Europäische Union

2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR

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17.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 116/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/203/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Durchführung des LIFE-Programms muss ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2017 angenommen werden. (2) Zur Schaffung eines Rahmens für die Durchführung der beiden Teilprogramme von LIFE sind im mehrjährigen Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2017 die indikative Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen, die Themen der Projekte zur Umsetzung der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 festgelegten thematischen Prioritäten, die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl, die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sowie die vorläufigen Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzugeben. (3) Das mehrjährige Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2017 sollte zudem qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart im Einklang mit den Leistungsindikatoren und den spezifischen Zielen für jeden Schwerpunktbereich enthalten, damit die Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen des Programms erleichtert wird. Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 anhand von zwei Ex-ante-Bewertungen zwei innovative Finanzierungsinstrumente als geeignete Instrumente zur Finanzierung von Projekten ermittelt. (4) Diese Finanzierungsinstrumente sollten während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms erprobt werden, um ihr beträchtliches Potenzial zur Mobilisierung von Finanzierungen durch Investoren in den Bereichen Biodiversität sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel nachzuweisen und damit den derzeitigen finanziellen Hindernissen für die Durchführung von Projekten in diesen Bereichen zu begegnen. (5) Aufgrund der positiven Erfahrungen mit anderen von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Finanzierungsinstrumenten und des geografischen Erfassungsbereichs der EIB, dank dessen sie potenzielle Empfänger in der gesamten Union erreichen kann, sollte dieses Institut mit der Anwendung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital und des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz, die aus Beiträgen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, betraut werden. (6) Da die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gilt, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seiner Annahme gelten, damit eine effiziente Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms gewährleistet ist. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 eingesetzten Ausschusses für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das mehrjährige Arbeitsprogramm Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 wird angenommen. Artikel 2 Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 wird auf 1 796 242 000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet: 1. ein Gesamtbetrag von 1 347 074 499 EUR für das Teilprogramm „Umwelt“ mit folgender Aufteilung: a) 495 845 763 EUR für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“; b) 610 068 900 EUR für den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“; c) 162 999 836 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“; d) 78 160 000 für Unterstützungsausgaben; 2. ein Gesamtbetrag von 449 167 501 EUR für das Teilprogramm „Klimapolitik“ mit folgender Aufteilung: a) 193 559 591 EUR für den Schwerpunktbereich „Klimaschutz“; b) 190 389 591 EUR für den Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“; c) 47 588 319 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“; d) 17 630 000 EUR für Unterstützungsausgaben. Artikel 3 Finanzierungsinstrumente (1)   Die folgenden — im Anhang beschriebenen — Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013: a) das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz; b) die Finanzierungsfazilität für Naturkapital. (2)   Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der Beiträge für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Finanzierungsfazilität für Naturkapital betraut. Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 19. März 2014. Brüssel, den 19. März 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185. ANHANG LIFE — MEHRJÄHRIGES ARBEITSPROGRAMM FÜR 2014-2017 1.   EINLEITUNG Laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (nachstehend „LIFE-Verordnung“) verfolgt das LIFE-Programm die folgenden allgemeinen Ziele: — Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme; — Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor; — Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren; — Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms. Das LIFE-Programm wird von den Kommissionsdienststellen selbst verwaltet oder von der Exekutivagentur, der diese Aufgabe in direkter Verwaltung übertragen wurde. Die Exekutivagentur wird im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß dem Beschluss C(2013) 9414 der Kommission und unter der Aufsicht der Kommissionsdienststellen tätig. Die Gesamtverantwortung für das Programm verbleibt bei der Kommission. Es können Verträge mit externen Sachverständigen geschlossen werden, damit diese die Kommissionsdienststellen und/oder die Exekutivagentur bei ihrer Arbeit unterstützen. Im Einklang mit diesen allgemeinen Zielen wurde das vorliegende mehrjährige Arbeitsprogramm für das LIFE-Programm gemäß Artikel 24 Absatz 1 LIFE-Verordnung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Prüfverfahrens im Wege eines Durchführungsrechtsaktes verabschiedet. Artikel 30 der LIFE-Verordnung verweist auf dieses Verfahren. In Anwendung des Grundsatzes der Komplementarität mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen, der in den Erwägungsgründen 5, 11 und 13 sowie in Artikel 8 der LIFE-Verordnung niedergelegt ist, wird die Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms durch spezifische Maßnahmen Kohärenz und Synergien sicherstellen und, so weit wie möglich, die Überschneidung mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union vermeiden, insbesondere mit Horizont 2020 (2), dem Programm der Union für Forschung und Innovation für 2014-2020 und mit seinen Arbeitsprogrammen (3). Dies wird in erster Linie durch Förderkriterien für die verschiedenen Projektarten und durch Orientierungshilfen in den Leitfäden für Anträge erreicht, die den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind. Eine Doppelfinanzierung wird durch Datenabgleich in der Auswahlphase und durch nachträgliche Überprüfungen verhindert. Insbesondere Projekte, die sich auf die Forschung oder den Bau von Infrastrukturgroßprojekten konzentrieren, sind von der Förderung durch das LIFE-Programm ausgeschlossen. Die Struktur des mehrjährigen Arbeitsprogramms folgt der in Artikel 24 Absatz 2 der LIFE-Verordnung festgelegten Struktur und geht auf die Teilprogramme „Umwelt“ und „Klimapolitik“ nur bei Bedarf getrennt ein. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. 1.1.   Das Teilprogramm „Umwelt“ Das Teilprogramm „Umwelt“ umfasst die Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Artikel 9 bis 12 der LIFE-Verordnung). Unter jeden Schwerpunktbereich fallen verschiedene thematische Prioritäten, die in Anhang III der LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Das vorliegende mehrjährige Arbeitsprogramm 2014-2017 legt darüber hinaus Projektbereiche fest, die die thematischen Prioritäten umsetzen. 1.2.   Das Teilprogramm „Klimapolitik“ Das Teilprogramm „Klimapolitik“ bietet eine neue und einzigartige Möglichkeit, die Umsetzung der Klimapolitik der EU zu unterstützen. Es wird insgesamt helfen, den Übergang zu einer CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft in der EU herbeizuführen, und dabei die Umsetzung des Klima- und Energiepakets 2020 und die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel strategisch untermauern sowie die EU auf die Herausforderungen an die Klimapolitik bis 2030 vorbereiten. Es sollte auch eine bessere Verwaltungspraxis im Klimabereich auf allen Ebenen unterstützen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren. 2.   AUFTEILUNG DER MITTEL AUF DIE EINZELNEN SCHWERPUNKTBEREICHE UND DIE EINZELNEN FINANZIERUNGSFORMEN — ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE a Gemäß Artikel 4 der LIFE-Verordnung wird die gesamte Finanzausstattung für das LIFE-Programm für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 3 456 655 000 EUR festgesetzt, 75 % davon sind dem Teilprogramm „Umwelt“ zugewiesen (2 592 491 250 EUR) und 25 % dem Teilprogramm „Klimapolitik“ (864 163 750 EUR). Die LIFE-Verordnung legt auch den Mindestprozentsatz des Gesamthaushaltes fest, der Projekten vorbehalten ist (81 %, Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung) und den Höchstprozentsatz der Haushaltsmittel, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind und integrierten Projekten zugewiesen werden dürfen (30 %). Projekte werden durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls durch Finanzierungsinstrumente finanziert (Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung). Das mehrjährige Arbeitsprogramm legt die Beträge fest, die je Schwerpunktbereich und Finanzierungsform zuzuweisen sind. Zuweisung insgesamt nach Finanzierungsform für beide Teilprogramme Haushalt 2014-2017 in Mio. EUR Maßnahmenbezogene Zuschüsse 1 317,9 Betriebskostenzuschüsse 38,6 Finanzierungsinstrumente 140,0 Öffentliches Beschaffungswesen 204,0 Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) 95,8 Insgesamt 1 796,3 Zuweisung insgesamt nach Schwerpunktbereichen Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz Natur und Biodiversität Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich Klimaschutz Anpassung an den Klimawandel Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich Gesamtbetrag nach Bereich (in Mio. EUR) 495,85 610,07 163,00 193,56 190,39 47,59 Zwischensumme 1 700,45 Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) 95,79 Insgesamt 1 796,3 Die Zuweisungen nach Schwerpunktbereichen und Finanzierungsformen sind indikativer Art. Bei maßnahmenbezogenen Zuschüssen hängt die endgültige Zuweisung von der tatsächlichen Anzahl an finanzierbaren Projektvorschlägen in jedem Schwerpunktbereich ab. Zuweisungen an Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente und die Aufteilung auf diese können im Verlauf des LIFE-Programms als Reaktion auf die tatsächliche Mittelverwendung angepasst werden. Innerhalb der durch die LIFE-Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen die Umschichtungen zwischen Schwerpunktbereichen 5 % der Gesamtzuweisungen für die betroffenen Schwerpunktbereiche nicht übersteigen. 2.1.   Das Teilprogramm „Umwelt“ Für die Laufzeit des derzeitigen mehrjährigen Arbeitsprogramms wird dem Teilprogramm „Umwelt“ ein Haushalt von 1 347 Mio. EUR zugewiesen. Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt, einschließlich Information und Verwaltungspraxis (Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung), Projekten der technischen Hilfe und vorbereitender Projekte. Der Rest des Projekten zugewiesenen Haushalts wird Projekten im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz zugewiesen, einschließlich Information und Verwaltungspraxis, Projekten der technischen Hilfe und vorbereitender Projekte. Die Zuweisung nach Schwerpunktbereichen ist indikativer Art und hängt von der tatsächlichen Anzahl an Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen jedes Schwerpunktbereiches ab sowie von der entsprechenden Mittelverwendung durch den Markt unter jedem Finanzierungsinstrument. Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ Haushalt 2014-2017 in Mio. EUR Maßnahmenbezogene Zuschüsse (*1)   — Projekte zum Kapazitätenaufbau 11,25 — Projekte der technischen Hilfe 2,9 — Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse (*2) 1 053,8 Finanzierungsinstrument (*3)   Finanzierungsfazilität für Naturkapital (*4) 30,0 Betriebskostenzuschüsse 30,0 Öffentliches Beschaffungswesen 141,0 Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) 78,2 Insgesamt 1 347,1 2.2.   Das Teilprogramm „Klimapolitik“ Der Haushalt für das Teilprogramm „Klimapolitik“ unter diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm beläuft sich auf 449,2 Mio. EUR. Die Zuweisung zu Schwerpunktbereichen ist indikativer Art und hängt von der tatsächlichen Anzahl von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen jedes Schwerpunktbereiches ab sowie von der entsprechenden Mittelverwendung durch den Markt unter jedem Finanzierungsinstrument. Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ Haushalt 2014-2017 in Mio. EUR Maßnahmenbezogene Zuschüsse (*5)   Projekte zum Kapazitätenaufbau — maßnahmenbezogene Zuschüsse 3,75 Projekte der technischen Hilfe — maßnahmenbezogene Zuschüsse 2,4 Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse 243,81 Finanzierungsinstrumente (*6)   Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz Finanzierungsinstrument 80,0     Finanzierungsfazilität für Naturkapital (*7) Finanzierungsinstrument 30,0 Betriebskostenzuschüsse 8,6 Öffentliches Beschaffungswesen 63,0 Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) 17,6 Insgesamt 449,2 3.   PROJEKTBEREICHE, DURCH DIE DIE THEMATISCHEN PRIORITÄTEN NACH ANHANG III FÜR DAS TEILPROGRAMM „UMWELT“ UMGESETZT WERDEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER LIFE-VERORDNUNG) Gemäß Erwägungsgrund 36 der LIFE-Verordnung enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, wobei der Schwerpunkt der Bemühungen auf konkrete umwelt- und klimapolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ gelegt wird. Durch das Festlegen der Liste für die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms wird sowohl die erforderliche Flexibilität sichergestellt, um die Gesamt- und Einzelziele des LIFE-Programms zu erreichen, als auch die notwendige Stabilität, so dass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können. Gemäß Erwägungsgrund 22 der LIFE-Verordnung sollte die Kommission bei der Bewertung des Mehrwerts der Union durch Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ deren Beitrag zu den thematischen Prioritäten, die durch die Projektbereiche umgesetzt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Folglich sind die Projektbereiche ein Instrument, mit dem Projekten, die strategisch wichtige Politikbereiche mit einem hohen Mehrwert für die Union betreffen, ein Bonus gegeben werden kann, während gleichzeitig die Aufgeschlossenheit für vernünftige Vorschläge in anderen Bereichen und die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen bestehen bleibt. Die Projektbereiche finden keine Anwendung auf Projektarten, die bereits durch ihre Natur und/oder aufgrund einer detaillierten Beschreibung ihres spezifischen Inhalts in der Verordnung und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm auf spezifische Bereiche beschränkt sind (z. B. Projekte zum Kapazitätenaufbau, Projekte der technischen Hilfe, vorbereitende, integrierte und andere Projekte, die auf einer Ad-hoc-Grundlage im Detail definiert sind). Die Legislativorgane haben entscheiden, dass mindestens 55 % der Mittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützte Projekte für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität vorgesehen werden; mit einem deutlichen Schwerpunkt auf Natura 2000, wobei die besondere Dringlichkeit zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Netzwerks und die rechtliche Verpflichtung zur Kofinanzierung anerkannt werden, die in Artikel 8 der Habitatrichtlinie festgelegt sind. Diese im Vergleich mit der LIFE+-Verordnung verstärkte Festlegung der Mittel schränkt die Haushaltsmittel ein, die für Projekte in anderen thematischen Prioritäten im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ zur Verfügung stehen. Dies ist ein weiterer Grund für eine bessere Ausrichtung der Mittelverwendung in diesen Bereichen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Finanzierung von Projekten in Bereichen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Finanzierung kann auch für Projekte hoher Qualität bewilligt werden, die die anzuwendenden Förder- und Zuschlagskriterien erfüllen. 3.1.   Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“ Gemäß Artikel 10 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen sowie die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten verwandten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: „ Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, einschließlich Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming — auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit — eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, förderlich sind“. Alle Projekte dieses Schwerpunktbereichs sind folglich entweder Pilot- oder Demonstrationsprojekte im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung. Sie dürfen den Schwerpunkt jedoch nicht auf die Forschung legen. In Bezug auf Demonstrationsprojekte dieses Schwerpunktbereichs, die unter einen der nachfolgend aufgeführten Projektbereiche fallen, wird den Projekten Priorität eingeräumt, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden, die in der gesamten Union neu oder unbekannt sind. LIFE-Verordnung Anhang III a) Thematische Prioritäten für Wasser, einschließlich der Meeresumwelt: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Wasser, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere i) integrierte Ansätze für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4); ii) Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5); iii) Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer; iv) Aktivitäten zur Sicherstellung des sicheren und effizienten Gebrauchs von Wasserressourcen, Verbesserung der Wassermengenbewirtschaftung, Erhaltung eines hohen Niveaus der Wasserqualität und Vermeidung der Verschwendung oder Verschlechterung von Wasserressourcen. Die Wasserqualität und das Hochwasser- und Dürremanagement auf eine kosteneffiziente Weise in Angriff zu nehmen, ist eine große Herausforderung in der EU. Die Herausforderungen und die Möglichkeiten im Bereich der Wasserpolitik erfordern einen ganzheitlichen Ansatz einer Reihe von Akteuren. Im Einklang mit der Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL), der Hochwasser-Richtlinie und der Prioritäten der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser sollten Projekte den Schwerpunkt auf die Entwicklung und insbesondere auf die Durchführung von Maßnahmen legen, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, zu einer wirklich integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen überzugehen und dabei gegebenenfalls Ökosystemansätze zu fördern. Im Rahmen der Maßnahmen für die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) sollte besonderes Gewicht auf die auftretenden Belastungen und Auswirkungen gelegt werden sowie auf die Förderung eines besser integrierten Küstenmanagements und einer besser integrierten maritimen Raumplanung. In Bezug auf die Wasserwirtschaft sind die Technologien und Prozesse, die zur Sicherstellung der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen (die Gewinnung von Trinkwasser oder die Abwasserbehandlung) verwendet werden, allmählich ausgereift. In Übereinstimmung mit den Schwerpunktbereichen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser gibt es derzeit zwei Herausforderungen: i) Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Durchführung, die kosten- und ressourceneffiziente und rechtlich einwandfreie Ergebnisse ergibt und ii) Sicherstellen der Fähigkeit, in diesem Bereich auftretende Probleme zu lösen. Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt: Wasser, Hochwasser und Dürre — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffern i und ii 1. Planung und Verwirklichung von Maßnahmen zum natürlichen Wasserrückhalt im städt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.