Europäische Union

2002/157/GASP: Beschluss 2003/157/GASP des Rates vom 19. Dezember 2002 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Polen über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

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Avis juridique important | 32003D0157 2002/157/GASP: Beschluss 2003/157/GASP des Rates vom 19. Dezember 2002 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Polen über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2003 S. 0037 - 0037 Beschluss 2003/157/GASP des Rates vom 19. Dezember 2002 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Polen über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, gestützt auf die Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union(1) angenommen. (2) In Artikel 8 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion ist vorgesehen, dass zur Regelung der Beteiligung von Drittstaaten an der EUPM im Einzelnen Übereinkünfte nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu schließen sind. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002 zur Ermächtigung des Vorsitzes, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Vorsitz mit der Republik Polen ein Abkommen über ihre Beteiligung an der EUPM ausgehandelt. (4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Polen über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut dieses Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), dieses Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. Espersen (1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.