Europäische Union

2004/254/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2033 — Metso/Svedala) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 157) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0254. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rke Basis an installiertem Gerät, dass die Parteien weiterhin einen bevorzugten Zugang zu den wichtigsten europäischen Bergbaukunden behalten werden. (219) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien angegeben, dass die Zugangsschranken für den Markt für Bergbaubackenbrecher niedrig seien. Sie verwiesen dabei auf das britische Unternehmen Extec, das "ganz von vorn angefangen und 1996 einen mobilen Backenbrecher eingeführt hat und jetzt über ein vollständiges Sortiment an Backenbrechern für die Baumaterialproduktion verfügt, die es EWR-weit verkauft". Extec kann jedoch nicht als Neueinsteiger auf dem Markt für Bergbaubackenbrecher angesehen werden. Mobile Backenbrecher für die Baustoffproduktion sind deutlich kleiner als Backenbrecher für den Bergbau (die immer stationär sind) und gehören zum Markt für Baustoffbackenbrecher. Extec hat nie einen Bergbaubackenbrecher verkauft. Einen anderen Beleg für einen kürzlichen und erfolgreichen Eintritt in den Markt haben die Parteien nicht vorgelegt. (220) Darüber hinaus ist die Gesamtnachfrage nach Backenbrechern für den Bergbau EWR- und weltweit im Vergleich mit anderen Arten von Steinbrechmaschinen äußerst gering. In den vergangenen Jahren wurden im Schnitt jährlich EWR-weit [...]* und weltweit ungefähr 50 Backenbrecher für den Bergbau nachgefragt, bei Baustoffbackenbrechern dagegen über 600 Stück pro Jahr allein im EWR. Dies erklärt, weshalb Neueinsteiger wie Extec den Markt für Baustoffbackenbrecher anvisiert und es eigentlich vermieden haben, in den Markt für Bergbaubackenbrecher einzusteigen. Daher und aus den gleichen Gründen wie unter Rdnrn. 213-217 in Bezug auf den Markt für Primär-Kreiselbrecher oder den Markt für Hochleistungs-Kegelbrecher angegeben, ist wegen der geringen Größe (EWR- und weltweit) und aufgrund der extremen Risikoaversion der Bergbaukunden ein Neueintritt auf dem Markt für Bergbaubackenbrecher äußerst unwahrscheinlich. (221) Die genannten Risiken und Kosten werden sich durch den geplanten Zusammenschluss wie bei den Märkten für Baustoffbrecher noch erhöhen. Jeder Neuling wäre mit einem beherrschenden Akteur mit einem ausgezeichneten Ruf, einer sehr breiten Produktpalette und räumlichen Präsenz und einem beträchtlichen Umsatzvolumen und einer entsprechenden Kundenbasis konfrontiert. (222) Ausgehend davon wird geschlossen, dass das Wettbewerbspotenzial nicht ausreichen wird, um erheblichen Gegendruck auf das Wettbewerbsverhalten des fusionierten Unternehmens auszuüben. Auswirkungen des Vorhabens (223) Ausgehend davon wird geschlossen, dass das fusionierte Unternehmen in der Lage sein wird, unabhängig von den Mitbewerbern und Anbietern auf den Märkten für Hochleistungs-Kegelbrecher, Backenbrecher und Primär-Kreiselbrecher zu handeln, und dass auf ihre Wettbewerbsstellung kein ausreichender Gegendruck durch in Aussicht stehende potenzielle Zugänge ausgeübt werden wird. (224) Die Marktstellung des fusionierten Unternehmens wird sogar noch gestärkt, weil sie - wie unter Rndrn. 190-195 bereits erläutert - neben ihrer bloßen Größe von einer Reihe weiterer Wettbewerbsvorteile profitieren wird. Dazu zählen insbesondere das höchste Ansehen und die höchste räumliche Verbreitung in der Branche sowie die beispiellose Produktpalette. C. Schlussfolgerung (225) Daher wird die Schlussfolgerung gezogen, dass das Vorhaben durch das fusionierte Unternehmen eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Primär-Kreiselbrecher im EWR, Bergbaubackenbrecher im EWR und Hochleistungs-Kegelbrecher im EWR begründen oder verstärken würde. VIII. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN VON METSO (226) Am 13. Dezember 2000 boten die Parteien Verpflichtungszusagen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, die die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt hatte. Diese Verpflichtungen wurden von den Parteien in der Folge abgeändert, um, wie von der Kommission gefordert, den Ergebnissen der Marktuntersuchung Rechnung zu tragen. Die endgültige Fassung der Verpflichtungen ist Anhang II zu entnehmen. A. Zusammenfassung der Verpflichtungszusagen (227) Die Parteien haben folgende Verpflichtungszusagen unterbreitet: Veräußerung der drei Tochterunternehmen von Svedala, die auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, des Ingenieurwesens bzw. der Fertigung von Steinbrechmaschinen aktiv sind, Veräußerung der GY-Primär-Kreiselbrecherreihe von Nordberg und Veräußerung bestimmter Vertriebseinrichtungen von Svedala im EWR. (228) Konkret geht es um folgende Verpflichtungen: - Veräußerung von Svedala - Arbra AB ("SAAB"), einer 100 %igen Tochter von Svedala, in der sämtliche Hydrocone-Kegelbrecher (darunter der Hochleistungs-Kegelbrecher H8000 von Svedala) und die Jawmaster-Backenbrecher gefertigt werden; - Veräußerung von Svedala SA ("SAA"), einer 100 %igen Tochter von Svedala, in der sämtliche Eurocone-Kegelbrecher und bestimmte Horizontal-Prallbrecher, Siebe Aufgeber, Förderer und mobile Versionen dieser Produkte gefertigt werden. SAA verfügt auch über einen Ingenieurbetrieb in Clichy (Frankreich); - Veräußerung von Svedala Mobile Equipment AB ("SMEAB"), einer 100 %igen Tochter von Svedala, in der die mobilen Versionen der Jawmaster-Backenbrecher und auch fahrbare Siebe und fahrbare Aufgeber gefertigt werden; - Veräußerung von Nordbergs GY-und Morgardshammar-Reihe von Primär-Kreiselbrechern und seiner neuen XP-50-Technologie; - Transfer von wichtigem Vertriebspersonal und -büros für Svedalas Produkte in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und im Vereinigten Königreich; - Übertragung des Vertriebsvertrags von Svedala auf eine dritte Partei in Portugal. (229) Zur Veräußerung von SAAB, SAA, SMEAB und der Primär-Kreiselbrecherreihe von Nordberg gehören alle relevanten Rechte des geistigen Eigentums, Zubehörteile, Teilebestände sowie sämtliche Rechte in Bezug auf Lieferverträge, Personal und Verkaufsabschlüsse, die sich in ihrem Besitz befinden. Ebenso zählt dazu die Übertragung der Pachtverträge von Svedala für alle Grundstücke und Gebäude der Betriebsstätten von SAAB und SMEAB (die nicht Eigentum von Svedala sind). B. Würdigung der Verpflichtungszusagen Kegel- und Backenbrecher (230) Die von den Parteien unterbreiteten Verpflichtungen werden zur Veräußerung sämtlicher Produkte Svedalas bei Kegel- und Backenbrecher führen, so dass die Überschneidungen bei den Produkten zwischen Nordberg und Svedala in diesen Segmenten beseitigt werden. (231) Außerdem gehören zu dem Veräußerungspaket offensichtlich genügend Immobilien, Personal und Rechte der Erwerber der veräußerten Geschäftsbereiche, um auf den betreffenden Märkten als lebensfähiger Wettbewerber operieren zu können. Vor allem ist zu beachten, dass die unterbreiteten Verpflichtungen alle Produktionsstätten von Svedala für Kegelbrecher sowie extensive FuE-, ingenieurtechnische und vertriebsbezogene Standorte und Personal einschließen. (232) Obwohl in den unterbreiteten Verpflichtungen nicht alle Produktionsstätten von Svedala für Backenbrecher inbegriffen sind, da die Anlage von Svedala in Brasilien (wo der größte Teil der Jawmaster-Backenbrecher produziert wird) aus dem Veräußerungspaket ausgeklammert wurde, geht aus den von den Parteien vorgelegten Daten hervor, dass diese Produktion in die Anlage von Svedala in Schweden übernommen werden könnte. Dies liegt daran, dass die Anlage in Svedala weiterhin Jawmaster produziert und daher über die Maschinen, Werkzeuge und das Know-how des Sektors verfügt und dass die Anlage gegenwärtig unterausgelastet ist und ausreichende Kapazitäten hat, um die derzeit in Brasilien laufende Produktion unterzubringen. In der Zwischenzeit, bevor der Standort Svedala die gegenwärtig in Brasilien laufende Fertigung des Produkts vollständig übernehmen kann, verpflichten sich die Parteien auch, die Jawmaster-Brecher, die vom Käufer des veräußerten Geschäftsbereichs angefordert werden, in Lizenz zu fertigen. Primär-Kreiselbrecher (233) Die Verpflichtungszusagen schließen auch die Veräußerung sämtlicher Produktreihen von Nordberg im Bereich der Primär-Kreiselbrecher ein, und zwar die bestehende GY- und Morgardshammar-Reihe von Primär-Kreiselbrechern, die gegenwärtig von Nordberg verkauft wird, und die neue XP-50-Technologie von Nordberg, die bislang noch nicht verkauft wurde, aber sich wahrscheinlich zu einem wesentlichen Bestandteil der Strategie von Nordberg bei Kreiselbrechern entwickeln dürfte [...]*. (234) Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf diesen Zusammenschluss auszuräumen, müssen die vollständigen Überschneidungen beseitigt werden. Metsos ursprünglicher Vorschlag, die neue XP-Technologie in Lizenz zu vergeben, hätte dazu geführt, dass der Erwerber Metsos bestehende (und veraltete) Produkte sowie eine Lizenz für ein Produkt erworben hätte, dessen Entwicklung noch nicht ganz abgeschlossen ist, während das fusionierte Unternehmen sowohl über das führende Produktsortiment von Svedala als auch über Metsos neue Technologie verfügt hätte. In diesem Fall muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Erwerber nicht als effektiver Wettbewerber am Markt bestehen kann. Als Lizenznehmer wäre sein Ansehen geringer als das des fusionierten Unternehmens, das als Lizenzgeber und unangefochtener Marktführer auftritt. Unter diesen Umständen könnte der Erwerber sogar beschließen, nicht mehr in die Weiterentwicklung der XP-Technologie zu investieren, weil er befürchten müsste, nicht genügend Abnehmer zu finden, um seine Investition zu amortisieren. (235) Darüber hinaus scheint das Veräußerungspaket genügend Immobilien, Personal und Rechte für die Käufer der veräußerten Geschäftsbereiche zu enthalten, damit diese als effektive Wettbewerber auf den betreffenden Märkten operieren können. Dass sich die Verpflichtungen nicht auf die Produktionsstätten oder mit diesen Produkten befasstes Personal erstrecken, scheint im vorliegenden Fall nicht von Belang zu sein. Gemäß den von den Parteien vorgelegten Angaben verfügt Nordberg nicht über Fertigungsstätten oder über Personal für die Produktion von Kreiselbrechern, da die Nachfrage nach diesen Produkten zu sporadisch sei, als dass sich ein solches Konzept rechnen würde. Stattdessen werden offensichtlich Aufträge für die Komponenten an Dritte untervergeben, und der Kreiselbrecher wird dann gewöhnlich auf dem Betriebsgelände des Abnehmers montiert. (236) Das direkt im Bereich der Primär-Kreiselbrecher mit FuE, Ingenieurwesen und Fertigung beschäftigte Personal von Nordberg ist von der Veräußerung ausgeschlossen, nicht aber Svedalas Personal, das derzeit im Kreiselbrechersortiment in den Bereichen FuE, Ingenieurwesen und Fertigung eingesetzt wird. Anhand der von den Parteien vorgelegten Angaben könnten Svedalas Mitarbeiter die Entwicklung und Fertigung des Nordberg-Sortiments von Primär-Kreiselbrechern unterstützen, da den Produkten von Svedala und Nordberg im Wesentlichen die gleiche Technologie zugrunde liegt. Insbesondere im Hinblick auf die XP-50-Technologie wird der Erwerber des veräußerten Geschäftsbereichs sich an Metsos Produktionsstätte in den USA wenden können, um einen vollständigen Transfer dieser Technologie zu erwirken und gleichzeitig alle einschlägigen Testdaten von den Abnehmern in den USA zu erhalten. Schlussfolgerung (237) Die Kommission zieht aus den vorstehenden Ausführungen den Schluss, dass die Verpflichtungszusagen der Parteien ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (238) Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungszusagen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das Vorhaben keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Das Vorhaben ist daher nach Artikel 8 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch den die Metso Corporation die Svedala Industri AB übernimmt, wird hiermit unter der Bedingung, dass die in Anhang II aufgeführten Verpflichtungszusagen vollständig eingehalten werden, für mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: METSO CORPORATION Fabianinkatu 9A PO Box 220 FIN - 00101 Helsinki. Brüssel, den 24. Januar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 76 vom 25.3.2004. (4) Siehe Sache IV/M.1379 - Valmet/Rauma. (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Was die Parteien genau unter größeren und kleineren Produkten verstehen, ist Anhang I dieses Dokuments zu entnehmen. (7) Der HP700 weist ähnliche technische Merkmale auf wie der HP800, aber seine Nennleistung beträgt 560 kW statt 600 kW. (8) Genau genommen kann man den Kegelbrecher Z18 nicht mit den Hochleistungs-Kegelbrechern der Parteien vergleichen, da seine Nennleistung erheblich niedriger ist (330 kW). (9) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. (10) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. (11) In Anbetracht des geringen Marktvolumens in den meisten Mitgliedstaaten des EWR sind die Marktanteile für Produkte zur Baumaterialherstellung als Durchschnitt der im Zeitraum 1997-1999 verkauften Einheiten berechnet worden. (12) Ohne chinesische und russische Produzenten. ANHANG I Der Originaltext kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html ANHANG II Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß den Artikeln 1 und 2 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.