Europäische Union

2010/452/GASP: Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-15

Quellenkennung: 32010D0452. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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edürfen der Genehmigung durch das PSK. ▼B Artikel 15 Koordinierung (1)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung von Georgien sicherzustellen. (2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten ab. (3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren zusammen. ▼M2 Artikel 16 Weitergabe von Verschlusssachen ▼M4 (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben. (2)   Der Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der UN und der OSZE getroffen. (3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaates getroffen. ▼M2 (4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen. (5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren. Artikel 17 Überprüfung der Mission Das PSK wird alle sechs Monate anhand eines Berichts des Missionsleiters und des EAD mit einer Überprüfung der Mission befasst. ▼B Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M14 Seine Geltungsdauer endet am 14. Dezember 2026. ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.