Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4046) (Text von Bedeutung für den EWR )

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ten beeinträchtigen. Alle Vereine, die steuerlich als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestuft wurden, sind oder waren in der höchsten Spielklasse der nationalen Profifußball-Liga. Die Vereine in der ersten und zweiten Liga spielen um die Teilnahme an den europäischen Wettbewerben und sind auf Märkten für Merchandising und TV-Rechte vertreten. Übertragungsrechte, Merchandising und Sponsoring sind Einkommensquellen, um die Clubs der höchsten nationalen Spielklasse mit anderen Vereinen innerhalb und außerhalb ihres eigenen Landes im Wettbewerb stehen. Je mehr Mittel die Clubs zur Verfügung haben, um die besten Spieler zu verpflichten oder zu halten, desto besser sind ihre Erfolgschancen in sportlichen Wettkämpfen und ihre Aussichten auf mehr Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Darüber hinaus ist die Eigentümerstruktur der Vereine international. (73) Daher ist finanzielle Unterstützung eines Staates, durch die einige Profifußballvereine einen Vorteil in Form von niedrigeren Steuern erhalten, geeignet, den Handel innerhalb der EU zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da ihre Finanzlage durch die Unterstützung im Vergleich zu ihren Konkurrenten auf dem Profifußballmarkt verbessert wird (30). Daher stellt dies eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese Beihilfe wurde den vier Vereinen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes 10/1990 im Oktober 1990 bis 2015 jährlich gewährt. Dass diese Wirkung möglicherweise nicht das Hauptziel des Gesetzes 10/1990 war, ist nicht von Belang (31). 5.2.   STEUERAUTONOMIE DER REGIERUNGEN DER PROVINZ BIZKAIA UND DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFT NAVARRA (74) Athletic Club Bilbao ist im historischen Gebiet der Provinz Bizkaia ansässig und CA Osasuna in der Autonomen Gemeinschaft Navarra. Die Kommission stellt die Steuerautonomie des Provinzrats von Bizkaia und der Gemeinschaft Navarra einschließlich ihrer Befugnisse nicht in Frage. Ihnen steht es frei, den Körperschaftssteuersatz in ihrem jeweiligen Gebiet selbst festzulegen. Die Kommission ist sich dieser Autonomie auch hinsichtlich der Anwendung der Beihilfevorschriften und der Feststellung der Selektivität einer Maßnahme bewusst. Die Kommission prüft in diesem Beschluss lediglich die Auswirkungen, die die verschiedenen Gesellschaftsformen im Rahmen der anwendbaren Steuerregelungen haben können, und ob diese steuerliche Behandlung unter den besonderen Umständen dieses Falls und unter Berücksichtigung der in bestimmten Gebieten unterschiedlichen Körperschaftssteuersätze selektiv ist. (75) Das Gesetz 10/1990 gilt jedoch im ganzen spanischen Hoheitsgebiet, sodass es in Regionen, die einen anderen Körperschaftssteuersatz aufweisen, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, sofern für bestimmte Profifußballvereine (ohne Gewinnerzielungsabsicht), die sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie andere Clubs (Sport-Aktiengesellschaften), denen diese Behandlung verwehrt wird, ein anderer Steuersatz gilt. Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, gilt in den beiden Regionen ein unterschiedlicher Körperschaftssteuersatz, der jedoch dem des spanischen Steuersystems ähnlich ist. Dass durch Zufall nur jeweils eine Einheit aus den beiden Regionen von dem Gesetz 10/1990 profitiert, ist nicht von Belang (32). Die zentrale Frage ist aber nicht, dass Athletic Club Bilbao und CA Osasuna weiterhin von ihrem Status als Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht profitieren, sondern dass sie von einem niedrigeren Steuersatz profitieren als andere Einheiten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. 5.3.   EINSTUFUNG DER BEIHILFE ALS NEUE BEIHILFE (76) Was den Antrag von Spanien und Beteiligten betrifft, die Förderung in Form von niedrigeren Körperschaftssteuersätzen für Sportvereine als bestehende Beihilfe einzustufen, so ist klar, dass die allgemeine Steuerdifferenzierung zwischen Aktiengesellschaften und Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht aus der Zeit vor dem Beitritt Spaniens stammt. Wie ebenfalls erwähnt, kam diese Unterscheidung Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus allen Bereichen zugute, unabhängig von Betriebsgröße und Standort. Außerdem gab Spanien an, zum Zeitpunkt seines Beitritts im Jahr 1986 seien alle Fußballvereine Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gewesen. Daher sei die Kommission nicht befugt, die fragliche Maßnahme als neue Beihilfe einzustufen. (77) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung gelten als bestehende Beihilfen alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind. Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung umfasst der Begriff der neuen Beihilfe nicht nur vollkommen neue Beihilfemaßnahmen, sondern auch Änderungen bestehender Beihilfen. Dazu besagt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (33): Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben kann. Dies bedeutet, dass die Änderung einer bestehenden Beihilfe, die einen Einfluss auf die ursprüngliche Bewertung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme haben kann, als neue Beihilfe anzusehen ist. (78) In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird als Beispiel für eine anmeldebedürftige Änderung die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer Beihilferegelung genannt. Das schließt die Verringerung der Anzahl der möglichen Begünstigten der Beihilfe (die in diesem Fall sehr groß ausfällt) ein. Unabhängig von der Beurteilung der vor dem Beitritt geltenden Vorschriften wurde mit dem Gesetz 10/1990 eine neue Regelung eingeführt, durch die die steuerliche Einstufung als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht auf bestimmte Fußballvereine begrenzt wird, während die anderen Profisportvereine gezwungen wurden, auf das allgemein gültige Körperschaftssteuersystem umzusteigen. (79) Durch die in Rede stehende Maßnahme wurden vier Unternehmen in eine günstigere Position versetzt als die Unternehmen, die gemäß dem Gesetz den allgemeinen Steuersätzen unterliegen. Die Maßnahme schuf als eine Unterscheidung innerhalb dieses Sektors, in dem die Clubs tätig sind, die einen Einfluss auf das wettbewerbliche Gleichgewicht in diesem Sektor hat. Es stärkte die Wettbewerbsposition der vier Vereine und schwächste zugleich die Wettbewerbsposition ihrer Konkurrenten. Durch das Gesetz 10/1990 wurde dem Profisport im Allgemeinen die Möglichkeit genommen, als Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu agieren, wobei es aber einigen Unternehmen der Profi-Fußballbranche erlaubt wurde, in der günstigeren rechtlichen Umgebung zu bleiben. Diese Änderung führte zu einer Steuerdifferenzierung innerhalb des gleichen Sektors. Dies stellt eine Diskriminierung zwischen Unternehmen dieses Sektors dar, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Natur ist und die sich auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auswirken kann (wie im nachstehenden Abschnitt dargelegt wird). (80) Zum Schluss stellt die Kommission fest, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nach Artikel 17 der Verfahrensverordnung nicht dazu führt, dass diese neue Beihilfe zu einer bestehenden Beihilfe wird (34). (81) Deshalb ist die mit dem Gesetz von 1990 eingeführte Änderung, durch die die Anzahl der potenziellen Begünstigten reduziert und eine neue Wettbewerbssituation auf dem Markt geschaffen wurde, als neue Beihilfe anzusehen. 5.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (82) Staatliche Beihilfen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbart angesehen, wenn sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (35) aufgeführten Kategorien fallen, und sie können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV (36) aufgeführten Kategorien fallen. Allerdings ist es der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, der die Beweislast zu tragen hat, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (37). (83) Weder Spanien noch die Empfänger haben geltend gemacht, dass eine der in Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sind. (84) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe, da sie in Form von Steuersenkungen eine Reduzierung der Kosten bewirkt, die normalerweise von Vereinen im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit zu tragen sind, als Betriebsbeihilfe angesehen werden sollte. Derartige Beihilfen können grundsätzlich nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie nicht die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern; zudem sind die in Rede stehenden steuerlichen Anreize weder befristet noch degressiv noch stehen sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was notwendig ist, um einen bestimmten wirtschaftlichen Nachteil eines Gebiets zu beheben. (85) Die Förderung des Sports kann als Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV betrachtet werden. Artikel 165 Absatz 1 AEUV besagt, dass die Union zur Förderung des Sports beiträgt. Nach Artikel 165 Absatz 2 soll diese Förderung jedoch darauf ausgerichtet sein, die europäische Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen zu entwickeln. (86) Weder Spanien noch die Beteiligten haben Argumente vorgebracht, die die Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Sinne des Artikels 165 AEUV belegen würden. Die allgemeine Förderung des Sports ist ganz offensichtlich nicht ein Ziel der fraglichen Maßnahme, zumal sie lediglich vier Profisportvereine unterstützt. (87) Dementsprechend kann die Kommission kein Ziel von gemeinsamem Interesse ausmachen, das eine selektive Förderung bestimmter starker Akteure in einem von intensivem Wettbewerb geprägten Markt rechtfertigen und die Wirkung der Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt ausgleichen würde. Daher ist die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 5.5.   RÜCKFORDERUNG (88) Nach dem AEUV und der konsolidierten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu entscheiden, ob der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (38) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine Beihilfe, die nach Ansicht der Kommission mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, durch Rückforderung aufzuheben, das Ziel verfolgt, die vorherige Lage wiederherzustellen (39). Diesbezüglich hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Begünstigte die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfen gewährten Beträge zurückgezahlt hat, womit er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (40). (89) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung entscheidet die Kommission in Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (90) Da die in Rede stehende Regelung nicht bei der Kommission angemeldet wurde und sie vorsah, dass vier Profifußballvereine unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV Einzelbeihilfen erhielten, die somit als rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen anzusehen sind, müssen diese zur Wiederherstellung der Marktlage vor ihrer Gewährung zurückgezahlt werden. Die Rückforderung muss den gesamten Zeitraum von der Einführung des Vorteils für die Begünstigten, also dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe ihnen zur Verfügung gestellt wurde, bis zur effektiven Rückzahlung umfassen und auf diesen Betrag sind bis zur effektiven Rückzahlung Zinsen zu zahlen. Das Datum, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, ist das Datum, an dem sie die ermäßigten Körperschaftssteuern zahlten. (91) Laut Artikel 17 Absatz 1 der Verfahrensverordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Daher ist für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist nach Artikel 17 das Datum der effektiven Gewährung der Beihilfe entscheidend. Maßgeblich ist also das Datum der Gewährung einer Beihilfe an den Begünstigten und nicht das Datum, an dem die betreffende Regelung erlassen wurde. (92) Im Falle einer Regelung, die eine wiederkehrende Gewährung von Vorteilen vorsieht, kann zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts, der die Rechtsgrundlage der Beihilfe bildet, und dem Zeitpunkt, zu dem die Unternehmen tatsächlich in den Genuss der Beihilfe kommen, eine erhebliche Zeit liegen. Dann gilt die Beihilfe für die Zwecke der Berechnung der Verjährungsfrist als dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde. Somit beginnt die Verjährungsfrist jedes Jahr an dem Datum, an dem die Körperschaftssteuer fällig wurde, wenngleich der Rechtsakt selbst, der die Rechtsgrundlage der Beihilfe bildet, bereits im Jahr 1990 erlassen wurde (41). (93) Die Verpflichtung von Spanien, die Beihilfe zurückzufordern, gilt daher für die zehn Jahre, bevor die Kommission von Spanien erstmals Informationen zu der Beihilfemaßnahme angefordert hat, was am 15. Februar 2010 geschah. Folglich beginnt die Rückforderung der Steuerdifferenz mit dem Geschäftsjahr 2000. (94) Die Höhe der Beihilfe für die vier Fußballvereine ist die Differenz zwischen der Höhe der tatsächlich gezahlten Körperschaftssteuer und der Körperschaftssteuer, die sie hätten zahlen müssen, wenn sie den Körperschaftssteuervorschriften unterlegen hätten, die in dem jeweiligen Jahr auf Aktiengesellschaften anwendbar waren. (95) Es muss allerdings unter Beachtung der Besonderheiten der Körperschaftssteuervorschriften für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht der effektive Vorteil bestimmt werden; so unterlagen die in Rede stehenden Begünstigten in einigen Jahren unter Umständen einer effektiv höheren Besteuerung als im Falle der Sport-Aktiengesellschaften. Die Kommission trägt den Argumenten von Real Madrid CF Rechnung […]. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die genaue Höhe der Beihilfen im Zuge des Rückforderungsverfahrens im Einzelfall bewertet werden muss, das die spanischen Behörden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchführen. (96) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass nach dem Urteil in der Rechtssache Unicredito bei der Zurückforderung einer Beihilfe hypothetischen Umstände wie den oft vielfältigen Entscheidungen, die die Begünstigten hätten treffen können, nicht Rechnung zu tragen ist, zumal sich die Entscheidungen, die beihilfebegünstigt getroffen wurden, als nicht umkehrbar erweisen können (42). 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (97) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Spanien durch das Gesetz 10/1990 rechtswidrig eine Beihilfe eingeführt hat, die in Form einer Begünstigung von Athletic Club Bilbao, Club Atlético Osasuna, des FC Barcelona und von Real Madrid CF bei der Körperschaftssteuer gewährt wurde, und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat. (98) Diese Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Folglich muss Spanien die Vorzugsbehandlung der vier Vereine beenden und die Differenz zwischen der von ihnen gezahlten Körperschaftssteuer und der Körperschaftssteuer, die sie bei der Rechtsform einer Sport-Aktiengesellschaft ab dem Steuerjahr 2000 hätten zahlen müssen, von ihnen zurückfordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die siebte Zusatzbestimmung zum Sportgesetz 10/1990, die am 15. Oktober 1990 erlassen wurde und dazu führte, dass der ermäßigte Körperschaftssteuersatz, der Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorbehalten ist, auf bestimmte Profi-Fußballvereine angewandt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten dieser Sportvereine (Athletic Club de Bilbao, Club Atlético Osasuna, FC Barcelona und Real Madrid CF) dar. Diese Beihilfe wurde von dem Königreich Spanien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (43) erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Das Königreich Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, von den Empfängern zurück. (2)   Die Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (44) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Das Königreich Spanien hebt die in Artikel 1 genannte Regelung mit Wirkung ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses auf. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder in Artikel 1 genannte Beihilfeempfänger erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Königreich Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Königreich Spanien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 115. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Gesetz 10/1990 vom 15. Oktober 1990 über den Sport (Staatsanzeiger vom 17. Oktober 1990). (4)  Die Bestimmung besagt Folgendes: Die Vereine, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an offiziellen Profifußball-Wettbewerben teilnehmen und bei denen die auf Betreiben der Profifußballliga durchgeführten Buchprüfungen seit der Saison 1985-1986 ein positives Nettovermögen ergeben haben, dürfen ihre aktuelle juristische Struktur bewahren, außer wenn ihre Versammlungen das Gegenteil beschließen. (5)  Quelle: Deloitte Football Money League 2015 http://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/na/Documents/audit/gx-football-money-league-2015.pdf. (6)  Rechtssache C-415/93, Bosman, EU:C:1995:463, Rn. 73; Rechtssache C-519/04 P, Meca-Medina und Majcen/Kommission, EU:C:2006:492, Rn. 22; und Rechtssache C-325/08, Olympique Lyon, EU:C:2010:143, Rn. 23. (7)  Verbundene Rechtssachen C-428/06 bis 434/06, UGT-Rioja, EU:C:2008:488. (8)  Rechtssache C-174/00, Kenemer Golf, ECLI:EU:C:2002:200. (9)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos u. a., ECLI:EU:C:2011:550. (*1)  Vertrauliche Angaben. (10)  Staatsanzeiger Nr. 288 vom 28. November 2014, S. 96939. (11)  Quelle: „Recaudación y estadísticas del sistema tributario español 2001-2011“ (Besteuerung und Statistiken zum spanischen Steuersystem 2001-2011), http://www.minhap.gob.es/Documentacion/Publico/Tributos/Estadisticas/Recaudacion/2011/Analisis_estadistico_recaudacion_2011.pdf. (12)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (13)  Verbundene Rechtssachen C-78/08, C-80/08, Paint Graphos u. a., ECLI:EU:C:2011:550. (14)  Staatsanzeiger Nr. 39 vom 14. Februar 1981, S. 3408. (15)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (16)  Siehe Rechtssache C-399/08 P, Kommission/Deutsche Post, ECLI: EU:C:2010:481, Rn. 38, und die zitierte Rechtsprechung. (17)  Siehe Rechtssache C-399/08 P, Kommission/Deutsche Post, ECLI: EU:C:2010:481, Rn. 39, und die zitierte Rechtsprechung. (18)  Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 13; Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 25; Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, ECLI: EU:C:1999:251, Rn. 15; Rechtssache C-172/03, Heiser, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 36. (19)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a. ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (20)  Verbundene Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck, ECLI:EU:C:1980:248, Rn. 88; Rechtssache C-244/94, FFSA u. a., ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21; Rechtssache C-49/07, MOTOE, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28. (21)  Rechtssache C-415/93, Bosman, EU:C:1995:463, Rn. 73; Sache C-519/04 P, Meca-Medina und Majcen/Kommission, EU:C:2006:492, Rn. 22; und Rechtssache C-325/08, Olympique Lyon, EU:C:2010:143, Rn. 23. (22)  In jüngerer Zeit im Urteil vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Lack Graphos u. a., ECLI:EU:C:2011:550. (23)  Siehe Randnummer 25 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (24)  Rechtssache T-211/05, Italienische Republik/Kommission, ECLI:EU:T:2009:304, Rn. 125. (25)  Verbundene Rechtssachen C-78/08

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.