Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2089 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, von denen ein geringes Risiko ausgeht, Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und hinsichtlich Heimtieren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der genannten Delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Verweise auf bestimmte aufgehobene Rechtsakte (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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gen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.“ c) In Abschnitt 3, „Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter“, erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:   „Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:“ d) Abschnitt 7, „Ausgenommene Erzeugnisse“, erhält folgende Fassung:   „Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission (**) erfüllt sind: — Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; — Teigwaren, Nudeln und Couscous; — Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren; — mit Fisch gefüllte Oliven; — Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; — geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus; — für Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen; — für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten; — Likör; (**)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).“ " (*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ (**)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).“ “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.