder Händlervertrags, sei es im Kundendienst auf der Basis eines Werkstättenvertrags. Die Bedingungen unserer Zusammenarbeit werden sich dadurch nicht verändern. Wir bitten Sie allerdings, uns die Übernahme einer solchen Tätigkeit mitzuteilen. Wir gehen im übrigen davon aus, daß durch eine solche eventuelle Tätigkeit für einen Wettbewerber die Leistungen und die Leistungsfähigkeit Ihres Hauses für unsere Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden. Mit freundlichen Grüßen Anlage 2 Schreiben der Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH an die Vertragswerkstätten in Deutschland Werkstattvertrag Sehr geehrte Damen und Herren, im Hinblick auf den positiven Abschluß des Fusionskontrollverfahrens Mercedes-Benz AG/Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH durch die Europäische Kommission in Brüssel möchten wir klarstellen, daß wir keine Einwendungen dagegen erheben, wenn Sie künftig auch für andere ausländische Omnibushersteller einschließlich deren deutscher Tochtergesellschaften tätig werden, sei es gelegentlich oder aufgrund eines umfassenderen Werkstatt- oder Vertriebsvertrags. Die Bedingungen unserer Zusammenarbeit werden sich dadurch nicht verändern. Wir gehen dabei allerdings davon aus, daß dadurch die Leistungen und die Leistungsfähigkeit Ihres Hauses für unsere Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden. Mit freundlichen Grüßen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.