Europäische Union

2003/647/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten der BMW Motoren GmbH in Steyr gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1664)

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Quellenkennung: 32003D0647. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der in derselben Zeit hätten durchführen können. Staatliche FuE-Beihilfen sollen daher als Anreiz für Unternehmen zur Durchführung von FuE-Tätigkeiten zusätzlich zu ihrem Routinebetrieb dienen. Die Mitgliedstaaten haben deshalb bei der Anmeldung von FuE-Beihilfen nachzuweisen, dass die Beihilfe als Anreiz notwendig ist und keinesfalls eine operationelle Beihilfe darstellt. Liegt dieser Anreizeffekt nicht auf der Hand, kann das Ergebnis der Prüfung der Beihilfe durch die Kommission ungünstiger sein als dies üblicherweise der Fall ist. Um zweifelsfrei festzustellen, dass die geplante Beihilfe die Unternehmen dazu veranlasst, mehr Forschungsarbeiten durchzuführen als sie es ohne Beihilfe getan hätten, berücksichtigt die Kommission auch quantifizierbare Faktoren. (87) Große Bedeutung misst die Kommission dem Anreizerfordernis von FuE-Beihilfen bei einzelnen, marktnahen Forschungsprojekten von Großunternehmen sowie in allen Fällen bei, in denen die FuE-Aufwendungen in erheblichem Umfang bereits vor der Beantragung der Beihilfe getätigt worden sind. (88) Die Kommission stellt fest, dass BMW als Großunternehmen gilt; zudem geht die Kommission davon aus, dass es sich angesichts der Art des Projekts um marktnahe Forschung handelt. Aus diesen Gründen misst die Kommission dem Anreizerfordernis der FuE-Beihilfe in diesem Fall besondere Bedeutung bei. (89) In Bezug auf den Anreizeffekt stellte Österreich in seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens fest, gegenüber dem Basisjahr 2001 erhöhe das Unternehmen infolge des Vorhabens seine FuE-Aufwendungen. Die Kommission stellt fest, dass die FuE-Aufwendungen anteilig zum Gesamtumsatz im gleichen Zeitraum jedoch nur leicht [...]* steigen, zurück zum Niveau von 1999. Die Anzahl der Beschäftigten in Forschung und Entwicklung verringert sich während desselben Zeitraums leicht [...]*. (90) Nach Einleitung des Verfahrens führte Österreich aus, das Vorhaben konzentriere sich auf die Steigerung der technologischen Kompetenz und eine rasche Verbesserung dieselmotorischer Funktionseigenschaften. Die Kommission erkennt an, dass einige Teile des beabsichtigten FuE-Programms sehr ehrgeiziger und riskanter Forschung im öffentlichen Interesse gewidmet sind, die nicht als übliche Tätigkeit des Unternehmens gelten kann. Dies betrifft die Bereiche "Homogene Dieselverbrennung", "Rußfiltertechnik unter Nutzung der Plasmatechnologie" und "Variabler Ventiltrieb für Dieselmotoren". (91) Die homogene Dieselverbrennung zielt darauf ab, Schadstoff- und Partikelemissionen zu reduzieren. Stickstoffoxiden, die in erheblichem Maße während der Dieselverbrennung entstehen, sowie Partikelemissionen können durch diese Technologie erheblich reduziert werden. Darüber hinaus können erhebliche Treibstoffeinsparungen erzielt werden. Während diese Technologie jedoch in einem kleinen Teil des Betriebsbereichs eines Motors relativ einfach einzusetzen ist, d. h. bei geringem Antriebsmoment und Motorendrehzahl, ist es hingegen sehr schwierig, diesen Bereich auf den gesamten Betriebsbereich des Motors auszuweiten. Dies erfordert eine bedeutende und ehrgeizige Forschungsanstrengung, die mit sehr hohem Risiko verbunden ist. Die variable Ventiltrieb-Kontrolle zielt auf einen höheren Treibstoff-Wirkungsgrad ab. Aufgrund des völlig unterschiedlichen Verbrennungsverfahrens ist diese Technologie bei Dieselmotoren weniger wirksam als bei Benzinmotoren. Die Anwendung der homogenen Dieselverbrennung könnte jedoch neue Anwendungsmöglichkeiten der Ventiltrieb-Kontrolle bei Dieselmotoren eröffnen. Die Forschung in diesem Bereich ist sehr aufwendig und der Forschungserfolg fraglich. Forschung im Bereich "Rußfiltertechnik unter Nutzung der Plasmatechnologie" im Zusammenhang mit Partikelfiltern ist noch in einem sehr frühen Stadium und daher riskant. Sie könnte jedoch hinsichtlich des Zieles der Beseitigung insbesondere von Feinpartikeln bei Dieselmotoren viel versprechend sein. (92) Die Kommission stellt auch fest, dass das mit Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) angenommene Sechste Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration vergleichbare Forschungsbereiche für die Entwicklung einer zukünftigen Generation sauberer und sparsamer Motoren als Teil der Themenpriorität "Bodentransportdienste" umfasst. Sie stellt fest, dass die drei Unterprojekte "Homogene Dieselverbrennung, Rußfiltertechnik unter Nutzung der Plasmatechnologie" und "Variabler Ventiltrieb für Dieselmotoren" über die übliche Tätigkeit des Unternehmens hinausgehen. Die Forschungsbeihilfe für diese drei Unterbereiche ist daher als Anreiz notwendig, um die Forschungsaktivitäten durchzuführen. (93) Auf der Grundlage der Projektbeschreibung durch Österreich ist die Kommission der Auffassung, dass diese drei Unterprojekte mit förderfähigen Investitionen von insgesamt 9,81 Mio. EUR als industrielle Forschung betrachtet werden können. Die zulässige Beihilfeintensität für Vorhaben der industriellen Forschung beträgt in diesem Fall 55 %. Ein Beihilfebetrag von 5,39 Mio. EUR erfuellt daher die Voraussetzungen, um als mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar erachtet zu werden. (94) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die übrigen angemeldeten Unterprojekte (Grundsatzentwicklung zu variablen Verdichtungsverhältnissen bei Dieselmotoren, [...]* Aufladekonzept, Dritte Generation Common-Rail, Streuungseinengende Maßnahmen zur Erfuellung strengster Abgasnormen, Rußfilter [...]*, Laufbahntechnologie für [...]* Kurbelgehäuse) lediglich eine höhere Wettbewerbsfähigkeit der Dieselmotoren erzielt werden soll, indem die Dieselmotor-Technologie verbessert wird. In der Kfz-Industrie sind entsprechende Forschungsaktivitäten kontinuierlich im Rahmen der üblichen Tätigkeit eines Motorenherstellers erforderlich. Angesichts des von starkem Wettbewerb geprägten Weltmarkts für das Produkt stellt die ständige Entwicklung vollkommen neuer Dieselmotor-Techniken eine wirtschaftlich zwingende Notwendigkeit dar. Daher hätte BMW die betreffende Forschung für diese verbleibenden Unterprojekte ohnehin durchführen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. (95) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die verbleibenden FuE-Unterprojekte von BMW für ein Unternehmen in der Kraftfahrzeugbranche üblich sind. Demnach hat Österreich nach Auffassung der Kommission den Anreizeffekt dieser angemeldeten FuE-Vorhaben nicht nachweisen können. Somit ist die geplante Beihilfe für diese FuE-Unterprojekte mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Da der Anreizeffekt hinsichtlich dieser Projekte nicht nachgewiesen wurde, ist eine weitere Analyse des Falles und insbesondere der einzelnen Teilprojekte und der zulässigen Beihilfeintensitäten nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich. (96) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass Österreich zwar vorgetragen hat, die Vorhaben würden gemeinsam mit anderen Partnern aus der Industrie, mit Universitäten und mit Forschungseinrichtungen durchgeführt, für diese Behauptung wurden jedoch keine aussagekräftigen Belege vorgelegt. Ebenso wenig hat Österreich nachgewiesen, dass sich die Projekte auf eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Partnern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erstrecken. Somit hat die Kommission den Schluss zu ziehen, dass Wettbewerber von den anhand der Forschungsprojekte erzielten Fortschritten nicht unbedingt profitieren. Innovationsbeihilfe (97) Nach dem Kfz-Beihilferahmen ist unter Innovation die Einführung von Produkten oder Produktionsverfahren zu verstehen, die wirklich neuartig sind, d. h. noch von keinem anderen Unternehmen in der Branche auf den Markt gebracht bzw. verwendet worden sind, in der Gemeinschaft, dem EWR oder den mittel- und osteuropäischen Ländern. Eine echte Innovation beinhaltet eine Möglichkeit des Misserfolgs und damit einen Risikofaktor, dem die Kommission bei der Beurteilung der Intensität der geplanten Beihilfe Rechnung tragen wird. (98) Beihilfen für Innovation sind nur in angemessen begründeten Fällen als Anreiz für die wirtschaftliche und technische Risikobereitschaft der Unternehmen zulässig. Der Förderhöchstsatz beträgt 10 % der beihilfefähigen Gesamtkosten, die den unmittelbar und ausschließlich an den innovierenden Projektteil gebundenen Investitionen und technischen Tätigkeiten entsprechen. (99) Die Kommission hat das Projekt mit fachlicher Unterstützung eines externen Sachverständigen der Automobilbranche analysiert. Als Ergebnis der Analyse kann das Vorhaben nach Ansicht der Kommission nicht als tatsächlich innovativ in dem Sinne angesehen werden, dass die Technologie noch von keinem anderen Unternehmen in der Branche auf den Markt gebracht bzw. verwendet worden ist. (100) Zur Gleichverteilungsmessung VVT [...]* nimmt die Kommission die Feststellung Österreichs zur Kenntnis, wonach diese Technik bei 6-Zylindermotoren zum ersten Mal angewandt werde. Tatsächlich wird diese Technik bei 4- und 8-Zylindermotoren jedoch bereits genutzt und ist daher nicht als wirklich neuartig anzusehen. Zu dynamischen Leistungsprüfständen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass diese Technik den österreichischen Behörden zufolge in der Serienproduktion erstmals zum Einsatz kommt. Die Kommission betrachtet diese Technologie jedoch nicht als wirklich neuartig, da sie bereits von anderen Herstellern (bei einzelnen Motoren) angewandt wird. (101) Darüber hinaus zieht die Kommission den Schluss, dass die betreffende Beihilfe keinen Anreiz für die wirtschaftliche und technische Risikobereitschaft darstellt. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Motorenhersteller als notwendige Routinemaßnahmen in Prüf- und Messeinrichtungen investieren, die dem neuesten technologischen Stand entsprechen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass BMW die Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt hätte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Regionalbeihilfe in Höhe von 17,6 Mio EUR (Kapitalwert), die Österreich dem Unternehmen BMW Motoren GmbH, Steyr, ("BMW") für seine Investition in Steyr gewähren will, ist in Höhe von 16,46 Mio. EUR (Kapitalwert) gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In Höhe von 1,14 Mio. EUR (Kapitalwert), ist diese Regionalbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Österreich BMW für Ausbildungsmaßnahmen gewähren will, ist bis zu einem Hoechstbetrag von nominal 6,86 Mio. EUR (Kapitalwert 6,29 Mio. EUR) gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die staatliche Beihilfe, die Österreich BMW für Umweltschutzmaßnahmen gewähren will, ist bis zu einem Hoechstbetrag von nominell 1,9 Mio. EUR (Kapitalwert 1,77 Mio. EUR) gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 11,53 Mio. EUR für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die Österreich dem Unternehmen BMW Steyr für seine Investition in Steyr gewähren will, ist in Höhe von 5,39 Mio. EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In Höhe von 6,14 Mio. EUR, ist diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden. Artikel 5 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 0,93 Mio. EUR (Kapitalwert), die Österreich BMW zur Innovationsförderung gewähren will, ist gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden. Artikel 6 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 27. Mai 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 308 vom 11.12.2002, S. 19. (3) Vertrauliche Informationen. (4) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (5) "Die Entwicklung und Herstellung von Maschinen und Beförderungsmitteln, die mit geringeren natürlichen Ressourcen betrieben werden können, sind nicht Gegenstand dieses Gemeinschaftsrahmens." (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (7) Gemäß Randnummer 39 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3. 2002, S. 8) werden Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien überprüft. (8) Berechnungsgrundlagen: Verfügbare Fläche 2450 m2; potenzielle Miete: 90 EUR/m2. (9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (10) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (11) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.