Europäische Union

1999/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1999 in einem Verfahren nach Artikel 90 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/35.703 - Portugiesische Flughäfen) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 243) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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mit der Notwendigkeit der Förderung der Inlandsfluege begründet, die zum einen der Anbindung der Azoren an das Festland dienen, für die es keine Alternative zum Flugverkehr gibt, und zum anderen wegen der Kürze der Strecken preisgünstig angeboten werden. Auf die Azoren-Flughäfen entfällt weniger als 1 % des Flugverkehrs aus den Mitgliedstaaten (ohne Portugal). Deshalb wurde bereits unter Randnummer 20 die Auffassung vertreten, daß die staatliche Maßnahme - soweit sie das Gebührensystem betrifft - bei Flügen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf den Azoren den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen dürfte. Was die Azoren-Flüge betrifft, muß folglich nicht auf die Argumente der portugiesischen Behörden eingegangen werden. (37) Natürlich könnte diese staatliche Maßnahme anhand von Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 86 EG-Vertrag geprüft werden, wenn sich nach dem 1. Juli 1998 aufgrund der Liberalisierung des Luftverkehrs für die Azoren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (20), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, zwischen dieser Inselgruppe und den anderen Flughäfen der Gemeinschaft ein regelmäßiger Flugverkehr entwickelt haben sollte (21). (38) Bei den übrigen Inlandsfluegen wird die Gebührendifferenz von den portugiesischen Behörden mit dem Argument gerechtfertigt, der Anteil der Start- und Landegebühren an den Flugkosten insgesamt sei angesichts der Kürze der Strecken zu hoch. Diese Gebühr wird jedoch nicht nach Entfernung, sondern nach Flugzeuggewicht berechnet. (39) Demnach müßten auch bei Flügen von Portugal nach Madrid, Sevilla, Malaga und Santiago die Gebühren ermäßigt werden, da diese Strecken in etwa den Inlandsstrecken entsprechen. Der Faktor Entfernung müßte also in die Berechnung der Gebühr einbezogen werden. (40) Wendet ein Unternehmen wie ANA gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen im Zusammenhang mit Flügen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf dem portugiesischen Festland unterschiedliche Bedingungen an und benachteiligt diese dadurch im Wettbewerb, stellt dies den zweiten Tatbestand des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c) dar. c) Artikel 90 Absatz 2 (41) Die portugiesischen Behörden haben ihre Rabatte bei Start- und Landegebühren nicht mit der Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt. (42) Auch ist die Kommission der Auffassung, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln ANA bei der Erfuellung ihrer Aufgabe, d. h. der Unterhaltung und dem Betrieb der portugiesischen Flughäfen, in diesem Fall nicht im Wege steht. Ebensowenig würde sie eine etwaige gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einer Luftverkehrsgesellschaft behindern. Unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten ein Mitgliedstaat im innergemeinschaftlichen Linienflugverkehr gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen kann, ist in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegt. (43) Damit ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 nicht anwendbar. d) Schlußfolgerung (44) Die Analyse zeigt, daß ANA für die gleiche Nutzung von Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldflächen und für die gleiche Anflugkontrolle je nach Anzahl der monatlichen Landungen und Herkunft des Flugs (Inland oder übrige Gemeinschaft) unterschiedlich hohe Start- und Landegebühren erhebt, ohne dies objektiv begründen zu können. (45) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß die in den Randnummern 1 und 2 genannte staatliche Maßnahme, zu deren Umsetzung das öffentliche Unternehmen ANA verpflichtet ist, einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag darstellt, soweit sie auf den Flughäfen des portugiesischen Festlandes angewandt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Rabatte bei Start- und Landegebühren sowie Gebührendifferenzen zwischen Inlands- und innergemeinschaftlichen Flügen, wie sie die gesetzesvertretende Verordnung ("Decreto-Lei") Nr. 102/90 vom 21. März 1990, die Durchführungsverordnung ("Decreto Regulamentar") Nr. 38/91 vom 29. Juli 1991 und der Ministerialerlaß) ("Portaria") Nr. 352/98 vom 23. Juni 1998 für die Flughäfen Lissabon, Porto und Faro vorsehen, sind nicht mit Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Portugal ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung abzustellen und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Siehe Randnummern 1 und 2. (2) Dok. 9562 - 1991 ICAO. (3) Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova/Siderurgica Gabrielli, Slg. 1991, S. I-5889, Randnummer 15. (4) Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries Italia/Corpo dei piloti del porto di Genova, Slg. 1994, S. I-1783. (5) ABl. L 216 vom 12. 9. 1995, S. 8. (6) Siehe Fußnote 4. (7) Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Sociti agricole du Centre d'insémination de la Crespelle/Coopérative d'élevage et d'insémination artificielle du département de la Mayenne, Slg. 1994, S. I-5077. (8) Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92, Gemeente Almelo u.a./NV Energiebedrijf Ijsselmig, Slg. 1994, S. I-1477. (9) Randnummer 17. (10) Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France SA/Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl, Gruppo Ormeggiatori del Golfo di la Spezia Coop. arl und Ministero dei Trasporti e della Navigazione), Slg. 1998, S. I-3949, Randnummer 39. (11) Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, S. I-1979, Randnr. 28, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, S. I-2925, Randnr. 31, sowie in der Rechtssache Hafen von Genua, siehe Fußnote 3, Randnr. 14 und Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-163/96, Raso u.a., Slg. 1998, S. I-0533, Randnr. 25. (12) Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, Industries/British Gypsum, Slg. 1993, S. II-389, Randnr. 69. (13) Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte, Hedley Lomas (Ireland) Ltd, Slg. 1996, S. I-2553. (14) Siehe Fußnote 5, Randnummer 16. (15) Siehe Fußnote 4. (16) Siehe Fußnote 11. (17) Siehe Fußnote 10. (18) Siehe Fußnote 4. (19) Punkt 34. (20) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (21) Nach den im Official Airline Guide (OAG) für November 1998 veröffentlichten Flugplänen gibt es keinen einzigen direkten Linienflug zwischen den Azoren und einem Flughafen in einem anderen Mitgliedstaat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.