Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0761. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

em Mitgliedstaat tätig sind; c) veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur allgemeinen Sicherheitsleistung in dem Mitgliedstaat; d) veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur Wirksamkeit des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit; e) verwendet vor der Neubewertung eines Antrags auf Erneuerung oder Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung die während der Beaufsichtigung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems und übermittelt diese gegebenenfalls der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder bei grenzübergreifenden Infrastrukturen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde; f) ergreift bei Bedarf Durchsetzungsmaßnahmen, stellt fest, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden muss, und unterrichtet in Fällen, in denen sie nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, entsprechend die zuständige Behörde. 6.   ÜBERPRÜFUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN Auf der Grundlage der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gesammelten Informationen und gewonnenen Erfahrungen sowie der Sicherheitsleistung sowohl auf individueller Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten muss die Sicherheitsbehörde in regelmäßigen Abständen a) eine Überprüfung der Aufsichtsstrategie und des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne durchführen, um festzustellen, ob die ursprüngliche Zielsetzung, die Nutzung von Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen, die Aufsichtsergebnisse und die Zuweisung der Ressourcen noch angemessen sind, und bei Bedarf die Prioritäten ändern; b) falls erforderlich, den Plan oder die Pläne überarbeiten und dabei die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Aufsichtsstrategie berücksichtigen; c) bei Bedarf ihre Standpunkte und etwaigen Vorschläge ihrem Mitgliedstaat mitteilen, um etwaige Mängel des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit zu beseitigen. Anlage Alle relevantenInformationen Wirksamkeit desRegelungsrahmensim Bereich der Sicherheit Gesamtsicherheits-leistung imMitgliedstaat Eisenbahnuntemehemen oderInfrastrukturbetreiber Relevante Informationenüber die Leistung des Sicherheits-management-systems Durchsetzung,Förderung und/oderWeiterentwicklungdes Regelungs- rahmens im Bereichder Sicherheit Nein Maßnahmenerforderlich? Ergebnisse der Beaufsichtigung Bewertung der Relevanz und Wirksamkeit des Aktionsplans/derAktionspläne Ja Ergreifung angemessenerMaßnahmen Erarbeitung und Um- setzung des Aktions-plans/der -pläne AllgemeineZiele derAufsichtsstrategie,allgemeineErläuterung desAufsichts-plans/der -pläne und Erläuterung der Umsetzung desPlans/der Pläne Untersuchungs-berichte JährlicheSicherheitsberichteder Eisenbahnunter-nehmen und Infrastruktur-betreiber Ergebnisse fühererBeaufsichtigung Mängel? Entwicklung vonAufsichtsstrategie und -plan/-plänen und Koordinierung der Aufsichts-tätigkeiten mit anderen nationalenSicherheitsbehörden Bei der Sicherheitsbe-wertung gewonneneInformationen Nein Daten überUnfälle/Störungen Bewertung der Sicherheitsleistung Dokumentation derAufsichts-ergebnisse Ja Umsetzung des Plans/der Pläne Überprüfung der Aufsichtstätigkeiten Risikobereicheermitteln Informationen sammeln und analysieren Beaufsichtigende nationale Sicherheitsbehörde Agentur oder zuständige nationale Sicherheitsbehörde ANHANG II Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht gemäß Artikel 8 Absatz 2 Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen, die auf den folgenden Grundsätzen und spezifischen Elementen beruhen: 1. Einigung darüber, welche Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in einer Art und Weise tätig sind, die eine koordinierte oder gemeinsame Aufsicht erfordern. 2. Einigung auf eine gemeinsame Sprache/gemeinsame Sprachen und den Grad der Vertraulichkeit der für die Zwecke ihrer Koordinierungsvereinbarungen verwendeten Informationen. 3. Einigung darüber, welche Informationen ausgetauscht werden sollen, sowie Vereinbarung eines Zeitplans für den Austausch: a) Austausch einschlägiger Informationen über Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß Nummer 1 und Mitteilung der Ergebnisse ihrer Bewertungstätigkeiten; b) bei Bedarf Bereitstellung von Kopien von Sicherheitsgenehmigungen; c) gegebenenfalls Mitteilung der Ergebnisse der entsprechenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Durchsetzungsbeschlüssen und Maßnahmen; d) Austausch von Informationen über die Sicherheitsleistung der gemäß Nummer 1 ermittelten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in den einzelnen Mitgliedstaaten. 4. Austausch über Entscheidungskriterien: a) Austausch von Informationen über die von den einzelnen nationalen Sicherheitsbehörden in ihrem Aufsichtsplan angegebene Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber; b) Einrichtung eines Dialogs zwischen den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden über die vorgeschlagene Strategie für den Umgang mit erheblichen Mängeln. 5. Koordinierung: a) Austausch über bestehende Aufsichtsstrategien und Aufsichtspläne; b) Ermittlung gemeinsamer Interessen und/oder gemeinsamer Probleme; c) effiziente Planung individueller, koordinierter oder gemeinsamer Initiativen, wobei die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht unnötig belastet und Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen dieser Initiativen vermieden werden. 6. Einigung darüber, welche nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) Maßnahmen zur Beseitigung von Restproblemen, die für die Aufsicht gegebenenfalls zurückgestellt wurden, weiterverfolgen sollte(n). 7. Einigung über die Bereiche für ein koordiniertes oder gemeinsames Vorgehen: a) Ermittlung der wichtigsten Risiken für die betreffenden Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, denen die nationalen Sicherheitsbehörden auf koordinierte Weise oder gemeinsam begegnen sollten; b) Einigung darüber, welche nationale Sicherheitsbehörde, sofern erforderlich, bei welchen Problemen auf der Grundlage bewährter Kriterien Tätigkeiten übernimmt; c) Einigung darüber, welche gemeinsamen Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls aufzunehmen sind; d) Einigung darüber, wie die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über die durch die nationalen Sicherheitsbehörden getroffenen Regelungen und Vereinbarungen unterrichtet werden sollten. 8. Austausch bewährter Verfahren: a) Erarbeitung von Regelungen für die regelmäßige Überprüfung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten für die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber; b) Erarbeitung von Regelungen für die Bewertung der Wirksamkeit der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls der Agentur.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.