Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/3116 des Rates vom 9. Dezember 2024 über das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1515

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ten Vertragsbedienstete für den Statutspersonalstab des ESVK ein und beschäftigt diese. (3)   Das ESVK vergütet den EAD für die Bereitstellung der administrativen Unterstützung. In einer vom Lenkungsausschuss genehmigten Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem EAD und dem ESVK werden die Einzelheiten dieser Vergütung festgelegt, die insgesamt 6 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 nicht überschreiten darf. Artikel 15 Personal des ESVK (1)   Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus a) nationalen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK-Sekretariat abgeordnet werden; b) vom EAD eingestellten Verwaltungsmitarbeitern, die ihre Aufgaben im Rahmen des Statutspersonalstabs des ESVK wahrnehmen und aus dem ESVK-Haushalt bezahlt werden; c) Bediensteten des EAD oder zum EAD abgeordneten Bediensteten von Organen der Union, die dem Statutspersonalstab des ESVK zugeteilt sind. (2)   Das ESVK kann Praktikanten sowie Gastexperten und -forscher aufnehmen. (3)   Die Zahl der Stellen, die zur Unterstützung des ESVK zugeteilt werden, wird vom Lenkungsausschuss anhand des dokumentierten Bedarfs und der Verfügbarkeit von Finanzmitteln zusammen mit dem Entwurf des Vorschlags für den Jahreshaushaltsplan festgelegt. (4)   Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden und die in die Zuständigkeit des Leiters des ESVK fallen, gilt der Beschluss des Hohen Vertreters über die Regelung für zum EAD abgeordnete nationale Sachverständige entsprechend. Für Bedienstete, die als zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordnete Mitarbeiter des EAD eingestellt werden, gelten weiterhin alle Rechte und alle Verpflichtungen, die im Statut und in den vom EAD erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind. Der Hohe Vertreter fungiert als Anstellungsbehörde für diese Bediensteten. (5)   Möchte ein Bediensteter des ESVK, der einen Posten außerhalb der Führungsebene bekleidet, um Unterstützung im Zusammenhang mit Handlungen oder Verhaltensweisen anderer Bediensteter, die nicht der Führungsebene angehören, ersuchen, so kann er einen Antrag beim Leiter oder beim Stellvertretenden Leiter des ESVK stellen. Der Leiter des ESVK oder der Stellvertretende Leiter des ESVK kann administrative Unterstützung vom EAD gemäß Artikel 14 Absatz 2 für die Bearbeitung solcher Anträge einholen und mit der Stelle des EAD zusammenarbeiten, die für die zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordneten Bediensteten zuständig ist. Dabei ist der Leiter des ESVK oder der Stellvertretende Leiter des ESVK befugt, alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu ergreifen, während die einschlägige Stelle des EAD alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordneten Bediensteten gemäß den im EAD geltenden Vorschriften ergreifen kann. (6)   Möchte ein nicht der Führungsebene angehörender Bediensteter um Unterstützung im Zusammenhang mit Handlungen oder Verhaltensweisen von Bediensteten, die der Führungsebene angehören, ersuchen, so kann er einen Antrag beim Generaldirektor für Ressourcenverwaltung des EAD einreichen, der über die erforderliche Befugnis zur Bearbeitung solcher Anträge verfügt; in diesem Fall erstattet der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung dem Hohen Vertreter, der als Anstellungsbehörde fungiert, Bericht und schlägt die Maßnahmen vor, die er angesichts der Situation für geeignet und angemessen hält. Der Lenkungsausschuss ist entsprechend in Kenntnis zu setzen. (7)   In allen Fällen werden Anträge auf Unterstützung innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts in der Auslegung durch den Gerichtshof vorgesehenen Frist bearbeitet. Artikel 16 Finanzregelung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beläuft sich auf 2 933 303,62 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag oder die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die nachfolgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt. (2)   Alle aus den in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus den in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem ESVK. Artikel 17 Freiwillige Finanzbeiträge (1)   Das ESVK kann — sofern der Lenkungsausschuss zustimmt — freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, Instituten oder anderen Spendern erhalten und diese Beiträge verwalten. Diese Beiträge sind vom ESVK als solche zu identifizieren. (2)   Technische und finanzielle Vereinbarungen über die Beiträge nach Absatz 1 werden vom ESVK ausgehandelt und gebilligt. Diese Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Vorschriften für die ordnungsgemäße Verwaltung der durch diese freiwilligen Beiträge finanzierten Ausgaben. Artikel 18 Sachleistungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Das ESVK kann Sachleistungen erhalten. Die beitragenden Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Institute der Union sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK. Jeder Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten. Artikel 19 Durchführung von Projekten (1)   Das ESVK kann sich um die Teilnahme an Forschungsprojekten und anderen Projekten im Bereich der GASP bewerben. Das ESVK nimmt als Projektkoordinator oder Projektbeteiligter teil. Der Leiter oder sein Vertreter kann Mitglied des „Beratungsausschusses“ solcher Projekte werden oder diese Aufgabe dem Vorsitzenden einer der Formationen des Akademischen Exekutivrats oder einem Mitglied des ESVK-Sekretariats übertragen. (2)   Die Beiträge aus diesen Projekten werden getrennt von dem Beitrag im Rahmen der Finanzregelung gemäß Artikel 16 und von den freiwilligen Finanzbeiträgen gemäß Artikel 17 verbucht und im Einklang mit den Zielen des ESVK verwendet. Artikel 20 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK (1)   Alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zur Teilnahme offen. (2)   An den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls Staatsangehörige von anderen Drittstaaten, sowie Mitglieder oder Mitarbeiter internationaler Organisationen auf gegenseitiger Basis sowie einschlägige NRO teilnehmen, und zwar insbesondere an den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Artikel 21 Sicherheitsvorschriften Der Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst findet auf das ESVK Anwendung. Artikel 22 Zugang zu Dokumenten Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) findet auf das ESVK Anwendung. Artikel 23 Schutz von EU-Verschlusssachen Der Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) findet auf das ESVK Anwendung. Artikel 24 Überprüfung Der Hohe Vertreter legt dem Rat spätestens bis zum 10. Dezember 2029 einen auf den Ansichten des Lenkungsausschusses beruhenden Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor, dem gegebenenfalls Vorschläge für seine Überprüfung beigefügt sind. Artikel 25 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 26 Veröffentlichung Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY I. (1)  Beschluss (GASP) 2020/1515 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 (ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1515/oj). (2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3116/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.