Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2030 der Kommission vom 10. September 2026 über die Unterzeichnung der Vereinbarungen zur Änderung der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D2030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet werden. (10) Die Aufnahme von EU-Rechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, und die Bewertung ihrer Umsetzung sollten weiterhin ausschließlich der Währungsvereinbarung unterliegen. (11) Die Währungsvereinbarung sollte geändert werden, um die Unabhängigkeit der Währungsvereinbarung und des Assoziierungsabkommens zu gewährleisten. (12) Wird das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet, sollten die für den Euro relevanten EU-Rechtsakte zum Bank- und Finanzwesen und die EU-Rechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, automatisch in die Währungsvereinbarung überführt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1)   Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte in folgenden Bereichen umgesetzt werden: a) Euro-Banknoten und -Münzen; b) Verhinderung von Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status der Republik San Marino) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der Europäischen Zentralbank vereinbart; c) Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich sind; d) Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; e) Banken- und Finanzrecht, insbesondere auch Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute. (2)   Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden alle für den Euro relevanten EU-Rechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und alle für diese Vereinbarung relevanten EU-Rechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar, sobald sie gemäß Artikel 4 des Rahmenprotokolls 3 zum Assoziierungsabkommen im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen. Ein für diese Vereinbarung relevanter EU-Rechtsakt aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht oder zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in den Anhang dieser Vereinbarung aufgenommen, wenn er vor dem jeweils früheren der folgenden beiden Zeitpunkte angenommen wird: a) Zeitpunkt, zu dem die Republik San Marino dem EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen oder dem betreffenden Marktsegment beitritt; b) Zeitpunkt, zu dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 5 des Rahmenprotokolls 3 zum Assoziierungsabkommen [über Finanzdienstleistungen] ausläuft. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführter Rechtsakt der EU auch im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakt aufgeführt ist, der vollständig umgesetzt und angewendet werden muss, unterliegt die Umsetzung dieser Rechtsakte dem Assoziierungsabkommen, bleibt jedoch für diese Vereinbarung relevant. Die EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen, sobald die Republik San Marino dem EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen oder einem Segment davon beitritt. Bis diese Rechtsakte aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen werden, werden sie darin eindeutig als für die Durchführung des Assoziierungsabkommens relevant gekennzeichnet. Nach ihrer Streichung aus dem Anhang dieser Vereinbarung werden diese Rechtsakte im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens eindeutig als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet. Die EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe e werden aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen, sobald der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 des Rahmenprotokolls 3 zum Assoziierungsabkommen einen Beschluss, mit dem der Zugang zu einem oder mehreren Segmenten des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen auf die Republik San Marino ausgeweitet wird, in Bezug auf das Segment des Binnenmarkts erlassen hat, für das der jeweilige EU-Rechtsakt gemäß dem einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens relevant ist. Solange die Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe e nicht aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen sind, werden sie eindeutig als für die Durchführung des Assoziierungsabkommens relevant gekennzeichnet. Nach ihrer Streichung aus dem Anhang dieser Vereinbarung werden diese Rechtsakte im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens deutlich als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet. (3)   Die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e werden von der Republik San Marino innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt. Gemäß Absatz 2 werden diese Rechtsakte, die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, und die eindeutig als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet sind, innerhalb der im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens festgelegten Frist umgesetzt. (4)   Die Bewertung der Umsetzung aller EU-Rechtsakte und -Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e erfolgt grundsätzlich im Rahmen dieser Vereinbarung. Die Umsetzung von EU-Rechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, durch die Republik San Marino unterliegt ausschließlich dieser Vereinbarung. (5)   Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Bewertung der Umsetzung aller Rechtsakte und Vorschriften der EU gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e — unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft erlassen werden — im Rahmen dieser Vereinbarung, bis sie im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar werden und daher im Rahmen des Assoziierungsabkommens bewertet werden. (6)   Wird das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet, so gelten alle EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar geworden sind, automatisch als Teil des Anhangs dieser Vereinbarung, und ihre Umsetzung wird im Rahmen dieser Vereinbarung bewertet. In diesem Fall legen die Europäische Union und die Republik San Marino die Fristen für die Umsetzung dieser EU-Rechtsakte durch die Republik San Marino im Rahmen dieser Vereinbarung fest. (7)   Die in Artikel 3 genannte Obergrenze a) wird automatisch und vorübergehend um ⅓ gesenkt, sofern eine im Anhang genannte Frist nicht eingehalten wird, solange die betreffenden EU-Rechtsakte und -Vorschriften nicht angenommen wurden; b) wird vorübergehend um die Hälfte gesenkt, sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt und Vertreter der Republik San Marino angehört wurden und sofern die Republik San Marino mehr als zwei Jahre einem/einer oder mehreren im Anhang aufgeführten EU-Rechtsakt/en bzw. -Vorschrift/en nicht nachkommt, die innerhalb der vereinbarten Frist angenommen wurden. Sobald die Republik San Marino die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung der Ursache der vorübergehenden Senkung angenommen hat, wird die Obergrenze mit demselben Verfahren auf ihr übliches Niveau zurückgeführt. (8)   Die EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, werden eindeutig als für die Anwendung dieser Vereinbarung relevant gekennzeichnet. Die Bewertung der Umsetzung dieser Rechtsakte in der Republik San Marino im Rahmen des Assoziierungsabkommens ist für die Zwecke dieser Vereinbarung relevant. (9)   Die Republik San Marino kann bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen, um die Umsetzung einschlägiger EU-Vorschriften zu vereinfachen. (10)   Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen EU-Rechtsakte und -Vorschriften durch die Republik San Marino fest. (11)   Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern. (12)   Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ Artikel 2 In der Vereinbarung mit der Republik San Marino wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 15 Diese Vereinbarung ist in englischer und italienischer Sprache gleichermaßen verbindlich.“ Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind. Diese Vereinbarung wird in englischer und italienischer Sprache geschlossen und unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Brüssel, den xx. Monat xxxx   ELI: http://data.europa.eu/eli/2026/2030/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.