Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2569 des Rates vom 14. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2569. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ama EU-Vorschlag + 39. Potamotrygon albimaculata, P. henlei, P. jabuti, P. leopoldi, P. marquesi, P. signata und P. wallacei (Itaituba-Süßwasserstechrochen, Feuerrochen, Perlenrochen, Leopoldsrochen, Marques-Süßwasserstechrochen, Parnaiba-Stechrochen, Marmorierter Süßwasserrochen) 0 – II Aufnahme in Anhang II Brasilien Es ist unklar, ob alle Arten die Kriterien für die Aufnahme erfüllen und ob eine Aufnahme zur Bekämpfung des illegalen Handels beitragen würde. Die Anwendung der Kriterien für eine Verwechslungsgefahr ist uneinheitlich. (-) 40. Rhinobatidae spp. (Geigenrochen) 0 – II Aufnahme in Anhang II Israel, Kenia, Panama, Senegal Zustimmung, da die meisten Arten gefährdet sind und einem starken fischereilichen Druck ausgesetzt sind. Durch die Aufnahme in Anhang II wird nicht nur sichergestellt, dass der internationale Handel dem Überleben dieser Arten nicht schadet, sondern auch die Erhebung besserer Handelsdaten ermöglicht. Mehrere Arten könnten künftig für die Aufnahme in Anhang I infrage kommen, wenn der Handel nicht reguliert wird. + 41. Hypancistrus zebra (Zebra-Harnischwels) 0 – I Aufnahme in Anhang I Brasilien Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Die EU könnte jedoch einem Vorschlag für die Aufnahme in Anhang II zustimmen. Die Art könnte die biologischen Kriterien für Anhang I erfüllen, da es aber offenbar illegale Ausfuhren aus Brasilien gibt, ist unklar, wie sich dieser Handel auf wild lebende Populationen auswirkt. (-) FAUNA – SEEGURKEN, SEEWALZEN 42. Thelenota spp. (Ananas-Seewalze, Riesen-Seewalze, Rot-gestreifte Seewalze) 0 – II Aufnahme in Anhang II Europäische Union, Seychellen, Vereinigte Staaten von Amerika EU-Vorschlag + FLORA (PFLANZEN) 43. Hundsgiftgewächse, Kakteen, Palmfarne (Cycadaceae), Baumfarne, Wolfsmilchgewächse, Gnetumgewächse, Liliengewächse, Magnoliengewächse, Kannenpflanzengewächse, Orchideen, Mohngewächse, Steineibengewächse, Schlauchpflanzengewächse, Tetracentron, Palmfarne (Zamiaceae), Ingwergewächse Pflanzenarten mit den Anmerkungen #1, #4, #14 und in Anhang I gelistete Arten der Familie der Orchidaceae spp. (Orchideen) Anmerkung #1 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen, die in sterilen Behältern befördert werden;“ Anmerkung #4 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;“ Anmerkung #14 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen , die in sterilen Behältern befördert werden; […] f) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.“ Buchstabe f des französischen Textes der Anmerkung #14 wie folgt ändern: „ f) les produits finis conditionnés et prêts pour la vente au détail; cette dérogation ne s’applique pas aux copeaux en de bois, aux perles, aux grains de chapelets et aux gravures.“ Die ergänzende Anmerkung zu in Anhang I gelisteten Orchideenarten in den Anhängen wie folgt ändern: „ORCHIDACEAE Orchideen (Das Übereinkommen gilt für die folgenden Arten des Anhangs I nicht, sofern es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ entsprechen.)“ Kanada Zustimmung, da es sich um eine notwendige Änderung handelt, um alle Stellen mit dem Wortlaut „in festem oder flüssigem Medium“ in den CITES-Anhängen und in den Anmerkungen anzugleichen. + FLORA – TROMPETENBAUMGEWÄCHSE 44. Handroanthus spp., Roseodendron spp. und Tabebuia spp. (Trompetenbäume) 0 – II Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz). Europäische Union, Kolumbien, Panama EU-Vorschlag + FLORA – DICKBLATTGEWÄCHSE 45. Rhodiola spp. (Rosenwurz) 0 – II Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #2 (Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen und b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.) China, Europäische Union, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika EU-Vorschlag + FLORA – LEGUMINOSEN (Hülsenfrüchtler) 46. Afzelia spp. (Afrikanische Populationen) (Afrikanisches Mahagoni) 0 – II Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz). Benin, Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal EU-Vorschlag + 47. Dalbergia sissoo (Indischer Palisander) II – 0 Streichung aus Anhang II Indien, Nepal Grundsätzlich ist der Vorschlag abzulehnen, da die Unterscheidung dieser Art von anderen Arten spezielles Fachwissen erfordert. Wenn die Antragsteller zusätzliche, für die CITES-Behörden leicht verfügbare Nachweise zu Identifizierungstechniken vorlegen können, kann der Standpunkt überdacht werden. – 48. Dipteryx spp. (Cumarú, Tonkabohnenbaum) 0 – II Aufnahme in Anhang II mit der Anmerkung „Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz“. Europäische Union, Kolumbien, Panama EU-Vorschlag + 49. Paubrasilia echinata (Pernambukholz, Brasilholz) II – I Übertragung von Anhang II nach Anhang I mit der Anmerkung „Alle Teile, Erzeugnisse und fertigen Produkte, einschließlich Bögen von Musikinstrumenten, ausgenommen Musikinstrumente und Teile davon, die zu Wanderorchestern gehören, sowie Solomusiker, die eine Bescheinigung für Musikinstrumente gemäß Res. 16.8. mitführen.“ Brasilien Der Wortlaut der Anmerkung ist unklar und die EU kann dem Vorschlag nur zustimmen, wenn der Vorschlag geändert wird. Es besteht zwar Einigkeit darüber, dass eine verstärkte Kontrolle des Handels mit dieser Art notwendig ist und dass alle Ausfuhren aus Brasilien, einschließlich Rohlinge und fertige Bögen, erfasst werden sollten, aber ein übermäßiger Verwaltungsaufwand, der für den Erhalt der Art nicht notwendig ist, muss vermieden werden, und den besonderen Erfordernissen der Bogenbauer muss entsprechend Rechnung getragen werden. EU kann einem Verweis auf eine Resolution in einer Anmerkung nicht zustimmen. (+) 50. Pterocarpus spp. (Afrikanische Populationen) (Pterocarpus angolensis, P. brenanii, P. erinaceus, P. lucens, P. rotundifolius, P. tinctorius) 0 – II Aufnahme aller afrikanischen Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz) und Änderung der Anmerkungen zu den bereits in Anhang II aufgeführten Arten Pterocarpus erinaceus und P. tinctorius in Anmerkung #17 Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal, Togo EU-Vorschlag + FLORA – MAHAGONIGEWÄCHSE, ZEDRACHGEWÄCHSE 51. Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni) Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz). Benin, Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal EU-Vorschlag + FLORA – ORCHIDEEN 52. Orchidaceae spp. (Orchideen) Änderung der Anmerkung #4 und Hinzufügung eines neuen Buchstaben g mit folgendem Wortlaut: „g) fertige Kosmetikprodukte, die Teile oder Erzeugnisse von Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder P. lobbii enthalten, verpackt und für den Einzelhandel bereit.“ Schweiz Ablehnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Material mit Herkunft W oder Y in der Zukunft in den Kosmetikprodukten verwendet wird. Auf dieser Grundlage wird ein Vorsorgeansatz vorgeschlagen, es sei denn, die Anmerkung wird dahin gehend geändert, dass die Herkunftscodes „W“ und „Y“ ausgenommen sind. Der vorliegende Vorschlag ist im Hinblick auf eine Vermeidung des Risikos des illegalen Handels mit wild lebenden Pflanzenarten problematisch. – (1)  Sek. = CITES-Sekretariat SC = Ständiger Ausschuss AC = Tierausschuss PC = Pflanzenausschuss ANHANG IIa Änderung von Anhang III des CITES Papilio phorbanta Anhang III

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.