Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

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Quellenkennung: 32021R1702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gs- und/oder Kompensationsmaßnahmen); — ob von dem Projekt positive soziale Auswirkungen ausgehen (13) und wie groß diese sind. vi) Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen. Ausführlichere Informationen zu den Bewertungskriterien bezüglich der in Punkt 3 genannten Aspekte der Nachhaltigkeitsprüfung sind Anlage 4 Tabelle 2 zu entnehmen. Bei Projekten, für die ausgehend von den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung keine Auswirkungen festgestellt werden, die eine weitere Prüfung für einen bestimmten Teilindikator erfordern, wird davon ausgegangen, dass der Indikator „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung“ die Note „Gut“ erhält, solange die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen gewährleistet ist und dem Investitionsausschuss die Begründung für den Verzicht auf die Prüfung vorgelegt wird. Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn positive Auswirkungen deutlich erkennbar sind oder freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeitsleistung durchgeführt werden. Für die Teilindikatoren der „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung“ kann ein gleichwertiges System des Durchführungspartners in der Garantievereinbarung vereinbart werden. 2.5.2.   Finanzierung über Finanzintermediäre Im Rahmen dieser Bewertungskomponente werden die Auswirkungen der entsprechenden Finanzierungen bzw. Investitionen auf den Zugang zu Finanzmitteln und die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger bewertet. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und Teilindikatoren: 1. Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger: Dieser Indikator spiegelt die folgenden Aspekte wider: i) Umfang der den Endempfängern vom Finanzintermediär zur Verfügung gestellten Finanzmittel, bezogen auf die von InvestEU geförderte Finanzierung (d. h. Hebelfinanzierung) (Gewichtung: 30 %); ii) Nutzen für die Endempfänger (Gewichtung: 30 %): Dieser Indikator erfasst eine Reihe von Vorteilen, die für den Endempfänger entstehen; iii) erwartete Auswirkungen auf das finanzielle Ökosystem (Gewichtung: 20 %), verbesserter Wettbewerb/verbesserte Diversifizierung in Bezug auf Finanzierungsquellen/neue Waren/neue Intermediäre. Dieser Indikator macht [80 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus. 2. Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator basiert auf der Beschäftigung, die auf der Ebene des Endempfängers voraussichtlich gefördert wird, und zwar pro Million Euro der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel. Dieser Indikator macht [20 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus. 2.6.   Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition Das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition wird im Einklang mit den für jedes Finanzprodukt in der Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Kriterien (siehe Anlage 5) auf der Grundlage einschlägiger Risikokennzahlen bewertet, wie dem erwarteten Verlust (Expected Loss, EL), der Spanne des erwarteten Verlusts im Rahmen des Finanzprodukts, zu dem die Finanzierung oder Investition gehört, der Transferrate, dem erwarteten internen Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) und dem Rating der Gegenpartei oder anderen quantitativen Informationen zu Risikoaspekten. Falls solche Risikokennzahlen in Bezug auf die in der Garantievereinbarung für die einzelnen Finanzprodukte festgelegten finanziellen Kriterien nicht verfügbar sind, ist eine qualitative Bewertung im Hinblick darauf vorzulegen, wie die Finanzierung oder Investition in das geplante Gesamtportfolio, das im Rahmen des InvestEU-Finanzprodukts unterstützt wird, passt. 2.7.   Bewertungskomponente 7 — Ergänzende Indikatoren Diese Bewertungskomponente enthält eine Liste von verbindlichen Indikatoren (siehe Anlage 6), für die keine Punkte vergeben werden. Die Liste der verbindlichen Indikatoren umfasst vorgangsspezifische Indikatoren, die es dem Investitionsausschuss ermöglichen, einige zusätzliche ausführliche Informationen über spezifische Aspekte der Finanzierung oder Investition zu erhalten, wie z. B. die mobilisierten Investitionen, den Multiplikatoreffekt und andere relevante vorgangsspezifische Indikatoren, die durch das jeweilige Finanzprodukt bestimmt werden. Die Liste kann ferner Indikatoren des Mitgliedstaats enthalten, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden. Im Falle einer Finanzierung über Finanzintermediäre muss der Durchführungspartner gegebenenfalls Informationen zu den ESG-Aspekten  (14) (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten) bereitstellen (15). Dieser Indikator spiegelt die Rationalisierung der ESG-Aspekte durch die Finanzintermediäre bei ihrer Tätigkeit wider. Der Durchführungspartner prüft, ob der Finanzintermediär über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (oder ein gleichwertiges System) verfügt, das dem Risikoprofil hinsichtlich der Tragfähigkeit (16) seines/seiner Portfolios entspricht. Der Durchführungspartner beschreibt kurz den Umfang der auf Ebene des Finanzintermediärs durchgeführten Prüfungen und gibt an, ob das Umwelt- und Sozialmanagementsystem für die Höhe des Tragfähigkeitsrisikos seines Portfolios als angemessen angesehen wird (in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitel 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung). Ferner ist anzugeben, ob Lücken festgestellt wurden und ob der Finanzintermediär gegebenenfalls verpflichtet war, diese Lücken zu schließen. (1)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30). (2)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der InvestEU-Verordnung. (3)  Bezeichnet eine Fazilität, ein Programm oder eine Struktur, die/das zugrunde liegende Teilprojekte im Sinne von Artikel 24 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung aufweist. Um Zweifel auszuschließen, schließt jede Bezugnahme im vorliegenden Dokument auf Finanzierungen oder Investitionen auch Rahmenmaßnahmen ein. (4)  Bei der Aggregation der Punktzahlen von Teilindikatoren gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Die Rundung erfolgt auf Basis von zwei Dezimalstellen auf die nächste ganze Zahl: Befriedigend (1): 1,00 ≤ x ≤ 1,50; Gut (2): 1,51 ≤ x ≤ 2,50; Sehr gut (3): 2,51 ≤ x ≤ 3,50; Hervorragend (4): 3,51 ≤ x ≤ 4,00. (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18). (6)  Technische Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ (C(2021) 2632 final) (ABl. C 280 vom 13.7.2021, S. 1). (7)  Methodische Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (C(2021) 3316 final). (8)  In Übereinstimmung mit der internen Methodik des Durchführungspartners. Verfügt der Durchführungspartner über keine eigene Methodik, werden die einschlägigen Verweise in der Leitlinie für die Nachhaltigkeitsprüfung als Orientierungshilfe für die Analyse herangezogen. Die für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität verwendete Methodik muss mit international anerkannten bewährten Verfahren übereinstimmen. Der Durchführungspartner muss die der Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der berücksichtigten Vorteile und der für ihre Monetarisierung verwendeten Einheitswerte, klar begründen. (9)  Von den Referenzdokumenten, die im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden, liefern sowohl die KNA-Leitlinien der Kommission als auch das in Kürze erscheinende „Economic Appraisal Vademecum“ für eine Reihe von Sektoren Hinweise auf typische Kosten und typischen Nutzen. Der Durchführungspartner kann ferner alternative international anerkannte Methoden anwenden. (10)  In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung. (11)  Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Prüfung im Sinne des folgenden Punktes „Freiwillige positive Agenda“. (12)  Siehe Fußnote 10. (13)  Siehe Fußnote 10. (14)  In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung. (15)  Im Falle einer Rahmenmaßnahme, falls zum Zeitpunkt der Mitteilung verfügbar. (16)  Entsprechend der Definition im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung. ANLAGE 1 Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und sonstiger öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird: a) Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur; b) Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen; c) Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Vorhaben ihre Kapazitäten übersteigt; d) Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind; e) Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert/mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt — insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern infolge der Signalwirkung der Unterstützung, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gewährt wird; f) Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind. Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzintermediär, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzintermediärs und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzintermediär bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind. ANLAGE 2 Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden Beschreibung und Begründung des Marktversagens und der suboptimalen Investitionsbedingungen, die durch die Finanzierung oder Investition behoben werden sollen, anhand der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 der InvestEU-Verordnung unter den Buchstaben a bis f dargelegten Anforderungen. Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung (1) ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen: a) Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt; b) sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann; c) sie sollten Informationsasymmetrien ausgleichen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind; d) es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern; e) es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde; f) es sollte sich um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der InvestEU-Verordnung handeln. Tabelle 1 Bewertungskomponente 3 — Alle Finanzierungen und Investitionen mit Ausnahme der Finanzierungen über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen Indikator Befriedigend (= 1) Gut (= 2) Sehr gut (= 3) Hervorragend (= 4) Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden Übliche Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist. ODER Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am unteren Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt. Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie (ii) eines anderen relevanten Marktversagens. ODER Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das im mittleren Bereich des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt. Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie von (ii) mindestens zwei weiteren relevanten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen. ODER Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am oberen Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt. Finanzierungen oder Investitionen, die beispielhaft oder transformativ sind, indem sie mehrere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen durch disruptive Innovation/Technologie oder Ausstrahlungseffekte beheben. Tabelle 2 Bewertungskomponente 3 — Finanzierung über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen Finanzierungen über Finanzintermediäre, die auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen ausgerichtet sind, erhalten einen Punkt. Wenn die Finanzierung aus Ländern stammt, in denen die Mehrheit der Zuweisungen (> 50 % der Finanzierung oder Investition) für die Bereiche Kohäsion oder gerechter Übergang erwartet wird (2), oder bei Finanzierungen oder Investitionen, die speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft ausgerichtet sind (3), wird die Finanzierung oder Investition um einen Punkt aufgewertet. Zusätzliche Punkte werden vergeben, wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente des KMU-Ökosystems ausgerichtet ist (Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen, wirkungsorientierte Unternehmen, Start-ups oder junge Unternehmen, von Frauen geführte Unternehmen, Unternehmen, die von gefährdeten/benachteiligten Gruppen geführt werden, Junglandwirte usw.) oder auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation, Qualifikationen, Aus- und Fortbildung, Digitalisierung, Investitionen in ländlichen Gebieten, Kultur- und Kreativwirtschaft). Die Endnote entspricht der Summe der unter A, B, C und D erhaltenen Punkte, wie im Folgenden beschrieben. A. Zugang zu Finanzmitteln (Befriedigend = 1) B. Wenn die Finanzierung oder Investition in einem Bereich der Kohäsion/des gerechten Übergangs liegt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition) oder speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft abzielt, wird ein Punkt hinzugefügt. C. Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt. ODER Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt. D. Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten ausgerichtet ist (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt. ODER Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt. (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (2)  Im Falle von Rahmenmaßnahmen sollte das Kriterium auf aggregierter Ebene überprüft werden. (3)  Eine Übersicht über die EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft finden Sie im EU-Innovationsanzeiger unter https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/innovation/scoreboards_de ANLAGE 3 Bewertungskomponente 4 — Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners Tabelle 1 Direktfinanzierung Indikatoren Befriedigend (= 1) Gut (= 2) Sehr gut (= 3) Hervorragend (= 4) 1. Finanzielle Vorteile, die durch den Eingriff des Durchführungspartners entstehen (Gewichtung: 12,5 %) FVA  (1) <= 5 bps 5 bps < FVA <= 30 bps 30 bps < FVA <= 100 bps FVA > 100 bps Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist. Vorrangige Tranchen. Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds. Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen. 2. Längere Laufzeit (Gewichtung: 25 %) Der Endempfänger nimmt regelmäßig Mittel mit ähnlichen Laufzeiten auf, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt weniger als 30 %. Der Endempfänger könnte problemlos Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 30 % und 49 %. Der Endempfänger könnte mit einigen Schwierigkeiten Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 50 % und 99 %. Der Endempfänger ist nicht in der Lage, Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufzunehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt 100 % oder mehr. 3. Andere Vorteile für die Endempfänger (Gewichtung: 12,5 %) Anwendbare Bewertungselemente: a) Flexibilität des in Anspruch genommenen Kreditbetrags, b) Tilgungsverläufe, c) Länge des Bereitstellungszeitraums für Auszahlungen, d) Länge des tilgungsfreien Zeitraums, e) Möglichkeit der Umstellung/Änderung der Zinssätze, f) Länge der Zinsbindung, g) Finanzierungen in Landeswährung innerhalb der EU, h) Beitrag zur Diversifizierung und Stabilität der Finanzierung des Endempfängers, i) nachrangige Position, j) sonstige, noch zu bestimmende Kriterien (z. B. Anforderungen an Sicherheiten, wie sie sich im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition ergeben können). Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar. Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar. Drei bis vier der vorstehenden Elemente sind anwendbar. Mindestens fünf der vorstehenden Elemente sind anwendbar. 4. „Crowding-in“ und Signalwirkung (Gewichtung: 25 %) Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z. B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers); und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt. Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Maßnahmen/Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird. Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren. Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist (ohne den Durchführungspartner wird das Projekt wahrscheinlich nicht oder nicht mit der gleichen Geschwindigkeit oder im selben Umfang durchgeführt). Dies umfasst z. B. (i) die Übernahme der Rolle eines „Cornerstone“-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungsp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.