Europäische Union

2000/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung zur Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4861) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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eine Analyse ergeben, daß bei allen (100 %) der im Rahmen der Kreditlinie bewilligten Beihilfen die Obergrenze von 75 % des kumulierten Subventionsäquivalents in benachteiligten Gebieten eingehalten worden sei und bei 87 % der im Rahmen derselben Kreditlinie bewilligten Beihilfen die Obergrenze von 35 % des Subventionsäquivalents in nicht benachteiligten Agrargebieten. (52) Da die portugiesischen Behörden die Grundlagen und Ergebnisse dieser Analyse nicht im einzelnen mitgeteilt haben, liegen der Kommission keine Angaben vor, um deren Repräsentativität und die Tragweite des Verstoßes gegen diese Vorschrift zu beurteilen. Tatsächlich geht aus den Angaben der portugiesischen Behörden jedoch hervor, daß bei der Gewährung der Beihilfen in 13 % der in nicht benachteiligten Gebieten bewilligten Fälle die Obergrenzen nicht eingehalten wurden. (53) Die Kommission ist hierauf der Ansicht, daß aus dem Umstand, daß eine nachträgliche Überprüfung erforderlich war, notwendigerweise geschlossen werden muß, daß diese Obergrenze kein Kriterium für die Genehmigung der Beihilfen war. Denn bei Durchführung der Maßnahme wurde diese Obergrenze in 13 % der in nicht benachteiligten Gebieten genehmigten Fälle nicht eingehalten. (54) Die Kommission hat jedoch den Hinweis der portugiesischen Behörden zur Kenntnis genommen, wonach bei Anwendung der besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Betrieben im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion, so lange diese galten, normalerweise die sektoralen Grenzen für Investitionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 950/97 nicht berücksichtigt wurden. (55) Angesichts obiger Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Bedingung nach Absatz 46 zweiter Gedankenstrich in den Fällen nicht erfuellt wurde, in denen das kumulierte Subventionsäquivalent der Beihilfen für die getätigten Investitionen und der fraglichen Kreditlinie die Hoechstbeträge übersteigt, welche die Begünstigten nach den besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sektor Landwirtschaft rechtmäßigerweise hätten erhalten können. (56) Nach der in Absatz 46 dritter Gedankenstrich genannten Bedingung muß sich die Maßnahme an landwirtschaftliche Betriebe richten, deren Rentabilität nachweislich gesichert ist. (57) Die portugiesischen Behörden hatten zunächst erklärt, daß sie, da es sich um eine Maßnahme zur Umschuldung von Bankkrediten gehandelt habe, davon ausgegangen seien, daß die Rentabilität natürlich im Rahmen der von den Kreditinstituten vor der Kreditgewährung durchgeführten Analyse überprüft worden sei. (58) Die Kommission ist wie in früheren Fällen der Auffassung, daß die von den Kreditinstituten vor der Gewährung eines Konsolidierungskredits durchgeführte Analyse die Überprüfung der Rentabilität des Betriebs im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft oder der oben genannten besonderen Vorschriften für den Sektor Landwirtschaft nicht ersetzen kann. Denn die Banken überprüfen in erster Linie nur, ob angesichts der finanziellen Lage des Betriebs von einer ordnungsgemäßen Tilgung des Kredits ausgegangen werden kann. Dies ist natürlich eine Voraussetzung für die Rentabilität eines Unternehmens, reicht jedoch nicht aus, um festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne der oben genannten Leitlinien bzw. besonderen Vorschriften rentabel ist. (59) Die Kommission räumt allerdings ein, daß die Untersuchung der langfristigen Rentabilität von landwirtschaftlichen Betrieben praktische Schwierigkeiten mit sich bringt. Unter diesen Umständen kann die finanzielle Leistungsfähigkeit ein angemessener Indikator für die Rentabilität sein. Auch läßt sich mit Recht argumentieren, daß es nur wenig Betriebe geben dürfte, die finanziell gesund, aber wirtschaftlich nicht rentabel sind. (60) Bei ihrer Überprüfung anhand dieses dritten Kriteriums muß die Kommission außerdem die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten der Betriebe berücksichtigen. Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten, die grundsätzlich rentabel sind, können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die finanziellen Schwierigkeiten auf betriebsexterne Faktoren zurückzuführen sind und nicht mit der Bewirtschaftung des Betriebs selbst zusammenhängen. (61) Was die Ursachen der betrieblichen Schwierigkeiten anbelangt, so lassen die Angaben der portugiesischen Behörden darauf schließen, daß hierfür hauptsächlich betriebsfremde Faktoren verantwortlich sind, vor allem die früher als in der Beitrittsakte Portugals vorgesehene Aufhebung der Zollgrenzen, die hohen Zinssätze in der Landwirtschaft und die infolge der Trockenheit im Jahr 1993 gestiegenen Preise für Grunderzeugnisse. Diese Angaben lassen den Schluß zu, daß die Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den meisten Fällen in externen Faktoren begründet liegt. (62) Die Kommission kann demnach folgern, daß die fragliche Maßnahme die in Absatz 46 dritter Gedankenstrich genannte Bedingung, nämlich die Rentabilität der begünstigten Betriebe, erfuellt. (63) Die Kommission stellt abschließend fest, daß die Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben in den Fällen nicht den besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sektor Landwirtschaft entspricht, in denen das kumulierte Subventionsäquivalent der Beihilfen für die getätigten Investitionen und der fraglichen Kreditlinie die Hoechstbeträge übersteigt, welche die Begünstigten nach Maßgabe besagter besonderer Vorschriften hätten rechtmäßig erhalten können. Kreditlinie für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (64) Da es sich um eine Unterstützung der Schweinefleischerzeuger beim Erwerb von Betriebsmitteln handelt (besonders Futtermittel und andere Betriebsausgaben), ist diese Kreditlinie als "Erntejahrkredit" anzusehen. (65) Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung war es gängige Praxis der Kommission, keine Einwände gegen staatliche Beihilfen zu erheben, die in Form von kurzfristigen zinsverbilligten Krediten für den Sektor Landwirtschaft gewährt werden ("Betriebskredit"), sofern ihre Laufzeit höchstens ein Jahr beträgt und der Kredit außerdem nicht auf ein einziges Erzeugnis oder einen einzigen Vorgang begrenzt ist. Nach dieser Praxis sind keine Beschränkungen der Beihilfeintensität vorgesehen und einer jährlichen Erneuerung des zinsverbilligten Kredits steht, was die einzelnen Beihilfeempfänger betrifft, nichts entgegen. (66) 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft ("Betriebskredite")(17). Da sich die praktische Umsetzung dieser Leitlinien als schwierig erwies, beschloß die Kommission am 18. Juni 1997, deren Anwendung auszusetzen. (67) Infolge dieser Aussetzung kehrte die Kommission zu ihrer früher üblichen Praxis zurück. Somit galten am 2. Oktober 1997, als das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleitet wurde, die in Absatz 65 beschriebenen Kriterien. Durch eine anschließende Entscheidung der Kommission wurden die Leitlinien der Gemeinschaft ab 30. Juni 1998 wieder in Kraft gesetzt. (68) Die mit der fraglichen Kreditlinie gewährte Beihilfe in Form einer Zinsvergünstigung bei Bankgeschäften im Zusammenhang mit Betriebskrediten (mit einem Nettosubventionsäquivalent von 3,1 %) erfuellt nicht die Voraussetzungen, um nach gängiger Praxis der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft zu werden, da die Dauer der Zinsvergünstigung (vier Jahre) bei weitem die nach dieser Praxis zulässige Hoechstdauer (ein Jahr) überschreitet. (69) Da eine positive Beurteilung auf anderer Rechtsgrundlage nicht möglich ist, muß diese Kreditlinie als Betriebsbeihilfe angesehen werden, die der gängigen Praxis der Kommission in Sachen staatliche Beihilfen zuwiderläuft (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache 459/93 Siemens gegen die Kommission(18). Da es sich hierbei um eine Art staatlicher Beihilfe handelt, die von ihrem Wesen her keinerlei dauerhafte Entwicklung des betroffenen Sektors oder der betroffenen Region mit sich bringt, bewirken derartige Maßnahmen gegenüber den anderen Wirtschaftsbeteiligten desselben Sektors in der Europäischen Union, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten, eine direkte Verbesserung der Produktionsbedingungen für die fraglichen Erzeugnisse. Fazit (70) In bezug auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen, die für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Gebieten oder Wirtschaftszweigen gelten, stellt die Kommission daher abschließend unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fest, daß die fraglichen Beihilfen geeignet sind, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (71) Außerdem ist anzuführen, daß besagte Beihilfen für Erzeugnisse gelten, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, die ihrerseits unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so daß die Mitgliedstaaten nur begrenzte Möglichkeiten haben, in das Funktionieren dieser Organisationen einzugreifen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (zum Beispiel das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon(19)) geht dahin, daß die gemeinsamen Marktorganisationen als verbindliche umfassende Regelungen anzusehen sind, die ausschließen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, die hiervon abweichen oder diese Regelungen verletzen können. (72) Die fraglichen Beihilfen müssen daher als Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden. Auf sie trifft keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 zu. VII Schlußfolgerungen (73) Da die Beihilfen, die Gegenstand vorliegender Entscheidung sind, der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden sind, wurden sie unrechtmäßig gewährt, d. h. ohne abzuwarten, daß die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußert. (74) Außerdem sind sie aus den angeführten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da auf sie Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung findet, ohne daß eine der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels genannten Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden könnte. (75) Wenn Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland(20), überträgt, bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil gegen die Kommission(21), und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland(22), und den Mitgliedstaat veranlassen, die den Begünstigten zu Unrecht gewährten Beihilfen wieder einzuziehen. Diese Rückforderung der Beihilfe ist auch in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 2. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(23) verankert. Die Rückzahlung ist zur Wiederherstellung der Ausgangssituation erforderlich, d. h., es werden alle finanziellen Vorteile zunichte gemacht, die dem Empfänger der unrechtmäßig gewährten Beihilfe zwangsläufig vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung an entstanden sind. (76) Bei der Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben ist angesichts der Tatsache, daß die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte angesehen werden können, wenn die nach den besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen geltenden Grenzen angewandt worden wären, die Rückforderung nur für die 13 % der Fälle in nicht benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten durchzuführen, in denen diese Grenzen überschritten wurden. (77) Bei der Kreditlinie für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors sind alle gewährten Beihilfen vollständig zurückzuzahlen. (78) Die Wiedereinziehung der Beihilfen erfolgt nach portugiesischem Verfahrensrecht. Der wiedereinzuziehende Betrag wird um die vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung fälligen Zinsen erhöht. Hierbei ist der marktübliche Zinssatz anzuwenden, d. h. der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird(24). (79) Die vorliegende Entscheidung greift etwaigen Folgemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) beschließen kann, nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die mit Kapitel I des Gesetzesdekrets Nr. 146/94 vom 24. Mai 1994 geschaffene Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben ist in den Fällen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, in denen das mit den jeweils gewährten Investitionsbeihilfen kumulierte Subventionsäquivalent in den nicht benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten 35 % übersteigt. (2) Die mit Kapitel II des Gesetzesdekrets Nr. 146/94 vom 24. Mai 1994 geschaffene Kreditlinie zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Portugal muß die in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen aufheben. Artikel 3 (1) Portugal ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften. Die zurückgeforderten Beträge schließen Zinsen ab dem Zeitpunkt ein, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (4) ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49. (5) ABl. C 83 vom 18.3.1998, S. 5. (6) Diário da República - Reihe I-A, Nr. 120 vom 24. Mai 1994. (7) Vgl. Fußnote 5. (8) Derzeitiger Referenzsatz: 8 %. (9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (10) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (11) Quelle: Eurostat 1997. (12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (13) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) Vergleichbare Fälle: N 904/95, N 21/96, N 864/96 und N 813/97. (16) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (17) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (18) Slg. 1995, S. II-1675. (19) Slg. 1979, S. 2161. (20) Slg. 1973, S. 813. (21) Slg. 1987, S. 901. (22) Slg. 1990, S. I-3437. (23) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (24) Vgl. Fußnote 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.