Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2569 des Rates vom 14. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 19) (Panama City, Panama, 14.-25. November 2022) zu vertretenden Standpunkt und über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2569. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e f (neu) in Resolution 4.6 (Rev. CoP18) als mögliche Alternative zu den Formulierungsvorschlägen, die die EU zu demselben Sachverhalt in Doc. 66.4 Nummer 14 unterbreitet hat, da das Sekretariat mit seinen Vorschlägen dieselben Absichten und Ziele verfolgt. Vorläufige Zustimmung zur Annahme der anderen vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen an Res. Conf. 11.21, Res Conf. 4.6 (Rev. CoP18) und Res. Conf. 4.25 (Rev. CoP18), allerdings möglicherweise Vorschlag einiger Änderungen zur Verbesserung des Texts, insbesondere damit die Frage der Listenaufteilung in Res. Conf. 4.25 (Rev. CoP18) erfasst ist, damit die Bestimmungen von Res Conf. 4.25 (Rev. CoP18) auch für Pflanzen gelten und damit sichergestellt ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen an Res. Conf. 4.6 (Rev. CoP18) dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verfahren zur Änderung von Resolutionen mit jenen zur Änderung der Anmerkungen, in denen auf die Resolutionen verwiesen wird, zusammenhängen. (+) Vorschläge zur Änderung der Anhänge 89. Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II   Vorschläge für die Aufnahme in die Listen werden in Teil 2 dieses Dokuments behandelt.     89.1 Bewertung der Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II durch das Sekretariat CoP19 Doc. 89.1         89.2 Bemerkungen der Vertragsparteien CoP19 Doc. 89.2 Sek.       89.3 Bemerkungen von Pflichtgutachtern CoP19 Doc. 89.3       Beendigung der Tagung 90. Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien   Kein Dokument   91. Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes)   Kein Dokument   2.    VORSCHLÄGE FÜR LISTUNGSÄNDERUNGEN Nr. Taxon/Einzelheiten Vorschlag Antragsteller Bemerkungen Standpunkt FAUNA – SÄUGETIERE 1. Hippopotamus amphibious (Flusspferd) II – I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Benin, Burkina Faso, Gabun, Guinea, Liberia, Mali, Niger, Senegal, Togo, Zentralafrikanische Republik Ablehnung. Die Population erfüllt nicht die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I. Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes der Art in bestimmten Regionen und offen für die Erörterung des weiteren Vorgehens im Rahmen der Aufnahme in Anhang II. – 2. Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Namibia) I – II Übertragung der Population Namibias von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung: „Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels a) mit lebenden Tieren nur zur In-situ-Erhaltung; und b) mit Jagdtrophäen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.“ Botsuana, Namibia Die biologischen Kriterien für die Herabstufung scheinen erfüllt zu sein. Daten zur Reproduktion, zur Populationsstruktur sowie zur tatsächlichen Populationsgröße und zur Fragmentierung der Population geben jedoch Anlass zur Besorgnis. Daher kann nur der Übertragung nach Anhang II von lebenden Tieren zu Zwecken der In-situ-Erhaltung und in Bezug auf Standorte innerhalb des natürlichen und historischen Areal der Art in Afrika zugestimmt werden. Einer Übertragung nach Anhang II, um den Handel mit Jagdtrophäen zuzulassen, kann aus Gründen der Vorsicht nicht zugestimmt werden, da von Jagdtrophäen stammende Nashorn-Hörner nachweislich in den illegalen Handel gelangen, und eine Aufnahme in Anhang II würde zu einer weniger genauen Prüfung von Jagdtrophäen durch einführende Vertragsparteien führen. (-) 3. Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Eswatini) Streichung der bestehenden Anmerkung zur Auflistung der Population von Eswatini in Anhang II Eswatini Ablehnung. Die Population erfüllt weiterhin die Kriterien von Anhang II, aber die vorgeschlagene Streichung der Anmerkung würde nicht den Vorsichtskriterien gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs 4 der Resolution Conf. 9.24 entsprechen. Die Wiederaufnahme des Handels mit Nashorn-Horn würde angesichts des hohen Ausmaßes an Wilderei und illegalem Handel zu diesem Zeitpunkt ein falsches Zeichen setzen. Sie würde außerdem die Maßnahmen vieler Vertragsparteien zur Verringerung der Nachfrage nach dieser Art untergraben. – 4. Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika) Änderung der Anmerkung 2 betreffend die Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika Die vorgeschlagenen Änderungen sind durchgestrichen dargestellt: Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken; b) des Handels mit lebenden Tieren, die nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten verbracht werden, in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat; iv) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet und Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln. Simbabwe Ablehnung des Vorschlags in der derzeitigen Fassung, da die beantragte Änderung zur Öffnung des internationalen Elfenbeinhandels führen würde und daher nicht den Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 der Res. Conf. 9.24. Wenn auf der Konferenz der Vertragsparteien (CoP 19) Einvernehmen über die Auswirkungen eines Vorbehalts auf Änderungen einer Anmerkung erzielt würde (ehemalige Anmerkung bliebe in Kraft) und Änderungen der Anmerkung auf die Streichung überflüssiger Teile im Hinblick auf die früheren einmaligen Verkäufe und/oder die Streichung des Verweises auf die Resolution in einer Weise beschränkt würden, die mit dem von der EU vorgeschlagenen Dokument 66.4.2 in Einklang steht, könnte die EU für eine Änderung stimmen. (-) 5. Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika) II – I Übertragung der Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika von Anhang II nach Anhang I Äquatorialguinea, Burkina Faso, Mali, Senegal Diese vier Populationen erfüllen nicht die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I. – 6. Cynomys mexicanus (Mexikanischer Präriehund) I – II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Mexiko Die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I sind nicht mehr erfüllt. Seit der Aufnahme der Art in Anhang I des CITES im Jahr 1975 wurden nur zwei internationale Handelsgeschäfte verzeichnet (beide mit Proben für wissenschaftliche Zwecke). Die mexikanische Strafverfolgungsbehörde (PROFEPA) berichtete, dass zwischen 2013 und 2019 auf nationaler Ebene neun Exemplare beschlagnahmt wurden. Es gibt weder amtliche Aufzeichnungen über den Verkauf von Exemplaren dieser Art noch gibt es einen nationalen oder internationalen Markt, der die wild lebenden Populationen bedroht. + FAUNA – VÖGEL 7. Branta canadensis leucopareia (Aleuten-Zwergkanadagans) I – II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Zustimmung zum Vorschlag. Die in den 1960er Jahren vom Aussterben bedrohte Population dieser Unterart hat sich erholt und umfasst heute eine Population von 162 000 Exemplaren, die durch regulierte Jagd gut gesteuert wird. Keine Berichte über illegalen Handel. + 8. Kittacincla malabarica (Weißbürzelschama) Aufnahme in Anhang II Malaysia, Singapur Zustimmung zum Vorschlag, da die Art die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II erfüllt. Aufgrund ihrer Singfähigkeit handelt es sich um eine der wertvollsten Arten im Handel mit südostasiatischen Käfigvögeln. Sie gehört zu den wichtigsten Arten, die für Gesangswettbewerbe verwendet werden. + 9. Pycnonotus zeylanicus (Gelbscheitelbülbül) II – I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Malaysia, Singapur, Vereinigte Staaten von Amerika Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt die biologischen Kriterien in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17). + 10. Phoebastria albatrus (Kurzschwanz-Albatros) I – II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Zustimmung zum Vorschlag, da der internationale Handel keine Bedrohung mehr darstellt und keine erhebliche Nachfrage nach der Art mehr besteht. Da die Population jedoch nach wie vor sehr klein und gefährdet ist, sollten die USA und andere Arealstaaten ermutigt werden, dafür zu sorgen, dass geeignete Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine stabile und wachsende Population zu gewährleisten. + FAUNA – KRIECHTIERE, REPTILIEN 11. Caiman latirostris (Breitschnauzenkaiman) (Population Brasiliens) I – II Übertragung der brasilianischen Population von Anhang I nach Anhang II Brasilien Zustimmung, da die Art seit den 1990er Jahren weit verbreitet und häufig ist und in absehbarer Zukunft nicht vom Aussterben bedroht ist. Die Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii) der Res. 9.24 (Rev.) sind erfüllt und die Beibehaltung in Anhang I gemäß Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens wäre nicht gerechtfertigt. + 12. Crocodylus porosus (Leistenkrokodil) (Population der Palawan-Inseln (Philippinen)) I – II Übertragung der Population der Palawan-Inseln (Philippinen) von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare Philippinen Zustimmung, da die Art weder auf globaler noch auf lokaler Ebene gefährdet ist und die Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare eine Vorsichtsmaßnahme gemäß Anhang 4 Abschnitt A Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii) der Res. 9.24 (Rev.) ist. + 13. Crocodylus siamensis (Siamkrokodil) (Population Thailands) I – II Übertragung der Population Thailands von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare Thailand Ablehnung, da die wild lebende Population nach wie vor sehr klein und vom Aussterben bedroht ist. Die biologischen Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I sind nach wie vor erfüllt. – 14. Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame) 0 – II Aufnahme in Anhang II Europäische Union, Vietnam EU-Vorschlag + 15. Cyrtodactylus jeyporensis (Jeypore-Bogenfingergecko) 0 – II Aufnahme in Anhang II Indien Zustimmung, da die Kriterien des Anhangs II offenbar erfüllt sind. Die Art ist auf einige wenige Standorte begrenzt und hat vermutlich eine geringe Populationsgröße. Die Art ist derzeit nicht vom Aussterben bedroht, aber im Verhältnis zur Populationsgröße ist die Nachfrage im Handel groß genug, um eine Gefahr für das Überleben der Art darzustellen. + 16. Tarentola chazaliae (Helmkopfgecko) 0 – II Aufnahme in Anhang II Mauretanien, Senegal Die Art wird zumindest gelegentlich in hoher Anzahl gehandelt, was lokale Populationen und den Fortbestand des Areals gefährden kann. Der Handel muss gemäß Anhang II reguliert werden, um einen schädlichen Handel zu verhindern, der die Art gefährden könnte. + 17. Phrynosoma platyrhinos (Wüstenkrötenechse) 0 – II Aufnahme in Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Ablehnung, da die Kriterien nicht erfüllt sind. Das Handelsvolumen hat in den letzten Jahren abgenommen und es gibt keine Hinweise auf einen Populationsrückgang, der die Art in absehbarer Zukunft gefährden könnte. – 18. Phrynosoma spp. (Krötenechsen) 0 – II Aufnahme in Anhang II Mexiko Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung, aber die Aufnahme bestimmter Arten, die die Kriterien erfüllen, kann in Betracht gezogen werden. (-) 19. Tiliqua adelaidensis (Zwergblauzungenskink) 0 – I Aufnahme in Anhang I Australien Zustimmung. Die Art erfüllt mehrere der in Anhang 1 Absätze B und C aufgeführten Aufnahmekriterien. + 20. Epicrates inornatus (Puerto-Rica-Boa) I – II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art ist nicht mehr gefährdet und die Nachfrage ist gering. Daher erfüllt diese Art nicht mehr die Kriterien des Anhangs I. + 21. Crotalus horridus (Wald-Klapperschlange) 0 – II Aufnahme in Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Ablehnung, da der internationale Handel so gering ist, dass er diese häufige und weit verbreitete Art nicht gefährden kann, und da die Kriterien zur Aufnahme nicht erfüllt sind. – 22. Chelus fimbriata und C. orinocensis (Fransenschildkröte und Orinoko-Fransenschildkröte) 0 – II Aufnahme in Anhang II Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru Der Vorschlag enthält uneinheitliche Daten über die Herkunft von Exemplaren im legalen und illegalen Handel und enthält keine aktuellen Populationsdaten. Aus der derzeitigen Fassung des Vorschlags geht weder hervor, dass die Art bedroht ist, noch, dass sich der Handel nachteilig auf das Überleben der Art auswirkt. Dem Vorschlag könnte zugestimmt werden, wenn die Antragsteller nachweisen, dass die illegal gehandelten Exemplare aus der freien Wildbahn stammen und/oder dass illegal in Ranching-Betrieben gehaltene Exemplare in Zuchtbetriebe eingeschleust werden, was ohne Aufnahme der Art in Anhang II nicht verhindert werden kann. Der Standpunkt der EU wird finalisiert, wenn zusätzliche Informationen von Peru erhalten wurden. (+) 23. Macrochelys temminckii und Chelydra serpentine (Geierschildkröte und Schnappschildkröte) 0 – II Aufnahme in Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Ablehnung des Vorschlags in der vorgelegten Fassung, aber Zustimmung zur Aufnahme von ausschließlich Macrochelys temminckii in Anhang II. Die Aufnahme von Chelydra serpentina gemäß Abschnitt II Teil 2 Buchstabe b würde die wirksame Kontrolle vom Handel mit Macrochelys temminckii nicht erleichtern, würde eine noch größere Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Chelydra rossingnonii und C. acutirostris bedeuten und würde den Handelsdruck auf diese gefährdeten Arten erhöhen. (-) 24. Graptemys barbouri, G. ernsti, G. gibbonsi, G. pearlensis und G. pulchra (Barbours Höckerschildkröte, Escambia-Höckerschildkröte, Pascagoula-Höckerschildkröte, Pearl-Höckerschildkröte, Alabama-Höckerschildkröte) 0 – II Aufnahme in Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Der internationale Handel mit allen fünf Arten ist so gering und findet (fast) ausschließlich mit Exemplaren mit Herkunft C statt, dass keine negativen Auswirkungen auf die Arten erwartet werden. Die Kriterien des Anhangs II sind nicht erfüllt. Zwar ist erwiesen, dass alle diese Arten mehreren Bedrohungen ausgesetzt sind, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Handel eine dieser Bedrohungen ist. (-) 25. Batagur kachuga (Bengalische Flussschildkröte) II – I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Indien Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt eindeutig die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I. Die Art ist bedroht und ihr natürlicher Lebensraum ist schwer zu schützen. + 26. Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte) I – II Übertragung von Anhang II nach Anhang I Europäische Union, Vietnam EU-Vorschlag + 27. Rhinoclemmys spp. (Amerikanische Erdschildkröten) 0 – II Aufnahme in Anhang II Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Panama Nur Rhinoclemmys pulcherrima und R. punctularia werden scheinbar in für den Erhalt relevanter Anzahl gehandelt, aber das wichtigste Ausfuhrland, Nicaragua, lässt nur den Handel mit in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren zu und es gibt keine Hinweise auf für den Erhalt relevante Nichteinhaltung. Alle Arten können anhand der Färbung von Kopf, Hals und Panzer bestimmt werden. Dementsprechend sind Artikel II Teil 2 Buchstabe a bzw. b scheinbar nicht für alle Arten erfüllt und dem Vorschlag in der vorgelegten Fassung wird nicht zugestimmt, aber die Zustimmung zu einem reduzierten Vorschlag könnte in Betracht gezogen werden. (-) 28. Claudius angustatus (Großkopf-Schlammschildkröte) 0 – II Aufnahme in Anhang II Mexiko Zustimmung zum Vorschlag. Das Kriterium B des Anhangs 2a ist erfüllt, da die legale und illegale Entnahme aus der freien Wildbahn wahrscheinlich ein Größenmaß annimmt, das sich auf die Erhaltung der Art auswirkt. + 29. Kinosternon spp. (Klappschildkröten) 0 – I 0 – II Aufnahme von Kinosternon cora und K. vogti in Anhang I sowie aller anderen Arten von Kinosternon spp. in Anhang II Brasilien, Costa Rica, El Salvador, Kolumbien, Mexiko, Panama, Vereinigte Staaten von Amerika Die EU könnte einem enger gefassten Vorschlag zustimmen, wenn die Antragsteller beschließen, ihn auf solche Arten zu beschränken, für die nachgewiesen werden kann, dass sie die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllen und insbesondere, dass diese Arten in erheblichem Ausmaß gehandelt werden. Die Arten K. cora und K. vogti scheinen für die Aufnahme in Anhang I in Frage zu kommen. Weitere Arten der Gattung scheinen für die Aufnahme in Anhang II in Frage zu kommen, doch viele Arten sind weder bedroht noch liegen Berichte über den Handel mit ihnen vor. (-) 30. Staurotypus salvinii und S. triporcatus (Salvins Kreuzbrustschildkröte und Große Kreuzbrustschildkröte) 0 – II Aufnahme in Anhang II El Salvador, Mexiko Zustimmung. Die Aufnahme von Staurotypus triporcatus ist gerechtfertigt, da im Handel eine hohe Nachfrage besteht. Es ist nicht klar, ob Staurotypus salvinii die biologischen Kriterien des Anhangs II erfüllt, aber eine Unterscheidung dieser Art von Staurotypus triporcatus ist schwierig und im Handel wird vermutlich kein Unterschied zwischen den beiden Arten gemacht, sodass diese Art höchstwahrscheinlich das Kriterium der Verwechslungsgefahr gemäß Res. 9.24 erfüllt (Kriterium A in Anhang 2b). + 31. Sternotherus spp. (Moschusschildkröten) 0 – II Aufnahme in Anhang II Vereinigte Staaten von Amerika Sternotherus depressus würde die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I besser erfüllen als für Anhang II. Die einzige kongene Art, die S. depressus ähnelt, ist S. intermedius, aber diese Art ist im Handel selten und kann keine bedeutende Verschleierung von illegalem Artenhandel ermöglichen. Andere Arten werden in großer Zahl entnommen und gehandelt, aber ohne Hinweise darauf, dass dies eine Bedrohung darstellt. Zwar erfüllt der Vorschlag nicht vollständig die Kriterien für die Aufnahme in die Liste, doch kann die Zustimmung zu einem reduzierten Vorschlag, insbesondere die Aufnahme von S. depressus in Anhang II, in Betracht gezogen werden. (+) 32. Apalone spp. (Weichschildkröten) 0 – II Aufnahme in Anhang II (mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Unterarten) Vereinigte Staaten von Amerika Das Kriterium B des Anhangs 2a könnte erfüllt sein, es fehlen jedoch einschlägige Populationsdaten, was die Bewertung der Auswirkungen des Handels auf die wild lebenden Populationen erschwert. Es gibt nur wenig Belege für Wilderei bei wild lebenden Apalone spp. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage sollten Vorsichtsmaßnahmen angewandt werden, und dem Vorschlag sollte zugestimmt werden. + 33. Nilssonia leithii (Leiths Weichschildkröte) II – I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Indien Zustimmung zum Vorschlag, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt sind. Schwerwiegender Populationsrückgang (mehr als 90 % in den vergangenen 30 Jahren), der scheinbar anhält. Eine der größten Bedrohungen ist die Nachfrage für die Nutzung als Nahrungsmittel oder in der traditionellen asiatischen Medizin. + FAUNA – LURCHE, AMPHIBIEN 34. Centrolenidae spp. (Glasfrösche) 0 – II Aufnahme in Anhang II Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Niger, Panama, Peru, Togo, Vereinigte Staaten von Amerika Das Kriterium für die Aufnahme in Anhang II wird von der gesamten Familie mit ihren 158 Arten eindeutig nicht erfüllt. Da die Kriterien zur Aufnahme nicht erfüllt sind, sollte dem Vorschlag nicht zugestimmt werden. (-) 35. Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch) 0 – II Aufnahme in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden Costa Rica, Europäische Union, Kolumbien, Panama EU-Vorschlag + 36. Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch) 0 – II Aufnahme in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden Europäische Union EU-Vorschlag + FAUNA – PLATTENKIEMER (Haie) 37. Carcharhinidae spp. (Grauer Riffhai, Schwarzhai, Atlantischer Zwerghai, Gangeshai, Sandbankhai, Borneohai, Pondicherryhai, Glattzahn-Schwarzspitzenhai, Sichelflossen-Zitronenhai, Karibischer Riffhai, Dolchnasenhai, Atlanischer Nachthai, Weißnasenhai, Schwarznasenhai, Weißwangenhai, Carcharhinus obsoletus, Pazifischer Kleinschwanzhai, Borneo-Breitflossenhai und Breitenflossenhai) 0 – II Aufnahme in Anhang II Bangladesch, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Europäische Union, Gabun, Israel, Kolumbien, Maldiven, Panama, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Arabische Republik Syrien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU + 38. Sphyrnidae spp. (Hammerhaie) 0 – II Aufnahme in Anhang II Brasilien, Ecuador, Europäische Union, Kolumbien, Pan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.