Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2030 der Kommission vom 10. September 2026 über die Unterzeichnung der Vereinbarungen zur Änderung der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2030 11.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2030 DER KOMMISSION vom 10. September 2026 über die Unterzeichnung der Vereinbarungen zur Änderung der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (EU) 2025/2610 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (1), insbesondere auf Artikel 2 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra (2) wurde am 30. Juni 2011 und die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (3) (im Folgenden „Währungsvereinbarungen“) wurde am 27. März 2012 unterzeichnet. (2) Am 12. Dezember 2025 ermächtigte der Rat die Kommission, die Änderungen der Währungsvereinbarungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und abzuschließen, da sich die Pflichten im Rahmen der Währungsvereinbarungen und des erwarteten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra beziehungsweise der Republik San Marino (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) teilweise überschneiden. (3) Die Vereinbarungen zur Änderung der Währungsvereinbarungen (im Folgenden „Änderungsvereinbarungen“) wurden gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 12. Dezember 2025 erfolgreich von der Kommission ausgehandelt. (4) Sofern die Verhandlungen den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank (EZB) betrafen, wurde diese in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. (5) Die Kommission legte die Entwürfe der Änderungsvereinbarungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor. (6) Weder die EZB noch der WFA sind der Auffassung, dass die Vereinbarungen dem Rat vorgelegt werden sollte. (7) Gemäß dem Beschluss (EU) 2025/2610 obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung und den Abschluss der Änderungsvereinbarungen sicherzustellen. (8) Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission (4), insbesondere gemäß Artikel 3 Absatz 1, obliegt es der Präsidentin als Vertreterin der Kommission, die Änderungsvereinbarungen zu unterzeichnen und abzuschließen oder hierfür eine andere Person zu benennen. In diesem Zusammenhang wird die Präsidentin das für Wirtschaft und Produktivität zuständige Kommissionsmitglied dafür benennen, die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungsvereinbarungen zu unterzeichnen und abzuschließen — BESCHLIEẞT: Einziger Artikel (1)   Die Vereinbarungen zur Änderung der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino, die in Anhang I beziehungsweise Anhang II festgelegt sind, werden hiermit genehmigt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen treten jeweils am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 10. September 2026 Für die Kommission Valdis DOMBROVSKIS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L, 2025/2610, 17.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2610/oj. (2)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 1. (3)   ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 5. (4)  Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614 (ABl. L, 2024/3080, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3080/oj). ANHANG I VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra zur Änderung der zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra abgeschlossenen Währungsvereinbarung DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission, und DAS FÜRSTENTUM ANDORRA — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 30. Juni 2011 unterzeichnete die Europäische Union eine Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Andorra (im Folgenden „Währungsvereinbarung“). (2) Nach Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2023 muss die Europäische Union nun das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra beziehungsweise der Republik San Marino andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) unterzeichnen. Im Rahmen des Assoziierungsabkommens wird Andorra unter bestimmten Bedingungen schrittweise dem EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen beitreten. Zu diesem Zweck sollte Andorra den einschlägigen EU-Besitzstand sowie neue EU-Rechtsakte, insbesondere auch zur Bekämpfung der Geldwäsche, zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und zu Finanzdienstleistungen, umsetzen und anwenden. (3) In der Währungsvereinbarung und im Assoziierungsabkommen ist die Umsetzung und Anwendung von EU-Rechtsakten durch Andorra vorgesehen. Diese EU-Rechtsakte sind in den Anhängen der Währungsvereinbarung und des Assoziierungsabkommens aufgeführt. (4) Bei den EU-Rechtsakten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die gemäß der Währungsvereinbarung und dem Assoziierungsabkommen umzusetzen und anzuwenden sind, handelt es sich großteils um dieselben Rechtsakte. Die EU-Rechtsakte zu Finanzdienstleistungen überschneiden sich nur teilweise, da die nach der Währungsvereinbarung anwendbaren EU-Rechtsakte in erster Linie das Banken- und Finanzrecht im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Finanzinstituten betreffen, die für den Euro relevant sind, während alle EU-Rechtsakte über Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens fallen. (5) Die Währungsvereinbarung und das Assoziierungsabkommen haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlage der Währungsvereinbarung ist Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat — in dem nur die Mitgliedstaaten vertreten sind, die den Euro als nationale Währung eingeführt haben — in der Regel mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank beschließt. Das Assoziierungsabkommen stützt sich auf Artikel 218 AEUV, wonach der Rat — in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind — nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Assoziierungsabkommens erlässt. Folglich ist die Währungsvereinbarung vom Assoziierungsabkommen unabhängig und kann nicht in dieses integriert werden. (6) Da es aufgrund der unvereinbaren Rechtsgrundlagen rechtlich nicht möglich ist, die Währungsvereinbarung in das Assoziierungsabkommen zu integrieren, sollte die Währungsvereinbarung geändert werden, um der teilweisen Überschneidung von EU-Rechtsakten im Rahmen der Währungsvereinbarung und des Assoziierungsabkommens Rechnung zu tragen und das Zusammenspiel der Pflichten im Rahmen der Vereinbarung und des Abkommens zu klären und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten. (7) Darüber hinaus sollte die Währungsvereinbarung geändert werden, um die Aufnahme aller EU-Rechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie aller EU-Rechtsakte zum Bank- und Finanzwesen, die für den Euro relevant sind, in das Assoziierungsabkommen zu ermöglichen, sobald diese EU-Rechtsakte im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar werden. Das Assoziierungsabkommen ermöglicht einen nach Marktsegmenten gestaffelten Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen, wobei Andorra beschließen kann, nicht den Zugang zum gesamten EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu beantragen. Diese Möglichkeit sollte nicht länger als 15 Jahre ab dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens bestehen. Bis diese EU-Rechtsakte im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, sollte der einschlägige EU-Besitzstand weiterhin in den Anhang der Währungsvereinbarung aufgenommen und darin berücksichtigt werden. Bei einer schrittweisen Anwendung in diesem Zusammenhang sollte bei jedem betreffenden Teil auf diese Weise verfahren werden. (8) Die Bewertung der Umsetzung dieser EU-Rechtsakte sollte, sofern sie für die Anwendung der Währungsvereinbarung relevant sind, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft erlassen werden, im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen erfolgen, sobald sie im einschlägigen Anhang IX, XII oder XXIII des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen. (9) Die EU-Rechtsakte, die schrittweise in die Anhänge des Assoziierungsabkommens aufgenommen werden, sollten nur in diesen Anhängen aufgeführt und eindeutig als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet werden. (10) Die Aufnahme von EU-Rechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, und die Bewertung ihrer Umsetzung sollten weiterhin ausschließlich der Währungsvereinbarung unterliegen. (11) Das Fürstentum Andorra hat mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung eine Arbeitsvereinbarung zur Aufnahme von Kooperationsbeziehungen geschlossen, die am 25. September 2021 in Kraft getreten ist. (12) Die Währungsvereinbarung sollte geändert werden, um die Unabhängigkeit der Währungsvereinbarung und des Assoziierungsabkommens zu gewährleisten. (13) Wird das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet, sollten die für den Euro relevanten EU-Rechtsakte zum Bank- und Finanzwesen und die EU-Rechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, automatisch in die Währungsvereinbarung überführt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1)   Das Fürstentum Andorra verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte in folgenden Bereichen umgesetzt werden: a) Euro-Banknoten und -Münzen; b) Verhinderung von Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status von Andorra) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der Europäischen Zentralbank vereinbart; c) Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich sind; d) Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; e) Banken- und Finanzrecht, insbesondere auch Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute. (2)   Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden alle für den Euro relevanten EU-Rechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und alle für diese Vereinbarung relevanten EU-Rechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar, sobald sie gemäß Artikel 4 des Rahmenprotokolls 3 zum Assoziierungsabkommen im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen. Ein für diese Vereinbarung relevanter EU-Rechtsakt aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht oder zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in den Anhang dieser Vereinbarung aufgenommen, wenn er vor dem jeweils früheren der folgenden beiden Zeitpunkte angenommen wird: a) Zeitpunkt, zu dem das Fürstentum Andorra dem EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen oder dem betreffenden Marktsegment beitritt; b) Zeitpunkt, zu dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 5 des Rahmenprotokolls 3 zum Assoziierungsabkommen [über Finanzdienstleistungen] ausläuft. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführter Rechtsakt der EU auch im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakt aufgeführt ist, der vollständig umgesetzt und angewendet werden muss, unterliegt die Umsetzung dieser Rechtsakte dem Assoziierungsabkommen, bleibt jedoch für diese Vereinbarung relevant. Die EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe d und die für die Durchführung dieser Vereinbarung relevanten und in den Anhängen XII oder XXIII des Assoziierungsabkommens aufgeführten Rechtsakte werden aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen, sobald das Fürstentum Andorra dem EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen oder einem Segment davon beitritt. Bis diese Rechtsakte aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen werden, werden sie darin eindeutig als für die Durchführung des Assoziierungsabkommens relevant gekennzeichnet. Nach ihrer Streichung aus dem Anhang dieser Vereinbarung werden diese Rechtsakte im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens eindeutig als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet. Die EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe e werden aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen, sobald der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 des Rahmenprotokolls 3 zum Assoziierungsabkommen einen Beschluss, mit dem der Zugang zu einem oder mehreren Segmenten des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen auf das Fürstentum Andorra ausgeweitet wird, in Bezug auf das Segment des Binnenmarkts erlassen hat, für das der jeweilige EU-Rechtsakt gemäß dem einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens relevant ist. Solange die Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe e nicht aus dem Anhang dieser Vereinbarung gestrichen sind, werden sie eindeutig als für die Durchführung des Assoziierungsabkommens relevant gekennzeichnet. Nach ihrer Streichung aus dem Anhang dieser Vereinbarung werden diese Rechtsakte im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens eindeutig als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet. (3)   Die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e werden vom Fürstentum Andorra innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt. Gemäß Absatz 2 werden diese Rechtsakte, die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, und die eindeutig als für die Durchführung der Währungsvereinbarung relevant gekennzeichnet sind, innerhalb der im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens festgelegten Frist umgesetzt. (4)   Die Bewertung der Umsetzung aller EU-Rechtsakte und -Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e erfolgt grundsätzlich im Rahmen dieser Vereinbarung. Die Umsetzung von EU-Rechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, durch das Fürstentum Andorra unterliegt ausschließlich dieser Vereinbarung. (5)   Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Bewertung der Umsetzung aller EU-Rechtsakte und -Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e — unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft erlassen werden — im Rahmen dieser Vereinbarung, bis sie im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar werden und daher im Rahmen des Assoziierungsabkommens bewertet werden. (6)   Wird das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet, so gelten alle EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar geworden sind, automatisch als Teil des Anhangs dieser Vereinbarung, und ihre Umsetzung wird im Rahmen dieser Vereinbarung bewertet. In diesem Fall legen die Europäische Union und das Fürstentum Andorra die Fristen für die Umsetzung dieser EU-Rechtsakte durch das Fürstentum Andorra im Rahmen dieser Vereinbarung fest. (7)   Die EU-Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, werden eindeutig als für die Anwendung dieser Vereinbarung relevant gekennzeichnet. Die Bewertung der Umsetzung dieser Rechtsakte im Fürstentum Andorra im Rahmen des Assoziierungsabkommens ist für die Zwecke dieser Vereinbarung relevant. (8)   Das Fürstentum Andorra kann bei der Umsetzung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften — insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung statistischer Daten — bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen. (9)   Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen EU-Rechtsakte und -Vorschriften durch das Fürstentum Andorra fest. (10)   Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern. (11)   Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ Artikel 2 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind. Diese Vereinbarung wird in vier Sprachen geschlossen und unterzeichnet: Katalanisch, Französisch, Englisch und Spanisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Brüssel, den xx. Monat xxxx   ANHANG II VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino zur Änderung der zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino abgeschlossenen Währungsvereinbarung DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission, und DIE REPUBLIK SAN MARINO — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 27. März 2012 unterzeichnete die Europäische Union eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (im Folgenden „Währungsvereinbarung“). (2) Nach Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2023 muss die Europäische Union nun das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra beziehungsweise der Republik San Marino andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) unterzeichnen. Im Rahmen des Assoziierungsabkommens wird San Marino unter bestimmten Bedingungen schrittweise dem EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen beitreten. Zu diesem Zweck sollte San Marino den einschlägigen EU-Besitzstand sowie neue EU-Rechtsakte, insbesondere auch zur Bekämpfung der Geldwäsche, zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und zu Finanzdienstleistungen, umsetzen und anwenden. (3) In der Währungsvereinbarung und im Assoziierungsabkommen ist die Umsetzung und Anwendung von EU-Rechtsakten durch San Marino vorgesehen. Diese EU-Rechtsakte sind in den Anhängen der Währungsvereinbarung und des Assoziierungsabkommens aufgeführt. (4) Bei den EU-Rechtsakten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die gemäß der Währungsvereinbarung und dem Assoziierungsabkommen umzusetzen und anzuwenden sind, handelt es sich großteils um dieselben Rechtsakte. Die EU-Rechtsakte zu Finanzdienstleistungen überschneiden sich nur teilweise, da die nach der Währungsvereinbarung anwendbaren EU-Rechtsakte in erster Linie das Banken- und Finanzrecht im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Finanzinstituten betreffen, die für den Euro relevant sind, während alle EU-Rechtsakte über Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens fallen. (5) Die Währungsvereinbarung und das Assoziierungsabkommen haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlage der Währungsvereinbarung ist Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat — in dem nur die Mitgliedstaaten vertreten sind, die den Euro als nationale Währung eingeführt haben — in der Regel mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank beschließt. Das Assoziierungsabkommen stützt sich auf Artikel 218 AEUV, wonach der Rat — in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind — nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Assoziierungsabkommens erlässt. Folglich ist die Währungsvereinbarung vom Assoziierungsabkommen unabhängig und kann nicht in dieses integriert werden. (6) Da es aufgrund der unvereinbaren Rechtsgrundlagen rechtlich nicht möglich ist, die Währungsvereinbarung in das Assoziierungsabkommen zu integrieren, sollte die Währungsvereinbarung geändert werden, um der teilweisen Überschneidung von EU-Rechtsakten im Rahmen der Währungsvereinbarung und des Assoziierungsabkommens Rechnung zu tragen und das Zusammenspiel der Pflichten im Rahmen der Vereinbarung und des Abkommens zu klären und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten. (7) Darüber hinaus sollte die Währungsvereinbarung geändert werden, um die Aufnahme aller EU-Rechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie aller EU-Rechtsakte zum Bank- und Finanzwesen, die für den Euro relevant sind, in das Assoziierungsabkommen zu ermöglichen, sobald diese EU-Rechtsakte im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar werden. Das Assoziierungsabkommen ermöglicht einen nach Marktsegmenten gestaffelten Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union für Finanzdienstleistungen, wobei die Republik San Marino beschließen kann, nicht den Zugang zum gesamten EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu beantragen. Diese Möglichkeit sollte nicht länger als 15 Jahre ab dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens bestehen. Bis diese EU-Rechtsakte im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen, sollte der einschlägige EU-Besitzstand weiterhin in den Anhang der Währungsvereinbarung aufgenommen und darin berücksichtigt werden. Bei einer schrittweisen Anwendung in diesem Zusammenhang sollte bei jedem betreffenden Teil auf diese Weise verfahren werden. (8) Die Bewertung der Umsetzung dieser EU-Rechtsakte sollte, sofern sie für die Anwendung der Währungsvereinbarung relevant sind, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft erlassen werden, im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen erfolgen, sobald sie im einschlägigen Anhang IX, XII oder XXIII des Assoziierungsabkommens als Rechtsakte aufgeführt sind, die vollständig umgesetzt und angewendet werden müssen. (9) Die EU-Rechtsakte, die schrittweise in die Anhänge des Assoziierungsabkommens aufgenommen werden, sollten nur in diesen Anhängen aufgeführt und eindeutig als f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.