Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 1. Dezember 2009 über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlte Gehälter und Bezüge zu Gunsten von Europol beziehen

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22.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 339/58 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL vom 1. Dezember 2009 über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlte Gehälter und Bezüge zu Gunsten von Europol beziehen (2009/999/EU) DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL – gestützt auf das auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, der Mitglieder seiner Organe, der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol (1), insbesondere gestützt auf Artikel 10; in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Rat beschloss am 30. November 2009 eine Anpassung der Gehälter und Bezüge der Beamten von Europol um 1,2 % rückwirkend zum 1. Juli 2008. 2. Der Verwaltungsrat beschloss am 13. Mai 2009 eine Erhöhung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. November 1999 (2) aufgeführten Beträge mit denselben Prozentsätzen und mit Wirkung vom selben Datum wie in dem unter Punkt 1 genannten Ratsbeschluss vorzunehmen. 3. Laut dem genannten Beschluss des Verwaltungsrates sind die so ermittelten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2008: 1. wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch 117,00 EUR ersetzt; 2. werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt:   8 % auf Beträge zwischen 117,00 EUR und 2 060,89 EUR   10 % auf Beträge zwischen 2 060,90 EUR und 2 838,56 EUR   12,5 % auf Beträge zwischen 2 838,57 EUR und 3 253,13 EUR   15 % auf Beträge zwischen 3 253,14 EUR und 3 694,43 EUR   17,5 % auf Beträge zwischen 3 694,44 EUR und 4 109,04 EUR   20 % auf Beträge zwischen 4 109,05 EUR und 4 510,91 EUR   22,5 % auf Beträge zwischen 4 510,92 EUR und 4 925,50 EUR   25 % auf Beträge zwischen 4 925,51 EUR und 5 327,38 EUR   27,5 % auf Beträge zwischen 5 327,39 EUR und 5 741,96 EUR   30 % auf Beträge zwischen 5 741,97 EUR und 6 143,84 EUR   32,5 % auf Beträge zwischen 6 143,85 EUR und 6 558,43 EUR   35 % auf Beträge zwischen 6 558,44 EUR und 6 960,94 EUR   40 % auf Beträge zwischen 6 960,95 EUR und 7 375,55 EUR   45 % auf Beträge über 7 375,56 EUR. Artikel 2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Den Haag am 1. Dezember 2009 Für den Verwaltungsrat S. CLERTON Der Vorsitzende (1)   ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2. (2)   ABl. C 65 vom 28.02.2001, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.