Europäische Union

Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0420(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.4.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 116/1 BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 2012/C 116/01 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37, in Erwägung nachstehender Gründe: — Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2012 wurde am 1. Dezember 2011 endgültig festgestellt (3). — Die Kommission hat am 27. Januar 2012 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wurde am 26. März 2012 festgelegt. Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/ Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. WAMMEN (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18. (2)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9. (3)  ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.