Europäische Union

2011/282/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9566) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0282. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iver Unterschiede zwischen den Steuerpflichtigen gerechtfertigt werden kann. (107) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (49), ist die Kommission auch der Ansicht, dass nicht bewiesen werden muss, dass jede einzelne aufgrund einer Regelung gewährte Beihilfe den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt. Es genügt, wenn die Anwendung der betreffenden Regelung zu Situationen führt, die eine Beihilfe darstellen, um den Schluss ziehen zu können, dass die Regelung Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält. Daher ist es im Zusammenhang mit diesem Beschluss nicht erforderlich, die Rechtsvorschriften aller in Frage kommenden Drittländer, für die das Überprüfungsverfahren der Kommission noch offen ist, zu überprüfen. Wie bereits in Erwägungsgrund 115 ff. der ersten Entscheidung (50), erwähnt, hat die Kommission gestützt auf ein im Folgenden näher beschriebenes Verfahren überprüft, ob eine Anwendung der streitigen Beihilferegelung auf Transaktionen außerhalb der Union im Einzelfall eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Analysen konzentrierten sich auf solche Drittländer, zu denen Spanien enge Wirtschaftsbeziehungen unterhält, und sie wurden nach ihrer Bedeutung für die Direktinvestitionen im Ausland in der Zeit von 1. Januar 2002 bis 1. Juni 2009 (nachstehend „DIA“ genannt) ausgewählt. Im Bereich dieser Drittländer hat sich die Kommission bei ihrer Analyse auf die Länder konzentriert, in denen die meisten Einzelfälle der Anwendung der streitigen Maßnahme zu erwarten sind: Vereinigte Staaten von Amerika (DIA in Höhe von 35 Mrd. EUR), Mexiko (DIA in Höhe von 18 Mrd. EUR), Argentinien (DIA in Höhe von 15 Mrd. EUR) und Brasilien (DIA in Höhe von 13 Mrd. EUR). Nach den Angaben, die Spanien im Verlauf des Verfahrens übermittelt hat, gab es anscheinend nicht nur in den vier zuvor genannten Ländern Transaktionen, sondern auch in Kolumbien, Peru und Ecuador, die ebenfalls zu den fünfzehn Ländern gehören, über die Spanien Angaben vorgelegt hat. Die die Kommission hat daher auch diese anderen Drittländer überprüft. (108) Die zuvor kurz zusammengefasste Argumentation der Kommission wird in den folgenden Erwägungsgründen näher dargelegt. A.1.   Steuerliche Behandlung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts nach dem spanischen Steuersystem im Hinblick auf Erwerbe außerhalb der Union A.1.1.   Bezugssystem (109) In der Eröffnungsentscheidung und in der ersten Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass das relevante Bezugssystem das spanische Körperschaftsteuersystem und, konkreter, die im spanischen Steuersystem enthaltenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts ist. Diese Auffassung steht im Einklang mit der früheren Praxis der Kommission und der Rechtsprechung der europäischen Gerichte, denen zufolge das Bezugssystem das allgemeine Körperschaftsteuersystem ist (51), und sie wird in diesem Beschluss aufrechterhalten. (110) Angesichts der Hindernisse, die grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen entgegenstünden, so Spanien in seiner Stellungnahme, befänden sich Steuerpflichtige, die Anteile an spanischen Unternehmen erwerben, im Allgemeinen in einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Situation als Steuerpflichtige, die Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erwerben, insbesondere an solchen, die in Drittländern ansässig sind. Nach Angaben Spaniens soll mit der streitigen Maßnahmen vermieden werden, dass ein Erwerb, auf den eine entgeltliche Unternehmensverschmelzung folgt, und der Erwerb einer Beteiligung, der nicht mit einer Unternehmensverschmelzung einhergeht, eine unterschiedliche steuerliche Behandlung erfahren. Vor diesem Hintergrund sei der Geltungsbereich der streitigen Maßnahme auf den Erwerb beträchtlicher Beteiligungen an einem nicht in Spanien ansässigen Unternehmen beschränkt, da es infolge bestimmter Hindernisse schwieriger sei, eine grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzung durchzuführen als eine innerstaatliche (52). Angesichts dieser Hindernisse seien im Ausland investierende spanische Steuerpflichtige in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in einer anderen Situation als in Spanien investierende. Spanien führt dazu aus (53): „Allein die differenzierende Natur bestimmter steuerlicher Maßnahmen ist nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen, denn gemäß der Kommissionsmitteilung muss auch geprüft werden, ob derartige Maßnahmen aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen für die Effizienz des Systems erforderlich oder sinnvoll sind. Daher sehen die spanischen Steuervorschriften unterschiedliche steuerliche Regelungen für objektiv unterschiedliche Situationen vor, z. B. für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen bzw. den Erwerb von Beteiligungen an spanischen Unternehmen, (Unmöglichkeit, Zusammenschlüsse durchzuführen, Risikoübernahme usw.), um die Steuerneutralität, die sowohl mit den spanischen Vorschriften als auch mit dem Unionsrecht angestrebt wird, sowie die Kohärenz und die Effizienz des spanischen Steuersystems zu gewährleisten.“ (111) Nach Ansicht Spaniens ist die spezifische steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Erwerbs von Beteiligungen notwendig, um die Neutralität des spanischen Steuersystems zu gewährleisten und zu vermeiden, dass der Erwerb spanischer Beteiligungen günstiger behandelt wird. Daher vertreten Spanien und die 30 Beteiligten die Auffassung, dass die steuerliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb ausländischer Beteiligungen als angemessener Bezugsrahmen für die beihilferechtliche Würdigung der streitigen Maßnahme zu betrachten ist. (112) In der ersten Entscheidung hielt die Kommission das Verfahren offen, um Spanien Gelegenheit zu geben, neue Informationen über das Vorliegen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen in Drittländern vorzulegen. (113) In diesem Zusammenhang hat die Kommission, insbesondere gestützt auf die in den Berichten enthaltenen Angaben, die Gesetzgebung in mehreren Drittländern untersucht, nur um die Argumente Spaniens zum Vorliegen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen zu überprüfen. Diese Überprüfung bedeutet aber keinesfalls, dass anerkannt wird, dass solche Hindernisse im vorliegenden Fall ein vom Bezugssystem abweichendes System rechtfertigen können. Die Kommission überprüfte insbesondere, ob ein spanisches Mutterunternehmen berechtigt ist, sich mit einem in einem Drittland ansässigen Tochterunternehmen zu verschmelzen. (114) Dieser Analyse, die sich auf die Überprüfung der Richtigkeit der in den vorgebrachten Argumenten enthaltenen Behauptungen beschränkt, wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt: — Erstens hat die Kommission überprüft, ob — wie in der ersten Entscheidung dargelegt (54), — die spanischen Unternehmen mit einem ausdrücklichen, von einem Drittland und nicht von Spanien zu vertretenden, rechtlichen Hindernis (55), konfrontiert sind, das es ihnen verunmöglicht, ein ausländisches Tochterunternehmen in eine Zweigniederlassung umzuwandeln. Diese gesetzlichen Bestimmungen können jedoch nur dann zu einem wirklichen Hindernis werden, wenn das betreffende Unternehmen auf das Zielunternehmen einen tatsächlichen Einfluss ausüben konnte, insbesondere durch eine Mehrheitsbeteiligung in einer Größenordnung, die ihm ohne diese Hindernisse die Durchsetzung einer Verschmelzung ermöglicht hätte. Daher können gesetzliche Bestimmungen von Drittstaaten, die verhindern, dass ein spanischer Steuerpflichtiger die Kontrolle über ein Zielunternehmen in diesem Drittstaat erwirbt, nicht als relevantes ausdrückliches rechtliches Hindernis in dem von Spanien angeführten Sinne gewertet werden: Infolge einer solchen Bestimmung könnten spanische Unternehmen bzw. Steuerpflichtige die Voraussetzung der Ausübung eines tatsächlichen Einflusses nie erfüllen, weil sie Minderheitsaktionäre des Zielunternehmens bleiben würden. Sie könnten daher nie die erforderliche tatsächliche Fähigkeit besitzen, eine Unternehmensverschmelzung durchzusetzen. Die Kommission möchte auch klarstellen, dass die Voraussetzung der Kontrolle im Einklang mit dem spanischen Steuersystem auf der Ebene des Begünstigten der Maßnahme (und nicht der Gruppe, der dieser ggf. angehört) gewürdigt wurde. Aufgrund derselben Überlegungen ist die Kommission der Ansicht, dass eine Bestimmung, die nicht ansässigen Körperschaften den Besitz bestimmter Vermögenswerte (z. B. von Immobilien an der Küste) verbietet, in diesem Zusammenhang kein ausdrückliches rechtliches Hindernis darstellen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass rein administrative Auflagen oder Formalitäten (56), welche Drittstaaten nicht ansässigen Unternehmen auferlegen, nicht als ausdrückliches rechtliches Hindernis gewertet werden können, weil sie lediglich zusätzliche Kosten verursachen — die nach dem spanischen Steuersystem steuerlich absetzbar sein können —, die Unternehmensverschmelzung jedoch nicht verunmöglichen. — Zweitens kann eine Behauptung, dass keine Bespiele von grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen spanischen Unternehmen und Unternehmen aus bestimmten Drittstaaten bekannt sind, nicht als ausreichender Beweis gelten oder das Bestehen von Hindernissen belegen. Wenn Unternehmen die Durchführung einer Unternehmensverschmelzung beschließen, spielen sehr unterschiedliche Elemente eine Rolle, und nicht nur die Fähigkeit der betroffenen Unternehmen, ihre Geschäftstätigkeiten zu verschmelzen. Das zeigt deutlich die Tatsache, dass einige der 30 Beteiligten zahlreiche spanische Tochterunternehmen zu 100 % kontrollieren, sie jedoch ihre Unternehmen in Spanien nicht verschmelzen, obwohl Spanien anerkennt, dass keine Hindernisse für innerstaatliche Unternehmensverschmelzungen bestehen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass von den in den Berichten genannten Elementen nur ausdrückliche Verbote von grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen in den Gesetzgebungen von Drittländern anerkannt werden können. Wie bereits in Erwägungsgrund 93 der ersten Entscheidung erwähnt, würde diese Analyse, wenn man unbegründete Angaben allgemeiner Art berücksichtigt, Gefahr laufen, in großem Maße willkürlich zu werden. (115) Die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen beruhen auf den von Spanien in den Berichten gemachten Angaben, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von der Kommission nach der zuvor beschriebenen Methode überprüft wurde. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Kommission der von Spanien in seiner Argumentation vertretenen Auffassung, dass die Rechtsvorschriften aller Drittstaaten ausdrückliche rechtliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen enthalten. Ähnlich wie in der ersten, die Transaktionen innerhalb der Union betreffenden Entscheidung (57), teilt die Kommission nicht den von den 30 Beteiligten in ihren Stellungnahmen unterstützten Standpunkt Spaniens, demzufolge diese mutmaßlichen Hindernisse allgemein verbreitet sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass außerhalb der Union zumindest in den folgenden relevanten Drittländern kein ausdrückliches rechtliches Hindernis zu erkennen ist, wie im Folgenden näher ausgeführt wird: — Vereinigte Staaten: i) Erstens stellt die Kommission fest, dass in einem von Spanien vorgelegten Bericht (58), der Verfasser zur Frage, ob es Präzedenzfälle von grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen gibt, Folgendes behauptet: „Es wurden keine gefunden, aber wahrscheinlich war es in Delaware der Fall.“ Im Widerspruch zu den wesentlichen Behauptungen Spaniens scheint einer der Berichte (59) über die USA zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass es kein allgemeines und ausdrückliches rechtliches Verbot von grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen gibt. ii) Zweitens gibt es nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen (60) und steuerrechtlichen (61) Bestimmungen kein ausdrückliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit ausländischen Gesellschaften. iii) Drittens gelten für innerstaatliche Unternehmensverschmelzungen spezifische Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (62). Soweit der Kommission bekannt, ist die Anwendung dieser Bestimmungen auf grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nicht ausdrücklich verboten, die administrativen Formerfordernisse können allerdings abweichen. Die Kommission weist darauf hin, dass zumindest der Bundesstaat Delaware grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen (63) ausdrücklich unter der Voraussetzung ermöglicht, dass nach den Gesetzen des Landes, in dem das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat, die umgekehrte Transaktion zulässig ist. Sollte demnach eine solche Transaktion zwischen Unternehmen, die in Delaware bzw. Spanien ansässig sind, nicht möglich sein, wären diese Hindernisse nach Ansicht der Kommission von Spanien zu vertreten und folglich für diese Beurteilung nicht relevant. Diese Schlussfolgerung ist im Kontext der anerkannten Bedeutung des Bundesstaates Delaware für Unternehmensstandorte bzw. -gründungen in den USA zu sehen (64). iv) Viertens gelten für innerstaatliche Unternehmensverschmelzungen spezifische Steuerbestimmungen, um Steuernachteile bei der Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen zu vermeiden. Soweit der Kommission bekannt, ist deren Anwendung auf grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nicht ausdrücklich verboten, die anwendbaren administrativen Formerfordernisse können allerdings abweichen. v) Die Kommission hat schließlich auch keine Rechtsprechung der zuständigen Gerichte der USA gefunden, die ihrer Schlussfolgerung, dass keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen mit einem in den USA ansässigen Unternehmen bestehen, widerspricht. — Mexiko i) Erstens stellt die Kommission fest, dass grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nach Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls zum nach wie vor geltenden Steuerübereinkommen zwischen Spanien und Mexiko (65) vom 6. Oktober 1994 ausdrücklich vorgesehen sind. Dieser Bestimmung zufolge kommen diese Transaktionen in den Genuss einer Steuerbefreiung für Unternehmensumstrukturierungen in dem Sinne, dass Buchgewinne nicht besteuert werden. Die Kommission entnimmt daraus, dass es das Ziel dieses internationalen Steuerübereinkommens ist, einen möglichen Ausschluss (66) grenzübergreifender Unternehmensverschmelzungen von der Inanspruchnahme der spezifischen steuerlichen Regelungen für innerstaatliche Unternehmensverschmelzungen aufzuheben. ii) Zweitens besteht nach mexikanischem Recht (Gesellschaftsrecht und Steuerrecht) und unter Berücksichtigung des genannten Steuerübereinkommens kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit spanischen Unternehmen. iii) Die Kommission hat schließlich auch keine Rechtsprechung der zuständigen mexikanischen Gerichte gefunden, die ihrer Schlussfolgerung, dass keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen mit einem in Mexiko ansässigen Unternehmen bestehen, widerspricht. — Brasilien: i) Erstens stellt die Kommission fest, dass Spanien einen Präzedenzfall einer grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung (allerdings nicht mit Spanien) gefunden hat (67). ii) Zweitens besteht nach den allgemeinen gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften (68) kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit ausländischen Unternehmen, die administrativen Formerfordernisse können allerdings abweichen (69) iii) Drittens gelten in gewissen Sektoren (70) bestimmte ausdrückliche rechtliche Beschränkungen für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Unternehmen, die unter ausländischer Kontrolle stehen. Jedoch können, wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägungsgrund 114), die gesetzlichen Bestimmungen von Drittländern, die verhindern, dass ein spanischer Steuerpflichtiger die Kontrolle über ein Zielunternehmen in diesem Drittstaat erwirbt, nicht als relevantes ausdrückliches rechtliches Hindernis im von Spanien angeführten Sinne gewertet werden. Infolge dieser Bestimmung können spanische Unternehmen bzw. Steuerpflichtige die Voraussetzung der Ausübung eines tatsächlichen Einflusses nie erfüllen, weil sie stets Minderheitsaktionäre des Zielunternehmens bleiben. Soweit der Kommission bekannt, ist gerade dies das Problem, das sich aus den in beiden Berichten genannten brasilianischen Rechtsvorschriften ergibt. iv) Die Kommission hat schließlich auch keine Rechtsprechung gefunden, die ihrer Schlussfolgerung, dass keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen mit einem in Brasilien ansässigen Unternehmen bestehen, widerspricht. — Argentinien i) Erstens stellt die Kommission fest, dass grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nach Artikel 5 des Protokolls zum nach wie vor geltenden Steuerübereinkommen zwischen Spanien und Argentinien (71) vom 26. August 1994 ausdrücklich vorgesehen sind. Infolge dieser Bestimmung können grenzüberschreitende Umstrukturierungsvorgänge nicht zu einer steuerlichen Benachteiligung führen. ii) Zweitens besteht nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen (72) und steuerrechtlichen (73) Bestimmungen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit ausländischen Gesellschaften. iii) Drittens hat die Kommission auch keine Rechtsprechung gefunden, die ihrer Schlussfolgerung, dass keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen mit einem in der Republik Argentinien ansässigen Unternehmen bestehen, widerspricht. Die Kommission stimmt auch nicht der in den Berichten enthaltenen Auslegung der Entscheidungen (74) der Steuerbehörde zu bestimmten geplanten grenzüberschreitenden Transaktionen zu. Diese Entscheidungen klären nur die Voraussetzungen für die Anwendung der argentinischen Befreiungsregelung für Unternehmensumstrukturierungen; das Bestehen eines allgemeinen und ausdrücklichen Verbots der Anwendung dieser Regelung auf grenzüberschreitende Umstrukturierungsvorgänge ist daraus nicht zu entnehmen. Die in den Berichten enthaltene Auslegung dieser spezifischen Entscheidungen steht sogar in Widerspruch zur allgemeinen Bestimmung des Protokolls zum oben erwähnten Steuerübereinkommen (75) zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Argentinien. — Ecuador i) Erstens stellt die Kommission fest, dass nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit ausländischen Unternehmen besteht (76). ii) Zweitens stellt die Kommission fest, dass in einem von Spanien vorgelegten Bericht (77) anerkannt wird, dass eine Unternehmensverschmelzung durchgeführt werden kann, sofern der spanische Erwerber zuvor eine Niederlassung in Ecuador gegründet hat. — Peru i) Erstens stellt die Kommission fest, dass nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen und soweit der Kommission bekannt, kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit ausländischen Unternehmen besteht (78). ii) Zweitens stellt die Kommission fest, dass Artikel 2074 des peruanischen Bürgerlichen Gesetzbuches die für die Durchführung von grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen geltenden Gründsätze festlegt und das Gesellschaftsgesetz die Verschmelzung von Niederlassungen ausländischer Gesellschaften mit in Peru ansässigen Unternehmen zulässt (79). iii) Drittens garantiert das Einkommensteuergesetz die neutrale Behandlung der Verschmelzung von Filialen ausländischer Gesellschaften mit in Peru ansässigen Unternehmen (80). iv) Folglich geht die Kommission davon aus, dass die grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzung zumindest möglich ist, sofern der spanische Erwerber zuvor eine Niederlassung in Peru gegründet hat. — Kolumbien i) Erstens stellt die Kommission fest, dass die Superintendencia de Sociedades (81) ausdrücklich bestätigt hat, dass grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nach kolumbianischem Recht möglich sind (82). ii) Zweitens besteht nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften (83), kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Unternehmensverschmelzungen mit ausländischen Gesellschaften, die anwendbaren administrativen Formerfordernisse können allerdings abweichen. iii) Drittens stellt die Kommission fest, dass in einem von Spanien vorgelegten Bericht (84) anerkannt wird, dass eine grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzung möglich ist, sofern der spanische Erwerber zuvor eine Niederlassung in Kolumbien errichtet hat. (116) Spanien hat Informationen über die Gesetzgebung von weiteren acht Drittländern vorgelegt. Wie bereits in Erwägungsgrund 107 ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass die vorstehenden Erkenntnisse ausreichend bestätigen, dass das Bezugssystem in jedem Fall — selbst wenn einräumt, dass die rechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen beträchtlich sind — die Vorschriften des spanischen Steuersystems über die steuerliche Behandlung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts sind. Dennoch gelangt die Kommission durch Anwendung der in den Erwägungsgründen 114 ff. beschrieben Methode und Kriterien und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass in den Rechtsvorschriften Chiles, Venezuelas, Algeriens, Kanadas, Australiens, Japans und Marokkos keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für Verschmelzungen allgemeiner Art bestehen. (117) Daher kann die Kommission auf der Grundlage der genannten Ergebnisse den Standpunkt Spaniens, dass jeder einzelne potentielle Begünstigte, und sei es auch nur in der Praxis, mit unüberwindlichen Hindernissen für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen konfrontiert ist, nicht teilen. (118) In Anbetracht all dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass kein Grund besteht, von dem in der Eröffnungsentscheidung und in der ersten Entscheidung genannten Bezugssystem abzuweichen: Der angemessene Bezugsrahmen für die Würdigung der streitigen Maßnahme ist das allgemeine spanische Körperschaftsteuersystem, genauer gesagt, die im spanischen Steuersystem enthaltenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts. Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Tatsache beeinflusst werden, dass die Kommission zwei Drittländer gefunden hat, in denen es ausdrückliche rechtliche Hindernisse gibt (Indien und China). Wie bereits in Erwägungsgrund 107 festgestellt, ist die Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (85), der Ansicht, dass nicht bewiesen werden muss, dass jede einzelne aufgrund einer Regelung gewährte Beihilfe den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt. (119) Konkret werden in China vom Gesellschaftsgesetz von 2005, das auf Verschmelzungen anwendbar ist, an denen nur in China gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften beteiligt sind, und von den Artikeln 2 und 55 der Regelung mit dem Titel „Vorschriften für den Erwerb chinesischer Unternehmen durch ausländische Investoren“, verkündet vom chinesischen Handelsministerium am 22.6.2009, nicht im Geltungsbereich der Bestimmungen über Unternehmensverschmelzungen ansässige Unternehmen ausdrück

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.