Europäische Union

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Ziviljustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D1149. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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teten Haushalte bewirkt oder bewirken würde. (3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass ohne die Einholung ihrer Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist. (4)   Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so äußert sich der Begünstigte der Kommission gegenüber hierzu innerhalb einer bestimmten Frist. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden. (5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben. Artikel 16 Bewertung (1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen. (2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung des Programms sicher. (3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms, b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, unter anderem auch über die Arbeit der Empfänger von Betriebskostenzuschüssen nach Artikel 4 Buchstabe d, c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms, d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms. Artikel 17 Veröffentlichung von Maßnahmen Die Kommission veröffentlicht jährlich eine Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Projekte. Artikel 18 Öffentlichkeitswirksamkeit Die Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung der Öffentlichkeitswirksamkeit der im Rahmen dieses Beschlusses bewilligten finanziellen Unterstützung fest. Artikel 19 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2007. Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident M. LOBO ANTUNES (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2007 (ABl. C 171 E vom 24.7.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 18. September 2007. (2)  Gemeinsame Maßnahme 96/636/JI vom 28. Oktober 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — zur Festlegung eines Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe („Grotius“) (ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 3); Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1). (3)  Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24). (4)   ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1. (5)   ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1. (6)   ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1. (7)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. (8)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). (9)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13). (10)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (11)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (12)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (13)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (14)   ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1. (15)   ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.