Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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7.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 436/17 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2155 DER KOMMISSION vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Aktionäre, Gläubiger, Kunden und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im längerfristigen Interesse der Wertpapierfirma zu handeln. (2) Um eine starke Verknüpfung zur Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen. (3) Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Teil 2 Titel 1 Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt werden, gelten für die anderen Instrumente, auf die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 Bezug genommen wird („andere Instrumente“) und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach den genannten Verordnungen keine besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Die Verwendung von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein sollte kein Hinderungsgrund dafür sein, dass Instrumente als Eigenmittel der Wertpapierfirma gelten, solange die in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten. (4) Andere Instrumente sind nicht auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzinstrumente beschränkt (4). Um den Verwaltungsaufwand für die Schaffung solcher Instrumente zu verringern, sollten diese Instrumente auch den Rückgriff auf andere vertragliche Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern und Wertpapierfirmen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass diese anderen Instrumente die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch geeignete Anforderungen sichergestellt werden, dass diese Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, bevor eine Wertpapierfirma ihre Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt. (5) Werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten derartige Transaktionen im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Werts der gewährten Vergütung führen, indem den Wert des Instruments übersteigende Beträge ausgezahlt werden oder indem diese in Instrumente umgewandelt werden, die einen höheren Wert als die ursprünglich zugeteilten Instrumente haben. Durch die Ersetzung von Instrumenten zum gleichen Wert soll sichergestellt werden, dass die Vergütung nicht durch Instrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen die Richtlinie (EU) 2019/2034 oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern. (6) Wird eine variable Vergütung gewährt und werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sind den betreffenden Transaktionen Werte zugrunde zu legen, die gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen festgestellt wurden. So wird sichergestellt, dass bei einer Rückzahlung, einer Kündigung, einem Rückkauf oder einer Umwandlung des Instruments der korrekte Betrag der variablen Vergütung gewährt wird und keine unangemessene Änderung erfolgt. (7) In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Herabschreibungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals festgelegt. Darüber hinaus schreibt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 vor, dass andere Instrumente vollständig in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können. Da das wirtschaftliche Ergebnis einer Umwandlung oder Herabschreibung anderer Instrumente das gleiche ist wie bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sollten die Herabschreibungs- oder Umwandlungsmechanismen für andere Instrumente die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Mechanismen berücksichtigen, und zwar mit Anpassungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass andere Instrumente unter aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht als Eigenmittel gelten. Ergänzungskapitalinstrumente unterliegen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keinen gesetzlichen Auflagen bezüglich der Herabschreibung und Umwandlung. Damit gewährleistet ist, dass der Wert aller derartiger Instrumente, wenn sie für eine variable Vergütung eingesetzt werden, im Falle einer Verschlechterung der Bonität der Wertpapierfirma gesenkt wird, sollten die Situationen festgelegt werden, in denen eine Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments notwendig ist. Die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente sollten festgelegt werden, damit eine kohärente Anwendung sichergestellt werden kann. (8) Ausschüttungen aus Instrumenten können verschiedene Formen annehmen. Sie können variabel oder fest sein und können in regelmäßigen Abständen oder bei Endfälligkeit des Instruments ausgezahlt werden. Zur Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements sollten während der Zurückbehaltungszeiträume keine Ausschüttungen an Mitarbeiter erfolgen. Diese sollten Ausschüttungen nur für Zeiträume nach der Wartezeit des Instruments, wenn sie zu rechtlichen Eigentümern geworden sind, erhalten. Aus diesem Grund sind nur Instrumente mit regelmäßig an die Eigentümer des Instruments ausgezahlten Ausschüttungen für den Einsatz als variable Vergütung geeignet. Nullkuponanleihen oder Instrumente mit einbehaltenen Gewinnen sollten nicht Teil einer Vergütung sein, die aus einem der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Instrumente bestehen muss. Dies ist darin begründet, dass die Mitarbeiter während des Zurückbehaltungszeitraums in den Genuss steigender Werte kämen, was wiederum als mit dem Empfang von Ausschüttungen gleichwertig angesehen werden könnte. (9) Sehr hohe Ausschüttungen können den langfristigen Anreiz für eine vorsichtige Risikoübernahme verringern, da sie den variablen Anteil der Vergütung effektiv erhöhen. Insbesondere sollten Ausschüttungen nicht in längeren als einjährigen Abständen ausgezahlt werden, da dies sonst dazu führen könnte, dass sich die Ausschüttungen während der Zurückbehaltungszeiträume ansammeln und bei Fälligkeit der variablen Vergütung einmalig ausgezahlt werden. Mit dem Ansammeln von Ausschüttungen würde der in Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte Grundsatz, dass der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen anteilig erworben wird, umgangen. Gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 darf die variable Vergütung nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt werden, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern. Daher sollten nach dem Übergang des Instruments vorgenommene Ausschüttungen die Marktsätze für Instrumente, die von anderen Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begeben wurden, nicht übersteigen. Dies sollte durch die Vorgabe sichergestellt werden, dass für die variable Vergütung eingesetzte Instrumente oder die Instrumente, mit denen sie verbunden sind, überwiegend an andere Investoren ausgegeben werden oder derartige Instrumente einer Obergrenze für Ausschüttungen unterliegen müssen. (10) Für die Gewährung einer variablen Vergütung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 geltende Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvorschriften müssen zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt werden, auch wenn zur variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt werden. In Situationen dieser Art sollten die Instrumente daher durch Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder gegen andere Instrumente ersetzt werden, die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sich durch gleichwertige Merkmale wie die des ursprünglich zugeteilten Instruments auszeichnen und unter Berücksichtigung herabgeschriebener Beträge den gleichen Wert haben. Sofern auch andere Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals mit einem festen Fälligkeitstermin versehen sind, sollten für derartige Instrumente bei ihrer Zuteilung Restlaufzeiten festgelegt werden, um deren Kohärenz mit den Anforderungen hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume für variable Vergütungen sicherzustellen. (11) Die Richtlinie (EU) 2019/2034 beschränkt die Klassen der als variable Vergütung einsetzbaren Instrumente nicht auf eine bestimmte Klasse von Finanzinstrumenten. Die Verwendung von synthetischen Instrumenten oder Verträgen zwischen Mitarbeitern und Wertpapierfirmen, bei denen eine Verbindung zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und zu Instrumenten des Ergänzungskapitals besteht und die vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, sollte daher möglich sein. Auf diese Weise können in die allgemeinen Bedingungen derartiger Instrumente besondere Bedingungen aufgenommen werden, die nur für die Mitarbeitern zugeteilten Instrumente gelten, ohne derartige Bedingungen auch anderen Investoren auferlegen zu müssen. (12) In Unternehmensgruppen können Emissionen zentral im Mutterunternehmen verwaltet werden, auch in Fällen, in denen das Mutterunternehmen unter die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder die Richtlinie 2019/2034 fällt. Daher kann es sein, dass einer Gruppe angehörende Wertpapierfirmen nicht immer selbst Instrumente begeben, die für den Einsatz zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind. Die Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht, dass durch ein Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals unter bestimmten Bedingungen zu den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma gehören können. Daher sollten derartige Instrumente auch für Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden können, sofern eine eindeutige Verbindung zwischen der Bonität der diese Instrumente für den Zweck der variablen Vergütung nutzenden Wertpapierfirma und der Bonität des Emittenten des Instruments besteht. Gewöhnlich ist davon auszugehen, dass zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen eine solche Verbindung besteht. Instrumente außer Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nicht unmittelbar von einer Wertpapierfirma begeben werden, sollten vorbehaltlich gleichwertiger Bedingungen ebenfalls als variable Vergütung eingesetzt werden können. Instrumente, bei denen eine Verbindung mit von Mutterunternehmen in Drittländern begebenen Referenzinstrumenten besteht und die Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumenten des Ergänzungskapitals anderweitig gleichwertig sind, sollten als für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet angesehen werden, wenn sich das Auslöseereignis auf die Wertpapierfirma bezieht, die das betreffende synthetische Instrument verwendet. (13) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können Wertpapierfirmen, die keine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j jener Richtlinie genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen anwenden, sofern die zuständige Behörde diese Verwendung billigt und die Ziele dieser Regelungen identisch sind mit denen der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j jener Richtlinie genannten Instrumente. Um dieselben Ziele zu erreichen, sollten solche alternativen Regelungen daher sicherstellen, dass die gewährte variable Vergütung impliziten Risikoanpassungen unterzogen wird. Der Wert solcher alternativen Regelungen sollte daher immer dann sinken, wenn die Wertentwicklung der betreffenden Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte negativ beeinflusst wird. Unterliegt die Wertpapierfirma darüber hinaus der Verpflichtung, die variable Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/2034 zurückzubehalten, sollten die alternativen Regelungen auch im Einklang mit der Pflicht zur Zurückbehaltung der variablen Vergütung und der Anwendung von Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen und Einbehaltungszeiträumen auf variable Vergütungen, die in Instrumenten ausgezahlt werden, stehen. (14) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben. (15) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (1)   Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen: a) Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen; b) Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen; c) Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („Artikel andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht. b) Soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung. c) Die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung. d) In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt. e) Der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt. f) Die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor. Für die Zwecke von Buchstabe e wird die Bewertung einer unabhängigen Überprüfung unterzogen. Artikel 2 Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2019/2033 ein Auslöseereignis festgelegt. b) Das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt: i) 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen; ii) einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat. c) Eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt: i) Die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, von der Wertpapierfirma oder Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (7) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt. ii) Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz eines der folgenden Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen: der Wertpapierfirma oder ihrer Tochterunternehmen; — des Mutterunternehmens der Wertpapierfirma oder dessen Tochterunternehmen; — der Mutterfinanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen; — der gemischten Holdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen; — der gemischten Finanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma und deren Tochterunternehmen. Für die Zwecke von Ziffer i können die Wertpapierfirmen, wenn die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt werden, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung lauten, einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden. Artikel 3 Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese. b) Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt. c) Das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt: i) 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen; ii) einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat. d) Eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt. Artikel 4 Bedingungen für Klassen anderer Instrumente (1)   Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen: a) Die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen. b) Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen. c) Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.