Europäische Union

2012/825/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

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21.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 352/70 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (2012/825/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 und 15, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   EINLEITUNG (1) Am 25. November 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens („AS-Verfahren“ oder „Verfahren“) betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) (2). (2) Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA (3) und leitete eine gesonderte Untersuchung („AD-Verfahren“) ein. (3) Das AS-Verfahren wurde auf einen Antrag der European Producers Union of Renewable Ethanol Association ePURE („Antragsteller“) hin eingeleitet, der am 12. Oktober 2011 im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion von Bioethanol entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. (4) Vor der Einleitung des AS-Verfahrens unterrichtete die Kommission die Behörden der USA gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Den Behörden der USA wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Behörden der USA nahmen dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 17. November 2011 statt. Allerdings konnte bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. 1.2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN (5) Ein Informationsdokument mit den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen einzuführen („Informationsdokument“), wurde den interessierten Parteien im August 2012 zur Verfügung gestellt. Mehrere interessierte Parteien äußerten sich schriftlich zu diesen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. (6) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage sowohl die Einstellung der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA als auch die Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren empfohlen werden sollte (4). Nach dieser Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in den USA (7) Aufgrund der potenziell großen Zahl von Ausführern/Herstellern in den USA wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. (8) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Ausführer/Hersteller in den USA gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit Bioethanol innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung vorzulegen. (9) Zusätzlich wurden die zuständigen US-Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. (10) Es meldeten sich über 60 Unternehmen, die die angeforderten Informationen innerhalb der Frist von 15 Tagen übermittelten. (11) Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen in die Union ausgeführten Menge an Bioethanol, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die auf dieser Basis gebildete Stichprobe umfasste fünf Bioethanolhersteller und einen Händler. (12) Die Untersuchung ergab ferner, dass die Ausführer in dem Stichprobenfragebogen, den sie erhielten, zwar Ausfuhren in die Union angaben, aber keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol direkt auf den Unionsmarkt ausführte; vielmehr verkauften sie das Bioethanol an unabhängige Hersteller von Mischungen/Händler in den USA, die es mit Benzin mischten und weiterverkauften. Zur Ermittlung ihrer Ausfuhren in die Union griffen die Hersteller vor allem auf Angaben zurück, die sie von ihren Abnehmern, d. h. den unabhängigen Herstellern von Mischungen/Händlern, erhielten. (13) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich den Informationen der US-Behörden zufolge das gesamte in den USA verkaufte und aus den USA ausgeführte Bioethanol von der wichtigsten Subventionsregelung begünstigt wurde, insbesondere wenn es mit Benzin gemischt war. Die Herstellung des Gemisches und der Verkauf der steuerpflichtigen Mischung waren Voraussetzung für die Subventionierung von Bioethanol in den USA. Im vorliegenden Fall wurde den Ermittlungen zufolge die wichtigste Subvention in den USA von Herstellern von Gemischen beantragt und ihnen auch gewährt. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen waren in erster Linie Hersteller von Bioethanol und stellten nur in geringerem Ausmaß Bioethanolmischungen her; die Empfänger der wichtigsten Subvention waren vor allem Händler und Hersteller von Gemischen, die ihre Waren auch in die Union ausführten; die Subvention richtete sich dabei nach dem Bioethanol in den von diesen Unternehmen hergestellten Gemischen. Daher war die Stichprobe, die sich in erster Linie aus Herstellern von Bioethanol zusammensetzte, die nicht direkt in die Union ausführten und im Wesentlichen keine Kraftstoffmischungen mit Bioethanol herstellten, keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Ausmaßes der Subventionierung im vorliegenden Fall. 1.2.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller (14) Aufgrund der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. (15) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe bestand aus fünf Unternehmen und Gruppen, die zu den 19 Unionsherstellern gehörten, die der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren. Gebildet wurde die Stichprobe auf Basis der Produktionsmenge von Bioethanol im Untersuchungszeitraum und des Standorts der bekannten Hersteller. Auf diese Stichprobe entfielen 48 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. (16) Die Untersuchung ergab jedoch, dass die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen aus zahlreichen Unternehmen oder Einheiten bestanden, die die gleichartige Ware herstellten. Im vorliegenden Fall hätten somit 13 Unternehmen untersucht werden müssen. All diese Unternehmen zu prüfen, war angesichts der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Es wurde beschlossen, die für die ursprünglich ausgewählte Stichprobe vorliegenden Daten erneut zu untersuchen. Diese Untersuchung führte zu der Schlussfolgerung, dass in die Stichprobe die größten Produktionseinheiten und nicht ganze Herstellergruppen einbezogen werden sollten; dabei sollte auch einer gewissen geografischen Streuung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Rechnung getragen werden. (17) Schließlich wurde eine endgültige Stichprobe aus sechs einzelnen Herstellern gebildet, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmenge von Bioethanol im UZ sowie auf den geografischen Standort der Hersteller repräsentativ war. Auf diese Hersteller entfallen 36 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 44 % der Gesamtproduktion, die von den Unternehmen gemeldet wurde, die Angaben für die Bildung einer Stichprobe gemacht hatten. Diese Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet. (18) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit der gebildeten Stichprobe Stellung zu nehmen. (19) Einige Parteien äußerten, diese Stichprobe sei weniger repräsentativ als die ursprünglich gebildete, die auch Unternehmensgruppen umfasst hatte. Nach Ansicht dieser Parteien wäre eine objektive Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nur möglich, wenn alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in die Stichprobe einbezogen würden. Die genannten Parteien führten insbesondere an, dass Kosten und Einkünfte bestimmten Unternehmen einer Gruppe zugewiesen werden könnten, in denen kein Kontrollbesuch durchgeführt wird und die daher möglicherweise nicht in die Schadensanalyse einbezogen werden. (20) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von allen nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegten Daten gebührend berücksichtigte und prüfte, insbesondere die Angaben der einer Gruppe angehörenden Unternehmen, um zu gewährleisten, dass sämtliche mit der Herstellung und dem Verkauf durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verbundenen Kosten und Einnahmen in der Schadensanalyse vollständig und korrekt wiedergegeben wurden. Darüber hinaus entfielen auf die sechs in die endgültige Stichprobe einbezogenen Hersteller 36 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union; dies wurde als repräsentativ im Sinne des Artikels 27 der Grundverordnung angesehen. (21) Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Einbeziehung in der Aufbauphase befindlicher Unionshersteller in die Stichprobe. Sie bemängelten ferner, dass ein Unternehmen, das 2011 über bedeutende freie Kapazitäten verfügte und in einem Mitgliedstaat ansässig war, der die Richtlinie zu erneuerbaren Energien nicht umsetzte, nicht in die Stichprobe hätte einbezogen werden sollen. Die Parteien fügten hinzu, falls diese Unternehmen endgültig in die Stichprobe einbezogen würden, solle die Kommission deren Daten dahingehend anpassen, dass diesen außerordentlichen Umständen Rechnung getragen werde. (22) Nach Auffassung der Kommission schließt die Tatsache, dass Unternehmen vor kurzem den Betrieb aufgenommen oder wiederaufgenommen haben, nicht aus, dass sie in die Stichprobe aufgenommen werden können. Die Einbeziehung dieser Unternehmen verstößt nicht gegen die in Artikel 27 der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Bildung der Stichprobe. Was die Anpassung der Daten dieser Unternehmen betrifft, so gaben die Parteien keinen konkreten Grund an, noch reichten sie Belege zur Untermauerung ihres Vorbringens ein und erläuterten auch nicht, auf welcher Grundlage die geforderte Anpassung zu erfolgen hätte. Außerdem ergab die Untersuchung keine Kosten – wie beispielsweise beschleunigte Abschreibungen –, die zur Korrektur etwaiger Verzerrungen aufgrund des Aufbaus einer Geschäftstätigkeit angepasst werden sollten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen. (23) Einige Parteien erhoben auch Einwände gegen den Ausschluss eines Unternehmens aus der Stichprobe; dieses Unternehmen war in die vorläufige Stichprobe einbezogen gewesen und ist in einem Mitgliedstaat ansässig, der einen hohen Verbrauch und eine bedeutende Produktion von Bioethanol aufweist. Die genannten Parteien führten an, dass dieses Unternehmen ausgesprochen gute Ergebnisse ausweise, und äußerten die Vermutung, dies sei der Grund, warum das Unternehmen von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei. Die Parteien brachten weiter vor, die Stichprobe sei so ausgewählt worden, dass eine Schädigung festgestellt werden konnte. Diesen Parteien zufolge hätte die Kommission allen Herstellern sogenannte Minifragebogen zur Erhebung der für die Bildung einer Stichprobe relevanten Daten zusenden sollen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das fragliche Unternehmen der Kommission mitteilte, es könne nicht länger in der Stichprobe berücksichtigt werden. Was den Versand von Minifragebogen betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die Kommission vor der Bildung der Stichprobe von allen bekanntermaßen betroffenen Unionsherstellern Angaben angefordert hatte, um die für die Bildung einer Stichprobe relevanten Daten zu erheben. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. (24) Schließlich wurde vorgebracht, in die Stichprobe hätten Unternehmen einbezogen werden sollen, die Bioethanol aus Zuckerrüben herstellen, da die Produktion aus diesem Rohstoff wesentlich rentabler sein kann als beispielsweise die aus Weizen. Dieses Vorbringen wurde nicht begründet; die verfügbaren Informationen ergaben jedoch, dass nur ein kleiner Teil der Gesamtproduktion der Union an Bioethanol aus Zuckerrüben hergestellt wird (2011 betrug dieser Anteil rund 12 %) und dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen teilweise auf Zuckerrüben als Ausgangsstoff für die Bioethanolherstellung zurückgreifen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. 1.2.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer (25) Da möglicherweise eine Vielzahl von Einführern von dem Verfahren betroffen ist, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. (26) Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten nur drei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der begrenzten Zahl kooperierender Einführer vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich das Stichprobenverfahren erübrigte. 1.2.3.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche (27) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien. Fragebogen gingen somit an die Behörden der USA, die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer/Hersteller in den USA, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei mitarbeitenden unabhängigen Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender. (28) Antworten gingen ein von den Behörden der USA, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in den USA, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und vier Verwendern. (29) Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. (30) Bei den folgenden US-Behörden wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Bundesbehörden der USA — Department of Agriculture (Landwirtschaftsministerium) — Department of Commerce (Handelsministerium) — Department of Energy (Energieministerium) — Department of the Treasury (Finanzministerium) — International Trade Administration (Behörde für internationalen Handel) — Office of the United States Trade Representative (Büro des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten) (31) Auch in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:   Ausführer/Hersteller in den USA — CHS Inc, Inver Grove Heights, Minnesota — Marquis Energy LLC, Hennepin, Illinois — Patriot Renewable Fuels LLC, Annawan, Illinois — Plymouth Energy Company LLC, Merrill, Iowa — POET LLC, Sioux Falls, South Dakota — Valero Renewable Fuels Company LLC, San Antonio, Texas   Hersteller in der Union — Abengoa Energy Netherlands B.V., Rotterdam, Niederlande — BioWanze, S.A., Wanze, Belgien — Crop Energies Bioethanol GmbH, Mannheim, Deutschland — Ensus, Yarm, Vereinigtes Königreich — Lantmännen Energi / Agroetanol, Norrkoping, Schweden — Tereos BENP, Lillebonne, Frankreich   Unabhängige Einführer in der Union — Shell Trading Rotterdam B.V., Rotterdam, Niederlande — Greenergy Fuels Limited, London, Vereinigtes Königreich   Verwender in der Union — Shell Nederland Verkoopmaatschappij B.V., Rotterdam, Niederlande 1.3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM (32) Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). 2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 2.1.   BETROFFENE WARE (33) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol, auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376, sowie um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol, der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00 , ex 2207 20 00 , ex 2208 90 99 , ex 2710 12 11 , ex 2710 12 15 , ex 2710 12 21 , ex 2710 12 25 , ex 2710 12 31 , ex 2710 12 41 , ex 2710 12 45 , ex 2710 12 49 , ex 2710 12 51 , ex 2710 12 59 , ex 2710 12 70 , ex 2710 12 90 , ex 3814 00 10 , ex 3814 00 90 , ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereiht wird. (34) Bioethanol lässt sich aus verschiedenen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herstellen, z. B. Zuckerrohr, Zuckerrüben, Kartoffeln, Maniok und Mais. In den USA wird ausgehend von den verschiedenen Ausgangsstoffen wie folgt unterschieden: (a) Konventionelle Biokraftstoffe oder Biokraftstoffe der 1. Generation (die in erster Linie aus Mais hergestellt und üblicherweise als Mais-Ethanol bezeichnet werden), die definiert werden als erneuerbare Kraftstoffe aus Maisstärke, die in Anlagen hergestellt werden, deren Bau nach dem Tag der Verabschiedung des entsprechenden Rechtsakts (am 19. Dezember 2007) begonnen wurde, und die künftig eine Verringerung der Treibhausgasemissionen („THG“) um 20 % im Vergleich zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Benzin und Diesel (Basiswert) erreichen müssen. (b) Fortgeschrittene Biokraftstoffe, definiert als erneuerbare Kraftstoffe (außer aus Maisstärke gewonnenem Ethanol), die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden und gemäß den Feststellungen der für die Umsetzung des Energy Policy Act („EPA“) zuständigen Stelle (Energy Policy Act Administrator) Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 50 % unter dem Basiswert für THG liegen. Hierunter fallen Biokraftstoffe aus Cellulose wie Bioethanol und Diesel aus Biomasse. Die gesetzlichen Vorgaben für fortgeschrittene Biokraftstoffe gelten für Biokraftstoffe aus Cellulose (Cellulosic Biofuels), Diesel aus Biomasse (Biomass-Based Diesel) und undifferenzierte fortgeschrittene Biokraftstoffe (Undifferentiated Advanced Biofuels). (35) Biokraftstoff aus Cellulose (5) wird definiert als erneuerbarer Kraftstoff aus Cellulose, Hemicellulose oder Lignin, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden; dieser Kraftstoff muss gemäß den Feststellungen des EPA-Administrator Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 60 % unter dem Basiswert für Lebenszyklus-THG liegen. Biokraftstoffe aus Cellulose umfassen auch Bioethanol. Es bestehen von der US-Regierung in großem Maß unterstützte Forschungs- und Pilotprojekte zur Herstellung fortgeschrittener Biokraftstoffe und speziell von Bioethanol aus Cellulose, das insbesondere aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen erzeugt wird. Laut Angaben von US-Behörden und öffentlich zugänglichen Informationen (6) wird die Produktion dieser Art von Biodiesel 2014 rund 4 Mrd. Liter und 2021 mehr als 50 Mrd. Liter erreichen. Die Produktion von Bioethanol aus Cellulose war im UZ unerheblich. (36) Im Untersuchungszeitraum und bis heute wurde bzw. wird in den USA am meisten Mais als Ausgangsstoff verwendet, während in der Union vor allem Weizen benutzt wird. (37) Die Untersuchung ergab, dass Bioethanol im Allgemeinen in Reinform an Hersteller von Gemischen/Händler verkauft wird, die es mit Benzin mischen (7), um insbesondere hochprozentige Gemische herzustellen, die für weitere Gemische und für den Verbrauch ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Die Herstellung dieser Gemische ist kein besonders komplexer Vorgang; es genügt, die Erzeugnisse in Spezialtanks zu vermischen, indem man die gewünschten Prozentanteile an Bioethanol und Benzin zuführt. (38) Zur Identifizierung der weltweit verwendeten verschiedenen Arten von Bioethanol oder Bioethanolmischungen werden Ethanolkraftstoffmischungen mit „E“-Nummern gekennzeichnet, die den Anteil des Ethanolkraftstoffs an der Mischung in Volumenprozent ausdrücken. So besteht E85 aus 85 % wasserfreiem Ethanol und 15 % Benzin. Gemische mit geringem Ethanolgehalt, also von E5 bis E25, werden auch als Gasohol bezeichnet, obwohl international unter „Gasohol“ meistens das Gemisch E10 verstanden wird. E10 oder Gemische mit geringerem Ethanolgehalt wurden bis 2011 in mehr als zwanzig Ländern weltweit verwendet, angeführt von den USA, wo 2010 fast das gesamte an Tankstellen verkaufte Benzin mit 10 % Ethanol versetzt war. (39) Wie aus der Untersuchung hervorging, werden im Rahmen des derzeitigen, gemäß dem Energy Policy Act von 2005 erstellten nationalen Normierungsprogramm (National Renewable Fuel Standard program, RFS1) alle Arten von Bioethanol als Biokraftstoffe betrachtet; durch diese Vorschrift wurde das Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) geändert und die erste landesweit gültige Norm für erneuerbare Kraftstoffe geschaffen. Der amerikanische Kongress betraute die US-Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA) mit der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Energiebehörde, dem Landwirtschaftsministerium und den Interessenträgern dieses Programm zu erstellen und umzusetzen. (40) Nachdem die USA mehrere Jahre lang eine Politik der Förderung der Bioethanolerzeugung betrieben hatten, wurde das Land 2005 mit einem Anteil von 57,5 % an der Weltproduktion zum Weltmarktführer in der Herstellung von Bioethanol. 2009 gab die Umweltbehörde (EPA) bekannt, dass nach dem Renewable Fuel Standard die meisten Raffinerien, Einführer und Hersteller von Gemischen nicht mit Sauerstoff angereicherten Benzins rund 10 % ihres Benzins durch erneuerbare Kraftstoffe wie Ethanol ersetzen müssten. Mit dieser Anforderung sollte gewährleistet werden, dass 2009 mindestens 11 Mrd. US-Gallonen erneuerbare Kraftstoffe hergestellt würden, insbesondere damit die im Energy Independence and Security Act (EISA) von 2007 festgelegten Ziele eingehalten würden, aber auch zwecks Ausfuhr auf andere Märkte. (41) Amtlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.