Europäische Union

2003/647/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten der BMW Motoren GmbH in Steyr gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1664)

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Quellenkennung: 32003D0647. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die aus staatlichen Mitteln oder im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für das Projekt bereitgestellt werden, beläuft sich auf 5 Mio. EUR. (47) Sowohl die Gesamtkosten des Vorhabens als auch der Beihilfebetrag überschreiten die Schwellenwerte, ab denen Beihilfen bei der Kommission anzumelden sind. Mit der Anmeldung der für BMW vorgeschlagenen Ausbildungsbeihilfe und Regionalbeihilfe hat Österreich den Erfordernissen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entsprochen. (48) Nach Maßgabe des Kfz-Beihilferahmens hat die Kommission sicherzustellen, dass die Beihilfe sowohl für die Realisierung des Projekts notwendig ist als auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der regionalen Probleme steht. Dabei gilt die Erfuellung beider Kriterien, d. h. Notwendigkeit und Angemessenheit, als Voraussetzung für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe in der Kfz-Industrie durch die Kommission. (49) Nach Ziffer 3.2 Buchstabe a) des Kfz-Beihilferahmens muss der Beihilfeempfänger - um die Notwendigkeit einer Regionalbeihilfe zu belegen - eindeutig nachweisen, dass er über einen wirtschaftlich gesunden Alternativstandort für sein Projekt verfügt. Das Bestehen eines wirtschaftlich gesunden Alternativstandorts bestimmt die "Standortungebundenheit" des Projekts; für ein standortgebundenes Projekt darf keine Regionalbeihilfe genehmigt werden. (50) Österreich hat vorgetragen, der beste wirtschaftlich gesunde Alternativstandort zu Steyr sei für diese Investition das bestehende BMW-Werk in Landshut (Deutschland). Die endgültige Entscheidung zugunsten von Steyr wurde am 10. Oktober 2001 getroffen. Österreich hat eine Abschrift des Protokolls der Sitzung übermittelt, auf der diese Entscheidung fiel. Darüber hinaus erhielt die Kommission ein Exemplar der Standortanalyse. Diese enthält einen Vergleich der Kosten beider Standorte und der jeweiligen Grundrisse der Werke Steyr und Landshut für beide Szenarien. Die Kommission stellt fest, dass die Standortanalyse vom 22. Juni 2001 stammt, was bedeutet, dass sie vor der Standortentscheidung durchgeführt wurde. Auf der Basis der von österreichischer Seite vorgelegten Unterlagen wird Landshut als wirtschaftlich gesunder Alternativstandort zu Steyr angesehen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben standortungebunden ist und daher als regionalbeihilfefähig angesehen werden kann, da die Beihilfe notwendig ist, damit die Investition in dem Fördergebiet getätigt wird. (51) Eine zur Modernisierung und Rationalisierung vorgesehene Regionalbeihilfe, die grundsätzlich standortabhängig ist, ist in der Kfz-Industrie nicht zulässig. Allerdings kommt eine Umwandlung, die an dem bestehenden Standort eine tiefgreifende Änderung bei den Produktionsstrukturen einschließt, für eine Regionalbeihilfe in Betracht. Die Kommission hat sich an Ort und Stelle davon überzeugt, dass das Vorhaben, das die Errichtung vollkommen neuer Fertigungsanlagen in einem Neubau betrifft, keinerlei Modernisierungselemente aufweist. Es wird vielmehr als Umwandlung betrachtet, die für eine Regionalbeihilfe in Betracht kommt. (52) Zu dem Grundstücksverkauf an BMW teilte Österreich der Kommission mit, die notwendigen Flächen in Steyr seien nicht durch staatliche Stellen an BMW veräußert worden, sondern zu Marktpreisen durch ein Immobilienunternehmen, die Oberösterreichische Baulandentwicklungsfonds AG & Co. Der Kaufpreis entspricht dem vor dem Kauf von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen ermittelten Wert. Nach Auffassung der Kommission hat BMW daher in Bezug auf den Grundstückskauf keine Beihilfe erhalten. (53) Nach Ziffer 3.2 Buchstabe c) des Kfz-Beihilferahmens hat die Kommission sicherzustellen, dass die Beihilfen für die standortungebundenen Teile eines Projekts der Lösung der regionalen Probleme, die sie beheben sollen, angemessen sind. Hierfür wird die Methode der Kosten-Nutzen-Analyse angewandt. (54) Die Kosten-Nutzen-Analyse vergleicht für die standortungebundenen Projektteile die Kosten, die der Kapitalgeber übernehmen muss, um sein Investitionsprojekt in dem betreffenden Gebiet durchzuführen, mit den Kosten, die er für ein gleiches Investitionsprojekt an einem Alternativstandort zu übernehmen hätte. So können die besonderen Nachteile des betreffenden Fördergebiets bestimmt werden. Die Kommission begrenzt die Regionalbeihilfegewährung entsprechend den aus der Investition in die Vergleichsanlage resultierenden regionalen Nachteilen. (55) Die Kommission stellt fest, dass Österreich der Anmeldung eine Kosten-Nutzen-Analyse beigefügt hat, in der die beiden Standorte Steyr und Landshut miteinander verglichen werden. Die Investitionen werden zwischen 2002 und 2007 getätigt. Nach Ziffer 3.2 Buchstabe c) des Kfz-Beihilferahmens erfolgt die Bewertung der operationellen Nachteile während einer Dauer von drei Jahren ab der Aufnahme der Regelproduktion im Jahr 2005, da das Projekt die Erweiterung eines bestehenden Standorts betrifft. (56) Die Kommission hat die der Anmeldung beigefügte Kosten-Nutzen-Analyse einer Bewertung unterzogen, um festzustellen, inwieweit die geplante Regionalbeihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den regionalen Problemen steht, die sie beheben soll. (57) Aus der Kosten-Nutzen-Analyse ergibt sich ein Kostennachteil in Höhe von 19,07 Mio. EUR (Kapitalwert) für den Standort Steyr. Während die Kosten-Nutzen-Analyse in Landshut von geringfügig höheren Arbeits- und Materialkosten gegenüber Steyr ausgeht, ist der Regionalnachteil von Steyr im Wesentlichen auf den notwendigen Erwerb von Grundstücken (Nachteil 8 Mio. EUR) und Gebäuden (Nachteil 15,05 Mio. EUR) in Steyr zurückzuführen, der in Landshut nicht in demselben Umfang erforderlich ist. Der Grund hierfür ist, dass BMW für die Fertigung von Kurbelgehäusen und Grundplatten in Steyr in den Erwerb von Grundstücksflächen für einen Fertigungsneubau investieren müsste. In Landshut hätte die Fertigung der Kurbelgehäuse in vorhandenen, leicht erweiterten Gebäuden erfolgen können, während die Grundplatten von Fremdanbietern bezogen worden wären (die Herstellerwerkzeugkosten wurden in der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt). (58) Die Kommission hat die Kosten-Nutzen-Analyse jedoch im Hinblick auf ein anderes Element abgeändert. In Landshut wäre die Fertigung von Kurbelgehäusen in einem bestehenden, erweiterten Gebäude erfolgt. Wie an Ort und Stelle festgestellt wurde, wird dieses Gebäude gegenwärtig für die Fertigung von Zylinderköpfen genutzt, wobei diese Nutzung 2003 eingestellt wird. Daher könnte dieses Gebäude in Landshut bei einer Produktion in Steyr anderen Nutzungszwecken zugeführt werden. Nach Auffassung der Kommission ist die Möglichkeit einer derartigen Alternativnutzung des bestehenden Gebäudes in Landshut, die den Gesamtkostennachteil im Szenario Steyr potenziell reduzieren würde, in der Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen. Auf der Basis der Angaben Österreichs sind diese Kosten auf 0,66 Mio. EUR (Kapitalwert 0,54 Mio. EUR)(8) veranschlagt worden. (59) Diese Änderung der Analyse führt zu einem Kosten-Nutzen-Ergebnis, das von dem ursprünglich mitgeteilten Ergebnis geringfügig abweicht. Der Kapitalwert der beihilfefähigen Investitionskosten in Steyr beläuft sich auf 103,56 Mio. EUR. Der Kapitalwert des Regionalnachteils beträgt 18,53 Mio. EUR, was bei dem Projekt eine Nachteilintensität gegenüber Landshut in Höhe von 17,89 % ergibt. (60) Die Kommission hat schließlich die Frage eines möglichen Beihilfezu- bzw. -abschlags (sog. "Top-up") zu prüfen, worunter eine Änderung der zulässigen Beihilfeintensität je nach der Änderung der Produktionskapazität des Konzerns und des Förderstatus der betreffenden Region zu verstehen ist. Dabei können Beihilfevorhaben zugunsten von Investitionen, mit denen das Überkapazitätsproblem der Branche potenziell verschärft wird, von der Kommission dadurch neu angesetzt werden, dass das "regionale Handicap-Verhältnis" um bis zu zwei Prozentpunkte abgesenkt wird. Liegt das Verhältnis zwischen der Kapazität des Konzerns nach der Investition und dessen Kapazität vor der Investition bei 1,01 oder darüber, so würde das "regionale Handicap-Verhältnis" nach den Bestimmungen des Kfz-Beihilferahmens bei Projekten in einer Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, die eine "erhebliche" Auswirkung auf die Branche haben, um 2 Prozentpunkte verringert. (61) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führte Österreich aus, die Kapazität [...]*, für welche die Kurbelgehäuse vorgesehen seien, werde wegen der fraglichen Investition [...]* steigen, was eine erhebliche Steigerung um [...]* darstelle. Darüber hinaus ist nach dem Kfz-Beihilferahmen der relevante Markt für die Motorenfertigung durch einen Fahrzeughersteller der Fahrzeugmarkt, für den die Motoren gebaut werden. Da die Kurbelgehäuse und Grundplatten für Pkw-Motoren vorgesehen sind, ist die relevante Kapazität demnach die Produktionskapazität für Pkw. Die Kommission stellt fest, dass sich die Produktionskapazität des Konzerns vor der Investition auf [...]* und nach der Investition auf [...]* beläuft. Der Grund für die Kapazitätssteigerung des BMW-Konzerns ist die sich auf [...]* belaufende Kapazität eines neuen Werks in Leipzig. Daher ist im vorliegenden Fall nach dem Kfz-Beihilferahmen unter Berücksichtigung der erheblichen Kapazitätssteigerung und des Status der Region als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eine Reduzierung des "regionalen Handicap-Verhältnisses" um zwei Prozentpunkte erforderlich. Dementsprechend reduzierte die Kommission bei der Investition in Steyr die zulässige Beihilfeintensität des Vorhabens um zwei Prozentpunkte auf 15,89 %. (62) Der Kapitalwert der geplanten Beihilfe beträgt 17,6 Mio. EUR, was zu einer geplanten Beihilfeintensität von 17 % Bruttobeihilfeaequivalent führt. Die vorgesehene Beihilfeintensität ist höher als das in der Kosten-Nutzen-Analyse berechnete und durch den Top-up geänderte regionale Handicap-Verhältnis in Höhe von 15,89 % der beihilfefähigen Investitionen. Die Obergrenze der Regionalbeihilfe beträgt 16,7 % Bruttobeihilfeaequivalent. Demnach kann die Kommission lediglich eine Beihilfe in Höhe von 15,89 % der beihilfefähigen Investitionen von 103,56 Mio. EUR (Kapitalwert) genehmigen, was einem Betrag in Höhe von 16,46 Mio. EUR (Kapitalwert) entspricht. Die darüber hinausgehende Beihilfe in Höhe von 1,14 Mio. EUR (Kapitalwert) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausbildungsbeihilfe (63) Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(9) ("Freistellungsverordnung") gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftszweigen und sieht vor, dass Beihilfen, die sämtliche dort genannten Voraussetzungen erfuellen, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht unterliegen, wenn bei der betreffenden Maßnahme ausdrücklich auf die Freistellungsverordnung verwiesen wird. (64) Nach Artikel 5 der Freistellungsverordnung gilt die Anmeldepflicht jedoch nach wie vor, wenn deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt. Die Kommission stellt fest, dass sich die angemeldete Beihilfe im vorliegenden Fall auf rund 6,86 Mio. EUR (Kapitalwert 6,29 Mio. EUR) beläuft, dass sie an ein einzelnes Unternehmen gezahlt werden soll und dass es sich bei dem Ausbildungsprojekt um ein einzelnes Vorhaben handelt. Die Kommission konstatiert ferner, dass sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfemaßnahme bezieht, die nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wird. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplante Beihilfe angemeldet und anhand der Kriterien der Freistellungsverordnung geprüft werden muss. (65) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Freistellungsverordnung sind Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen der Freistellungsverordnung erfuellen, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (66) In Artikel 4 der Freistellungsverordnung wird zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden. Spezifische Ausbildungsmaßnahmen werden in Artikel 2 als Ausbildungsmaßnahmen definiert, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. (67) Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen werden in Artikel 2 der Freistellungsverordnung als Ausbildungsmaßnahmen definiert, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Sie stehen mit der Gesamttätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang und führen zu Qualifikationen, die auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder weitgehend übertragbar sind. Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt z. B. vor, wenn sie von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde. (68) Die im Rahmen des Ausbildungsvorhabens beihilfefähigen Kosten sind in Artikel 4 Absatz 7 der Freistellungsverordnung aufgeführt. In Bezug auf die Personalkosten der Auszubildenden hat Österreich bestätigt, dass ausschließlich die Stunden berücksichtigt wurden, in denen die Auszubildenden tatsächlich an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe f) der Freistellungsverordnung wurden nur die Personalkosten dieser Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten berücksichtigt. Auf der Basis der Angaben Österreichs stellt die Kommission fest, dass sich die beihilfefähigen Gesamtkosten des Ausbildungsprogramms auf 17,90 Mio. EUR belaufen. (69) Nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Freistellungsverordnung ist eine Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die darin geregelten Beihilfeintensitäten im Verhältnis zu den förderfähigen Kosten eingehalten werden. Nach der Freistellungsverordnung betragen die höchstmöglichen Beihilfeintensitäten, die für das fragliche, von einem Großunternehmen in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durchgeführten Vorhaben genehmigt werden können, bei einer spezifischen Ausbildungsmaßnahme 30 % und bei einer allgemeinen Ausbildungsmaßnahme 55 %. (70) In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass sie keine ausreichenden Belege erhalten hatte, anhand derer sie die Einstufung eines Großteils der Ausbildungsmaßnahmen als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen hätte überprüfen können. Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich einer Kumulierung der Beihilfen mit anderen Gemeinschaftsmitteln in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten, wodurch die zulässige Beihilfeintensität möglicherweise überschritten würde. (71) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens bestätigte Österreich, dass die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen aus der Lehrlingsausbildung bestehen, die gemeinsam mit einem anderen, eigenständigen Unternehmen (MAN Steyr) organisiert wird. Dabei wurden der Kommission zu den Inhalten der Lehrlingsausbildung detaillierte Informationen und Unterlagen bereitgestellt. Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Lehrlingsausbildung erwerben die Ausbildungsteilnehmer eine förmliche Qualifikation, die staatlich anerkannt und geprüft wird (Facharbeiterprüfung bzw. Lehrabschlussprüfung). (72) Anhand dieser zusätzlichen Angaben und Unterlagen konnte sich die Kommission von dem allgemeinen Ausbildungscharakter der angemeldeten Maßnahmen überzeugen. Die Ausbildungsmaßnahmen sind nicht nur an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar, sondern führen auch zum Erwerb von auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder weitgehend übertragbaren Qualifikationen, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. (73) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass sich die Kosten der allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen auf 5,96 Mio. EUR und die der spezifischen Ausbildungsmaßnahmen auf 11,94 Mio. EUR belaufen. Die geltende Obergrenze der Beihilfeintensität beläuft sich bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen auf 30 % der beihilfefähigen Kosten und bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen auf 55 %. (74) Die zulässige Beihilfe beträgt bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen 3,58 Mio. EUR (30 % der beihilfefähigen Kosten) und bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen 3,28 Mio. EUR (55 % der beihilfefähigen Kosten). Die zulässige Gesamtbeihilfe für das Projekt beträgt 6,86 Mio. EUR und soll bis 2006 in jährlichen Raten gezahlt werden (Kapitalwert 6,29 Mio. EUR). (75) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Freistellungsverordnung dürfen freigestellte Beihilfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach der Freistellungsverordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird. Österreich hat der Kommission zugesichert, dass es nicht zu einer Kumulierung von Beihilfen in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten kommt, was zu einer Beihilfeintensität führen würde, welche die in der Freistellungsverordnung geregelte Höhe überschreitet. Umweltschutzbeihilfe (76) Nach Auffassung der Kommission ist der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen auf das angemeldete Vorhaben anwendbar. Der in Randnummer 6 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmen geregelte Geltungsausschluss gilt nicht für das betreffende Vorhaben, da die geplante Umweltschutzbeihilfe nicht die Entwicklung und Herstellung von Maschinen, sondern lediglich den Prozess der Steuerung bereits hergestellter Motoren betrifft. (77) In den Randnummern 28 bis 40 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens sind die Fälle geregelt, in denen Investitionsbeihilfen aus Umweltschutzgründen genehmigungsfähig sind. Nach Randnummer 29 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens können Investitionsbeihilfen, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, bis zu einem Hoechstsatz von 30 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt werden. Dieselben Voraussetzungen gelten, wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen und wenn die Unternehmen Investitionen durchführen müssen, um nationalen Normen gerecht zu werden, die strenger sind als die geltenden Gemeinschaftsnormen. (78) In den Randnummern 33 und 34 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens sind die Aufschläge für Unternehmen geregelt, die sich in Fördergebieten befinden, wobei sich die Hoechstbeihilfe wie folgt zusammensetzt: - entweder aus dem für Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes geltenden Ausgangssatz von 30 % brutto (allgemeine Regelung) bzw. 40 % brutto (bei Investitionen für Energieeinsparungen von Investitionen in erneuerbare Energien und von Investitionen für die Kraft-Wärme-Kopplung) bzw. 50 % brutto (bei Investitionen für erneuerbare Energieträger zur Versorgung einer ganzen Gemeinschaft), mit einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) oder von 10 Prozentpunkten in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, - oder aus dem Regionalbeihilfesatz zuzüglich 10 % brutto. (79) Nach den Randnummern 33 und 34 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens beläuft sich die höchstzulässige Beihilfe für ein Unternehmen, das in Steyr - einem Fördergebiet - investiert, auf 35 % brutto. (80) In Randnummer 37 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens sind die beihilfefähigen Kosten geregelt. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. Dies bedeutet: Sind die Kosten für Umweltschutzinvestitionen nicht ohne weiteres von den Gesamtkosten zu trennen, wird die Kommission objektive und transparente Berechnungsmethoden berücksichtigen, zum Beispiel die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, die aber nicht den gleichen Umweltschutzgrad ermöglicht. Auf alle Fälle sind in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. (81) Die beihilfefähige Investition beläuft sich auf 6,33 Mio. EUR. Dieser Wert wurde durch Abzug der eingesparten Treibstoffkosten von den Planungs-/Entwicklungskosten und den zusätzlichen Investitionskosten (gegenüber der derzeitigen Warmprüftechnik) ermittelt. (82) Nach Auffassung der Kommission ist nach den Randnummern 20 und 29 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens eine Beihilfe bei Investitionen nicht zu vertreten, die von Großunternehmen nur deswegen durchgeführt werden, um neue oder bestehende technische Gemeinschaftsnormen zu erfuellen. Eine Beihilfe kann allerdings dann von Nutzen sein, wenn sie als Anreiz für Umweltschutzmaßnahmen dient, deren Umfang über den Vorgaben von Gemeinschaftsnormen liegt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat den Erlass von Normen beschließt, die strenger sind als die Gemeinschaftsnormen, um einen höheren Umweltschutzgrad zu erzielen. Ebenso gilt dies auch in Fällen, in denen ein Unternehmen in Umweltschutzmaßnahmen in einem Umfang investiert, der die strengsten geltenden Gemeinschaftsnormen übertrifft, oder wenn Gemeinschaftsnormen gar nicht vorhanden sind. (83) Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Beihilfe einen derartigen Anreizeffekt in Fällen hat, in denen sie die Unternehmen lediglich dabei unterstützt, geltende oder neue technische Gemeinschaftsnormen zu erfuellen. Derartige Normen sind dem gewöhnlichen Recht zuzurechnen, das von den Unternehmen ohnehin einzuhalten ist, wobei es nicht notwendig ist, ihnen Beihilfen dafür zu zahlen, dass sie zur Einhaltung von Vorschriften veranlasst werden. Angesichts der Tatsache, dass für Motorenprüftechnik keine spezifischen Gemeinschaftsnormen vorhanden sind, wie von Österreich nach Einleitung des Verfahrens klargestellt wurde, wird der erforderliche Anreizeffekt des Vorhabens nach Auffassung der Kommission erreicht. (84) Die zugunsten von BMW geplante Umweltschutzbeihilfe beträgt 1,9 Mio. EUR (Kapitalwert 1,77 Mio. EUR), was einer Beihilfeintensität von 30 % brutto entspricht. Die Kommission stellt hierzu fest, dass die Beihilfeintensität damit unter dem zulässigen Hoechstsatz von 35 % liegt, der nach dem einschlägigen Umwelt-Gemeinschaftsrahmen genehmigungsfähig ist. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe (85) Angesichts der Höhe der Investition und der Beihilfe ist das Vorhaben nach Ziffer 4.7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(10) ("FuE-Gemeinschaftsrahmen") angemeldet worden. Bei der Würdigung der Vereinbarkeit von FuE-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt prüft die Kommission insbesondere die Art der durchgeführten Forschung, die Empfänger der Beihilfe, die Zugänglichkeit der Ergebnisse, die geplante Intensität und den Anreizeffekt der Beihilfe. (86) Nach Ziffer 6.2 des FuE-Gemeinschaftsrahmens muss die Beihilfe die Unternehmen dazu veranlassen, mehr Forschungsarbeiten durchzuführen als sie es ohne Beihilfe getan hätten o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.