Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Punkt 3.1.17 Angaben zu derivativen Wertpapieren Im Falle der Ausgabe von Derivaten als Teil des EU-Wachstumsprospekts, die in Anhang 17 verlangten Angaben.   ABSCHNITT 4 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSSUNG ZUM HANDEL Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung spezieller Angaben zum Wertpapierangebot, des Verteilungs- und Zuteilungsplans und von Angaben zur Preisfestsetzung. Außerdem werden Angaben zur Platzierung der Wertpapiere, zu etwaigen Übernahmevereinbarungen (Underwriting) und zu Vereinbarungen hinsichtlich der Zulassung zum Handel gemacht. Zusätzlich enthält er Angaben zu den die Wertpapiere verkaufenden Personen und zur Verwässerung in Bezug auf existierende Aktionäre. Punkt 4.1 Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren (Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung) Punkt 4.1.1 Angebotskonditionen Kategorie C Punkt 4.1.2 Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. Kategorie C Punkt 4.1.3 Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. Kategorie C Punkt 4.1.4 Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. Kategorie C Punkt 4.1.5 Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). Kategorie C Punkt 4.1.6 Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. Kategorie C Punkt 4.1.7 Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. Kategorie C Punkt 4.1.8 Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte. Kategorie C Punkt 4.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan Punkt 4.2.1 Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. Kategorie C Punkt 4.3 Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Kategorie C Punkt 4.4 Preisfestsetzung Punkt 4.4.1 Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden; Kategorie C Punkt 4.4.2 Alternativ zu Punkt 4.4.1, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung. Kategorie B Punkt 4.4.3 Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Unterliegt der Emittent der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und/oder der Richtlinie 2014/65/EU, Aufnahme der im Preis enthaltenen Kosten, soweit bekannt. Kategorie C Punkt 4.5 Platzierung und Übernahme (Underwriting) Punkt 4.5.1 Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. Kategorie C Punkt 4.5.2 Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Kategorie C Punkt 4.5.3 Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Kategorie C Punkt 4.5.4 Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. Kategorie C Punkt 4.6 Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten Punkt 4.6.1 Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Kategorie B Punkt 4.6.2 Anzugeben sind alle KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Kategorie C Punkt 4.6.3 Im Falle der Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. Kategorie C Punkt 4.6.4 Emissionspreis der Wertpapiere Kategorie C ABSCHNITT 5 ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER (FALLS ZUTREFFEND) Punkt 5.1 Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt, die in Anhang 21 verlangten Angaben. ANHANG 28 WEITERE ANGABEN IN DEN ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN 1. Beispiel(e) in Bezug auf komplexe derivative Wertpapiere, um zu erklären, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basiswertes und durch die Wesensart dieser Wertpapiere beeinflusst wird. 2. Im Anhang zu den jeweiligen Wertpapieren nicht verlangte zusätzliche Bestimmungen zum Basiswert. 3. Land/Länder, in dem/denen das Wertpapier öffentlich angeboten wird. 4. Land/Länder, in dem/denen die Zulassung zum Handel am geregelten Markt/an den geregelten Märkten beantragt wird. 5. Land/Länder dem/denen die Billigung des betreffenden Basisprospekts mitgeteilt wurde. 6. EZB-Fähigkeit 7. Seriennummer 8. Tranchennummer ANHANG 29 VERZEICHNIS BESTIMMTER KATEGORIEN VON EMITTENTEN a) Immobiliengesellschaften b) Bergbaugesellschaften c) Investmentgesellschaften d) In der wissenschaftlichen Forschung tätige Gesellschaften e) Start-up-Unternehmen f) Schifffahrtsgesellschaften

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.