Europäische Union

2008/933/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2008 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7517) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-09-24

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02008D0933 — DE — 24.09.2019 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2008 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7517) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/933/EG) (ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 7) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. September 2019   L 244 8 24.9.2019 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2008 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7517) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/933/EG) Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Der im Anhang dieser Entscheidung unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Sojabohnensorte (Glycine max) MON89788 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-89788-1 zugewiesen. Artikel 2 Zulassung Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; b) Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau. Artikel 3 Kennzeichnung (1)  Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt. (2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen. Artikel 4 Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt (1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird. (2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten vor. Artikel 5 Gemeinschaftsregister Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen. ▼M1 Artikel 6 Zulassungsinhaber Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika. ▼B Artikel 7 Geltungsdauer Diese Entscheidung gilt 10 Jahre ab dem Datum ihrer Bekanntgabe. ▼M1 Artikel 8 Adressat Diese Entscheidung ist gerichtet an Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien. ▼B ANHANG ▼M1 a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber: Name : Bayer Agriculture BVBA. Anschrift : Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien im Namen der Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika. ▼B b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse: 1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; 2. Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; 3. andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau. Die im Antrag beschriebene genetisch veränderte Sojabohnensorte MON-89788-1 exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht. c)   Kennzeichnung: 1. Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt. 2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieser Entscheidung genannten Erzeugnisse, die Sojabohnen der Sorte MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen. d)   Nachweisverfahren: — Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die Sojabohnensorte MON-89788-1; — Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm — Referenzmaterial: AOCS 0906-A und AOCS 0906-B, abrufbar bei der American Oil Chemists Society (AOCS) unter http://www.aocs.org/tech/crm/soybean.cfm e)   Spezifischer Erkennungsmarker: MON-89788-1 f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe] g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse: nicht erforderlich h)   Überwachungsplan: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Internet veröffentlichter Plan] i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: nicht erforderlich Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.