Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

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11.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 52/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Februar 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2016/C 52/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits. (2) Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1891 (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an. (3) Am 18. Februar 2014 — bzw. am 1. Oktober 2015 für die Fassung in irischer Sprache — nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1892 (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an. (4) Das Protokoll sollte in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („Protokoll“) (3) wird genehmigt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bindung durch dieses Protokoll zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 12 des Protokolls zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den 8. Februar 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  Beschluss (EU) 2015/1891 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 279 vom 23.10.2015, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2015/1892 des Rates vom 18. Februar 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 279 vom 23.10.2015, S. 3). (3)  ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.