Europäische Union

2005/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3921) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 120/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3921) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/374/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (1) in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG (2), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) In der deutschen Presse wurde am 12. Juni 1999 berichtet, dass die Kvaerner Warnow Werft GmbH („KWW“) ihrer Muttergesellschaft Kvaerner einen Kredit von rund 205 Mio. EUR (4) gewährt habe. (2) Die Kommission bat Deutschland mit Schreiben vom 16. Juni 1999 um eingehende Auskünfte über die Herkunft dieser Mittel, um sicherzugehen, dass diese nicht aus überhöhten Beihilfezahlungen an das Unternehmen in den Jahren 1993 bis 1995 stammten oder irgendwelche anderen Beihilfeelemente enthielten. Am 22. Juni 1999 fand in Brüssel mit Vertretern Deutschlands und der KWW eine Sitzung zur Klärung der Angelegenheit statt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1999, 12. Juli 1999 und 8. Oktober 1999 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Angaben, worauf dieses mit Schreiben vom 16. Juni 1993 und 30. September 1999 antwortete. (3) Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 teilte die Kommission Deutschland schriftlich ihren Beschluss mit, wegen der fraglichen Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (5). Gleichzeitig wurden die Beteiligten und betroffene Dritte aufgefordert, sich zu der Maßnahme zu äußern. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 31. März 2000. Die KWW übermittelte ihre Kommentare am 6. Juni 2000 per Fax. (5) Auch von dritter Seite gingen Stellungnahmen bei der Kommission ein, die Deutschland zugeleitet wurden, das sich hierzu mit Fax vom 6. Juli 2000 und 4. August 2000 äußerte. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (6) Im Oktober 1992 verkaufte die Treuhandanstalt („THA“) die ostdeutsche Neue Warnow Werft GmbH („WW“), die Rechtsvorgängerin der KWW, an den norwegischen Industriekonzern Kvaerner a.s. (7) Am 20. Juli 1992 hatte der Rat mit der Richtlinie 92/68/EWG die Richtlinie 90/684/EWG dahingehend geändert, dass eine Ausnahme von den für die übrigen Gemeinschaftswerften geltenden Vorschriften zugunsten der Werften in Ostdeutschland eingeführt wurde, damit dort die dringend erforderlichen umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen werden konnten. Vor allem gab diese Ausnahme den ostdeutschen Werften die Möglichkeit, bis 31. Dezember 1993 hohe Betriebsbeihilfen zu erhalten. (8) Bei Annahme dieser Sonderregelung verpflichtete sich die Kommission gegenüber dem Rat, im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfungsbefugnisse zu gewährleisten, dass die ostdeutschen Werften nur soviel Beihilfe erhalten, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen. (9) Mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 teilte Deutschland der Kommission mit, dass die WW im Wege einer Übernahmevereinbarung privatisiert werde. In mehreren Schreiben machte Deutschland ausführliche Angaben zur Übernahmevereinbarung, der Umstrukturierung und den geplanten Beihilfemaßnahmen. (10) Die Übernahmevereinbarung sah vor, dass die WW zum Zwecke der Privatisierung die KWW gründete und bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf sie überträgt. Die Umstrukturierung sollte Ende 1995 abgeschlossen sein. (11) Gemäß Ziffer 7 der Übernahmevereinbarung sollte die THA die Privatisierung durch zusätzliche Maßnahmen unterstützen. Ihre Beteiligung wurde aufgrund der vorläufigen Bilanz zum 1. Oktober 1992 ausgehandelt. Die Finanzierung sah vor, dass das Unternehmen über ein Eigenkapital von rund 53,7 Mio. EUR [105 Mio. DEM] verfügen sollte. Außerdem sollte die vorläufige Bilanz Sondermittel in Höhe von 223,2 Mio. EUR [436,5 Mio. DEM] zur Finanzierung von längst überfälligen Investitionen und rund 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] zur Deckung der Verluste von KWW während der Umstrukturierungsphase infolge von Produktionsausfällen oder mangelnder Wettbewerbsfähigkeit (nachstehend „Verlustausgleich“) ausweisen. Die Beihilfemaßnahmen (12) Um die Privatisierung und Umstrukturierung der Werft zu ermöglichen, schlug Deutschland mit Schreiben vom 27. November 1992 Beihilfemaßnahmen in Höhe von insgesamt 720,5 Mio. EUR [1 409,2 Mio. DEM] vor. (13) Die Kommission, die zum einen der ihr in der Richtlinie 90/684/EWG auferlegten Kontrollpflicht nachkommen und zum anderen den Umstand berücksichtigen musste, dass Betriebsbeihilfen nur bis zum 31. Dezember 1993 genehmigt werden konnten, beschloss, die Beihilfemaßnahmen für die Werft in fünf Tranchen zu genehmigen. Insgesamt lag der Betrag der genehmigten Beihilfen unter dem Betrag der von Deutschland im November 1992 beantragten Beihilfen. In ihrer Entscheidung über die erste Tranche genehmigte die Kommission folgende Beihilfen:   Kommissionsentscheidung N 692/D/91, die Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 (SG (93) D/4052) übermittelt wurde — Betriebsbeihilfe in Höhe von 23,3 Mio. EUR [45,5 Mio. DEM], davon 6 Mio. EUR [11,7 Mio. DEM] zur Deckung eines Teils der Verluste aus Verträgen, die nach dem 1. Juli 1990 unterzeichnet wurden, 3,1 Mio. EUR [6,1 Mio. DEM] Wettbewerbshilfe und 14,2 Mio. EUR [27,75 Mio. DEM] Eigenkapitalzuführung; — Betriebsbeihilfe in Höhe von 42,1 Mio. EUR [82,4 Mio. DEM] in Form der Übernahme von Altschulden durch die THA; — Investitionsbeihilfe in Höhe von 65,2 Mio. EUR [127,5 Mio. DEM]; — Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 13,8 Mio. EUR [27 Mio. DEM]. Insgesamt wurden damit Beihilfen in Höhe von 144,4 Mio. EUR [282,4 Mio. DEM] genehmigt. (14) Vor der Genehmigung weiterer Tranchen forderte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 2. April 1993, 12. Juli 1993 und 11. Oktober 1993 auf, ihr nähere Informationen über die voraussichtlichen und tatsächlichen Verluste aus den während der Umstrukturierungsphase auszuführenden Schiffbauaufträgen und über die geplanten Investitionen zu übermitteln. Außerdem sollte Deutschland, wie von der Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1993 verlangt, begründen, warum bei den ersten sechs der geplanten zwölf Schiffbauaufträge, für die der Verlustausgleich und die Wettbewerbshilfe gedacht waren, nur mit Verlusten in Höhe von 29,4 % des erwarteten Gesamtverlustes — Wettbewerbshilfe inbegriffen — gerechnet wurde. (15) In seinen Antwortschreiben von 28. Mai 1993 teilte Deutschland der Kommission mit, dass die als Verlustausgleich gewährten 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] als Kompromisslösung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgehandelt worden seien. Deutschland wies darauf hin, dass das Risiko für darüber hinausgehende Verluste von der KWW getragen würde, ihr dafür aber auch etwaige Gewinne zugute kämen. (16) Außerdem sei in dem Verlustausgleich von 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] ein Betrag von 17,7 Mio. EUR [34,6 Mio. DEM] für künftige Verluste nicht inbegriffen, die von noch unerledigten Aufträgen für Kassettenschiffe herrührten, die von der THA im Rahmen der Privatisierung übernommenen worden seien. Ebenfalls nicht inbegriffen sei eine Beihilfe in Höhe von 42,1 Mio. EUR [82,4 Mio. DEM] in Form der Übernahme früherer Verbindlichkeiten durch die THA. (17) Am 16. November 1993 übermittelte Deutschland auf dem Postweg ein Schreiben der KWW vom 29. Oktober 1993, in dem erläutert wird, dass der Verlustausgleich von rund 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] nicht für zwölf, sondern für sechzehn Schiffbauaufträge gelte. Aus dem Schreiben ging hervor, dass die Verluste offensichtlich doch höher seien als zuvor angegeben. (18) Ende 1993 genehmigte die Kommission die zweite Beihilfetranche:   Kommissionsentscheidung N 692/J/91, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Januar 1994 (SG (94) D/567) übermittelt wurde — Betriebsbeihilfe in Höhe von 315,5 Mio. EUR [617,1 Mio. DEM], davon 58 Mio. EUR [113,5 Mio. DEM] in bar: 34,2 Mio. EUR [66,9 Mio. DEM] als Wettbewerbshilfe und 23,8 Mio. EUR [46,6 Mio. DEM] zur Deckung der Verluste aus nach dem 1. Juli 1990 unterzeichneten Verträgen. — In der Entscheidung wird klargestellt, dass die 315,5 Mio. EUR [617,1 Mio. DEM] Betriebsbeihilfe die zulässige Höchstbeihilfe an die Werft für bis 31. Dezember 1993 unterzeichnete Schiffbauaufträge darstelle. (19) Die letzten drei Tranchen wurden von der Kommission mit folgenden Entscheidungen genehmigt:   Kommissionsentscheidung N 1/95, die Deutschland mit Schreiben vom 20. Februar 1995 (SG (95) D/1818) übermittelt wurde — Investitionsbeihilfe in Höhe von 115,3 Mio. EUR [225,5 Mio. DEM], davon 10,2 Mio. EUR [20 Mio. DEM] als „non-cash“-Beihilfe;   Kommissionsentscheidung N 637/95, die Deutschland mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 (SG (95) D/12821) übermittelt wurde — Investitionsbeihilfe in Höhe von 34,2 Mio. EUR [66,9 Mio. DEM];   Kommissionsentscheidung N 797/95, die Deutschland mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 (SG (95) D/15969) übermittelt wurde — Investitionsbeihilfe in Höhe von 29,6 Mio. EUR [58 Mio. DEM]. (20) Mit diesen Entscheidungen genehmigt wurden somit Betriebsbeihilfen in Höhe von insgesamt 380,9 Mio. EUR [745 Mio. DEM] (davon 37,3 Mio. EUR [73 Mio. DEM = 66,9 Mio. DEM + 6,1 Mio. DEM] Wettbewerbshilfe, 23,8 Mio. EUR [46,6 Mio. DEM] zur Deckung eines Teils der Verluste aus nach dem 1. Juli 1990 unterzeichneten Verträgen und 42,1 Mio. EUR [82,4 Mio. DEM] zur Entlastung von Altschulden], Investitionsbeihilfen in Höhe von insgesamt 242,8 Mio. EUR [474,9 Mio. DEM] und Stilllegungsbeihilfen in Höhe von 13,8 Mio. EUR [27 Mio. DEM]. Dies entspricht einer Gesamtbeihilfe von rund 637,45 Mio. EUR [1 246,9 Mio. DEM]. Kontrolle der Notwendigkeit der Beihilfen (21) In ihren Entscheidungen zur Genehmigung der einzelnen Beihilfetranchen erinnerte die Kommission daran, dass sie sich bei der Änderung der Richtlinie 90/684/EWG in Bezug auf die vorerwähnte Ausnahmeregelung dem Rat gegenüber verpflichtet hatte, im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfungsbefugnisse zu gewährleisten, dass die ostdeutschen Werften lediglich die für ihre Umstrukturierung notwendigen Beihilfen erhalten. (22) Sie unterstrich, dass sie deshalb die Beihilfen nur unter der Bedingung genehmigen könne, dass ihre Notwendigkeit zweifelsfrei nachgewiesen wird und die in der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen als Gegenleistung für die Beihilfe uneingeschränkt erfüllt werden. (23) In allen genannten Entscheidungen hat die Kommission Deutschland darauf aufmerksam gemacht, dass zur Freigabe des gesamten geplanten Beihilfebetrages gemäß der Richtlinie 92/68/EWG die Vorlage folgender Unterlagen notwendig ist: a) Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Kommission dokumentieren, dass die Beihilfe nach wie vor erforderlich ist, b) Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Kommission dokumentieren, dass die Investitionen in Einklang mit dem der Kommission vorgelegten Investitionsplan getätigt werden und zu den verlangten Kapazitätsbegrenzungen führen, c) Berichte, die zur Zufriedenheit der Kommission belegen, dass die Beihilfen nicht in irgendeiner Form anderen Werften zufließen („Spillover-Berichte“). Diese Berichte mussten von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission endete 1995 mit dem Ablauf der Umstrukturierungsphase. Vorlage von Berichten durch die KWW (24) Der letzte Spillover-Bericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 wurde der Kommission am 9. Juli 1996 übermittelt. Darin werden die bis zum 31. Dezember aufgelaufenen Verluste aus Schiffbauaufträgen mit 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] angegeben (nicht eingerechnet die erhaltene Wettbewerbshilfe). Laut Bundesregierung konnten zu diesem Zeitpunkt die Verluste noch nicht endgültig berechnet werden, da einige Schiffe noch nicht ausgeliefert waren und die aus Chartergarantien erwachsenden finanziellen Risiken immer noch bestanden. (25) Die Kommission erhielt erst am 18. Juni 1999 auf ihre Anfrage vom 16. Juni 1999 hin die von den Wirtschaftsprüfern zertifizierten, vollständigen Jahresberichte der KWW für die Jahre 1992—97 und die vorläufige Bilanz für 1998. Am 30. Juni übermittelte Deutschland der Kommission ein (vom 25. April 1997 datiertes) Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der KWW zur tatsächlichen Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfen bis Ende 1996. Hieraus ging hervor, dass sich die tatsächlichen Verluste aus den betreffenden Schiffbauaufträgen ohne Abzug der Wettbewerbshilfe auf ca. 178 Mio. EUR [348,095 Mio. DEM] beliefen. 1996 fielen weitere Verluste in Höhe von 23,1 Mio. EUR [45,121 Mio. DEM] an, so dass der Gesamtverlust zum 31. Dezember 1996 201,05 Mio. EUR [393,216 Mio. DEM] betrug. (26) Da die tatsächlichen Verluste ganz offensichtlich niedriger ausgefallen waren als erwartet (262 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM], die Wettbewerbshilfe von 31,9 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM] mit eingerechnet), forderte die Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 1999 von Deutschland eine Erklärung für den Transfer von 204,5 Mio. EUR [400 Mio. DEM] durch die KWW an ihre Muttergesellschaft. (27) Dem Antwortschreiben Deutschlands vom 30. Juni 1999 ist zu entnehmen, dass der Differenzbetrag von der KWW nicht zurückgefordert wurde. Es wurde argumentiert, dass der als Verlustausgleich zugesagte Betrag garantiert worden sei und eine Pauschale darstelle, weshalb die KWW den Differenzbetrag habe behalten dürfen. Verfahrenseröffnung (28) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die KWW 262 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM] Betriebsbeihilfen als Verlustausgleich erhalten hat (die 32 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM] Wettbewerbshilfe inbegriffen), während sich die tatsächlichen Verluste auf nur 201,05 Mio. EUR [393,216 Mio. DEM] beliefen. Dies ließ vermuten, dass die KWW als Ausgleich für Verluste rund 61 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] zuviel erhalten hat, was im Widerspruch zu der Bestimmung steht, wonach die ostdeutschen Werften nur die für ihre Umstrukturierung notwendigen Beihilfen erhalten dürfen. Die Kommission stellte außerdem fest, dass sie in allen ihren Genehmigungsentscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass sie im Rahmen ihrer Prüfungs- und Kontrollbefugnisse dafür sorgen werde, dass die Werften nur die für ihre Umstrukturierung notwendigen Beihilfen erhalten. Da folglich die Werften nur soviel Beihilfen erhalten dürfen, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen, und sich die Kommission verpflichtet hat, für die Befolgung dieser Vorschrift zu sorgen, kann lediglich der Ausgleich der effektiven Verluste als mit den Genehmigungsentscheidungen der Kommission vereinbar angesehen werden. (29) Die Kommission äußerte daher Zweifel an der Vereinbarkeit von 61 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] Betriebsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. III.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTER SEITE UND VONSEITEN DER BETEILIGTEN (30) Am 9. und 13. Juni 2000 übermittelte der Verband der dänischen Werften (Foreningen av Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark — Skibsvaerftsforeningen) der Kommission seine Bemerkungen. Am 9. und 28. Juni 2000 ging ferner eine Stellungnahme des Verbands der dänischen Industrie (Dansk Industri) ein. Die KWW übermittelte ihre Kommentare am 6. Juni 2000. Bemerkungen des Verbands der dänischen Werften (31) Der Verband dänischer Werften hält eine permanente Überwachung der Einhaltung der bestehenden Vorschriften durch die Kommission für unabdingbar. In Dänemark hätten seit 1992 mehrere Werften stillgelegt werden oder Mitarbeiter entlassen müssen, so dass sich die Zahl der Arbeitsplätze in diesem Sektor halbiert hätte. Bei Nachunternehmern und Zulieferern seien ebenfalls viele Arbeitsplätze verloren gegangen. Die Begrenzung der negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Schiffbauindustrie anderer Mitgliedstaaten sei deshalb heute nicht weniger wichtig als zuvor. Aus diesem Grund dürften an die Prüfung der Beihilfe und die Bedingungen, die sich an ihre Gewährung knüpfen, keine weniger strengen Maßstäbe angelegt werden als im Zeitraum zwischen 1992 und 1994. (32) Aus den Vordokumenten zur Richtlinie 92/68/EWG gehe hervor, dass dem Rat eine von der Kommission vorgenommene umfassende Analyse der Notwendigkeit der Beihilfen vorgelegt wurde. Wie bei anderen Werften sei die Beihilfe in Erlass von Altschulden, Eigenkapitalzufuhr und Verlustausgleich unterteilt worden. Zwar habe der Rat eine Obergrenze für den Gesamtbetrag der verschiedenen Beihilfen festgelegt, aber keine Beihilfeobergrenzen für die einzelnen Werften. Bei den Altschulden und der Eigenkapitalzufuhr sei der Beihilfesatz klar gewesen. Beim Verlustausgleich hingegen sollte die Kommission die endgültige Höhe in einem bestimmten Rahmen festlegen. Dabei müsse die Kommission selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass die Beihilfe nicht zweckentfremdet wird. Sie habe ebenfalls durch anschließende Kontrollen darauf zu achten, dass die Beihilfe ausschließlich ihrem Bestimmungszweck zugeführt wird. Der Rat habe diese Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen im Juni und Juli 1992 zusammen mit Deutschland festgelegt. Deutschland könne sich daher nicht auf später mit dem Käufer der Werft getroffene Vereinbarungen berufen, die inhaltlich hiervon abwichen. (33) Um zu verhindern, dass Dritte von der Beihilfe profitierten, seien Spillover-Berichte verlangt worden. Wenn die fraglichen Beihilfen unabhängig von den Kosten des Beihilfeempfängers gewährt worden seien, dann hätte es auch keiner Spillover-Berichte bedurft, um zu verhindern, dass überschüssige Beträge an die Eigner des begünstigten Unternehmens abgeführt würden. (34) Die zum Ausgleich von Verlusten gewährte Beihilfe von 262 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM] sei nicht vollständig für den Zweck verwendet worden, für den sie bestimmt gewesen war. Dies sei die logische Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass die Verluste unter dem Beihilfebetrag lagen. Die Beihilfe sei daher zweckentfremdet worden. Auch wenn sich die Kommission zum Verbleib dieser Beträge nicht geäußert habe, impliziere die Gewährung eines Darlehens an die Muttergesellschaft, dass diese teilweise von der Beihilfe profitiert hat. Nach den vom Rat festgelegten Bedingungen hätte die Kommission dies verhindern müssen. Die Summe, die nicht zur Verlustdeckung verwendet worden sei und die nicht an die Muttergesellschaft hätte transferiert werden dürfen, müsse als Zufuhr neuen Kapitals betrachtet werden, weil hierfür Mittel eingesetzt worden seien, die über den vom Rat für diesen besonderen Zweck gebilligten Betrag hinausgingen. Die Verwendung der Beihilfe stehe nicht nur im Widerspruch zu den von der Kommission formulierten Bedingungen, sondern auch zur Richtlinie 92/68/EWG. (35) Der Verband der dänischen Werften zieht aus seiner Kenntnis der Dinge den Schluss, dass die KWW eine Beihilfe erhalten hat, deren Höhe ihre tatsächlichen Verluste übersteigt. Nach Ansicht des Verbandes dürfte es zu keiner Zeit im Sinne des Rates oder der Kommission gewesen sein, dass die Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von Auftragsverlusten höher ausfallen als die eigentlich erlittenen Verluste. (36) Der Verband vertritt die Ansicht, dass, wenn die Kommission innerhalb der vom Ministerrat gesetzten Grenzen Subventionen in der Form genehmigt, dass den Begünstigten unter ganz bestimmten Bedingungen eine bestimmte Summe zugesagt wird, diese Genehmigung nicht zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden kann — vorausgesetzt, die Bedingungen wurden erfüllt —, selbst wenn die Kommission ihre ursprüngliche Auslegung ändern sollte. Andererseits könnten weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten eine Beihilfe billigen, die über das hinausgeht, was der Ministerrat im Sinne hatte bzw. was der EG-Vertrag vorsieht, selbst wenn der Beihilfeempfänger in gutem Glauben gehandelt habe. Bemerkungen des Verbands der dänischen Industrie (37) Nach Ansicht des Verbands der dänischen Industrie hat die Gemeinschaft naturgemäß die Pflicht sicherzustellen, dass die Kommission die Verwendung der von ihr gebilligten staatlichen Beihilfen kontrolliert. Seit Beginn der 90er Jahre habe die dänische Schiffbauindustrie mehrere Schließungen von Werften und einen massiven Arbeitsplatzabbau in diesem Sektor hinnehmen müssen. Europäische Werften und ihre Nachunternehmer reagierten empfindlich auf Eingriffe in den Markt, vor allem wenn dies in Form von staatlichen Beihilfen geschehe. (38) Wenn die KWW in diesem speziellen Fall die Differenz zwischen ihren tatsächlichen Verlusten und dem versprochenen Verlustausgleich für andere Zwecke als unmittelbar für die Umstrukturierung verwendet habe, stelle dieser Differenzbetrag eine Betriebsbeihilfe dar und verschlechtere die schon jetzt schwierigen Wettbewerbsbedingungen zwischen den europäischen Werften noch mehr. (39) Nach Ansicht des Verbands der dänischen Industrie ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar, dass ein Beihilfeempfänger auch dann noch einen Verlustausgleich geltend machen darf, wenn die Verluste hinter dem zugesagten Ausgleich zurückbleiben. Allerdings könne der Verband nicht sagen, ob eine solche Verwendung nicht in einem unveröffentlichten Protokoll oder sonstigen Papier anlässlich der Verabschiedung der Richtlinie 92/68/EWG gestattet worden sei. (40) Der Verband der dänischen Industrie stellt fest, dass der Beihilfeempfänger auf dem Standpunkt steht, dass die Kommission mit der Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe den Privatisierungsvertrag in seiner Gesamtheit gebilligt habe und damit auch den Grundsatz, dass der Verwendungszweck der Umstrukturierungsbeihilfe nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft gewesen sei. Nach Auffassung des Verbandes könne eine Beihilfe, die die Kommission gemäß dem ihr vom Rat übertragenen Auftrag und gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags genehmigt habe, danach nicht mehr geändert werden, selbst wenn die Kommission dazu später einen anderen Standpunkt einnehme. Derartige Vereinbarungen seien für die Kommission bindend. Allerdings könnten die Beihilfeempfänger, selbst wenn sie guten Glaubens seien, aus der Genehmigung eine Beihilfemaßnahme keine Rechte ableiten, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat gegen die vom Rat festgelegten oder im EG-Vertrag verankerten Vorschriften verstoßen habe. Bemerkungen der KWW (41) Es sei vorausgeschickt, dass die Argumente der KWW im Wesentlichen mit den von der Bundesregierung vorgebrachten Argumenten identisch sind, weshalb sie im Folgenden nur kurz resümiert werden. (42) Die KWW argumentiert, dass es keinen rechtserheblichen Grund gebe, warum die Kommission die Rechtmäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe sieben Jahre nach Genehmigung in Zweifel ziehe. Im Privatisierungsvertrag zwischen der Treuhandanstalt und Kvaerner sei zum Ausgleich auftragsbedingter Verluste ein Pauschalbetrag festgelegt worden, ohne dass Kvaerner zur Auflage gemacht worden sei, im Falle geringerer Verluste die Differenz zurückzuzahlen. Der Kommission sei der Inhalt der betreffenden Dokumente bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Kommission über die Notwendigkeit der fraglichen Beihilfe entschieden und die Gen

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