Europäische Union

2011/303/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Mai 2011 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3427)

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24.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/95 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Mai 2011 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3427) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2011/303/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt; als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (2). (2) Mit der Entscheidung 2005/627/EG (3) hat die Kommission die Verwendung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in den Niederlanden zugelassen. (3) Aufgrund von technischen Anpassungen und der Tatsache, dass im niederländischen Schweinebestand eine Veränderung abzusehen ist, da es in der nahen Zukunft voraussichtlich keine kastrierten männlichen Tiere geben wird, haben die Niederlande bei der Kommission die Zulassung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in ihrem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze der Verfahren, die Ergebnisse ihres Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt werden. (4) Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten daher in den Niederlanden zugelassen werden. (5) Es sollten keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren vorgenommen werden dürfen, es sei denn, die Änderungen werden durch einen Beschluss der Kommission ausdrücklich zugelassen. (6) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2005/627/EG aufgehoben werden. (7) Aufgrund der mit der Einführung neuer Geräte und neuer Gleichungen verbundenen technischen Umstände sollten die mit dem vorliegenden Beschluss zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 3. Oktober 2011 gelten. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in den Niederlanden zugelassen: — das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 7)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; — das Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; — das Gerät „CSB Image-Meater (CSB)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind. Artikel 2 Änderungen der zugelassenen Geräte oder Schätzverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, die Änderungen werden durch einen Beschluss der Kommission ausdrücklich zugelassen. Artikel 3 Die Entscheidung 2005/627/EG wird aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss gilt ab dem 3. Oktober 2011. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. Mai 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (2)   ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3. (3)   ABl. L 224 vom 30.8.2005, S. 17. ANHANG VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DEN NIEDERLANDEN TEIL 1 Hennessy Grading Probe (HGP 7) 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Hennessy grading probe (HGP 7)“ erfolgt. 2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und 6,3 mm Klinge auf beiden Seiten der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden von HGP 7 selbst sowie über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: LMP = 65,92 – 0,6337 * Fett + 0,0446 * Muskel Dabei sind: LMP = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, Fett = die von HGP 7 gemessene Speckdicke (mit Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen, Muskel = die von HGP 7 gemessene Muskeldicke (mit Schwarte) in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie Fett gemessen. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 73,5 bis 107,5 Kilogramm. TEIL 2 Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM) 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ erfolgt. 2. Das Gerät ist mit einer hoch auflösenden Sydel-Sonde von 8 mm Durchmesser, einer Infrarot emittierenden Fotodiode (Honeywell) und zwei Fotoempfängern (Honeywell) ausgestattet. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 95 mm. Die Messwerte werden von CGM selbst in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: LMP = 66,86 – 0,6549 * Fett + 0,0207 * Muskel Dabei sind: LMP = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, Fett = die von CGM gemessene Speckdicke (mit Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen, Muskel = die von CGM gemessene Muskeldicke (mit Schwarte) in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie Fett gemessen. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 73,5 bis 107,5 Kilogramm. TEIL 3 CSB Image-Meater (CSB) 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „CSB Image-Meater (CSB)“ erfolgt. 2. Das Gerät besteht insbesondere aus einer Videokamera, einem PC mit Bildanalysekarte, einem Monitor, einem Drucker, einem Befehlsmechanismus, einem Auslösungsmechanismus und Schnittstellen. Alle 16 Variablen des Image-Meater werden an der Spaltlinie im Schinken (rund um den M. gluteus medius) gemessen. Die Messwerte werden von einem Zentralrechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: LMP = 65,2212 – 0,2741 S + 0,0160 F – 0,0302 ML – 0,2648 MS + 0,0831 MF – 0,1002 WL – 0,0509 WaS + 0,0172 WaF – 0,0169 WbS + 0,0006 WbF + 0,0341 WcS – 0,0097 WcF + 0,0223 WdS – 0,0008 WdF + 0,0132 ES – 0,0124 IS Dabei sind die 16 objektiven CSB-Messungen an der Mittellinie: LMP = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, S = Fettdicke: die Mindestfettdicke über dem M. gluteus medius (in Millimetern), F = Muskeldicke: die Mindestmuskeldicke zwischen dem vorderen Ende des M. gluteus medius und der dorsalen Kante des Wirbelkanals (in Millimetern), ML = die Länge des M. gluteus medius (in Millimetern), MS = die mittlere Speckdicke unter dem M. gluteus medius (in Millimetern), MF = die mittlere Muskelfleischdicke unter dem M. gluteus medius (in Millimetern), WL = die mittlere Länge der Wirbel einschließlich Bandscheiben (in Millimetern), Wa,b,c,dS = die mittlere Speckdicke unter dem ersten gemessenen Wirbel (a) und den drei anderen Wirbeln (b, c, d) (in Millimetern), Wa,b,c,dF = die mittlere Muskelfleischdicke unter dem ersten gemessenen Wirbel (a) und den drei anderen Wirbeln (b, c, d) (in Millimetern), ES = die mittlere äußere Speckdicke über den vier gemessenen Wirbeln (in Millimetern), IS = die mittlere innere Speckdicke über den vier gemessenen Wirbeln (in Millimetern). 4. Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von den Niederlanden an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 73,5 bis 107,5 Kilogramm.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.