Europäische Union

2004/254/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2033 — Metso/Svedala) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 157) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0254. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32004D0254 2004/254/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2033 — Metso/Svedala) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 157) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 088 vom 25/03/2004 S. 0001 - 0031 Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2033 - Metso/Svedala) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 157) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/254/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 20. September 2000, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkten zu äußern, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. August 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Metso Corporation ("Metso") erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Svedala Industri AB ("Svedala"). (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, dass das angemeldete Vorhaben unter die Fusionskontrollverordnung fällt und erhebliche Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen, da es eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben und im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens erheblich behindert würde. Die Kommission beschloss daher am 20. September 2000, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen einzuleiten. (3) Am 22. November 2000 übermittelte die Kommission Metso ihre Einwände gemäß Artikel 18 der Verordnung und Protokoll 21 des EWR-Abkommens ("Mitteilung der Beschwerdepunkte"). Die Stellungnahme Metsos ging bei der Kommission am 11. Dezember 2000 ein. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN (4) Das finnische Unternehmen Metso ging 1999 aus der Fusion(4) der Valmet Corporation und der Rauma Corporation hervor und ist vor allem in drei Geschäftsbereichen tätig: i) Maschinenbau (Stein- und Erzaufbereitungsmaschinen, Getriebe, Komponenten und Fahrzeugbau), ii) Automatisierungs- und Steuerungstechnik und iii) Faser- und Papiertechnik (Prozesse, Maschinen und Anlagen für die Zellstoff- und Papierindustrie). Im Jahre 1999 erwirtschaftete Metso einen Umsatz von 3387 Mio. EUR. Die Aktivitäten auf dem Gebiet der Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen werden von der Metso-Tochter Nordberg ausgeführt und machen ungefähr 15 % des Umsatzes von Metso aus. (5) Der an der Stockholmer Börse notierte Bau- und Mineralverarbeitungsmaschinenhersteller Svedala bietet u. a. Ausrüstungsgüter für den Erzabbau und die Erzverarbeitung einschließlich Bohrmaschinen, Steinbruchmaschinen, Beförderungssysteme, Asphaltdecken- und Verdichtungsausrüstung an. 1999 erzielte Svedala einen Umsatz von ungefähr 1600 Mio. EUR, davon 38 % im Unternehmensbereich Rock Handling (Brech- und Siebanlagen). (6) Das geplante Vorhaben besteht in der Übernahme der alleinigen Kontrolle von Svedala durch Metso in Form eines öffentlichen Übernahmeangebots, das am 21. Juni 2000 angekündigt wurde. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) Metso plant laut Angebot, alle Anteile von Svedala zu kaufen, und die Realisierung dieses Angebots bedingt den Erwerb von mehr als 90 % des Aktienkapitals von Svedala durch Metso. Es kann daher geschlossen werden, dass Metso damit die alleinige Kontrolle über Svedala erwirbt und dass die geplante Fusion ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Fusionskontrollverordnung ist. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Im Geschäftsjahr 1999 belief sich der weltweite Gesamtumsatz von Metso auf ungefähr 3387 Mio. EUR und von Svedala auf ungefähr 1588 Mio. EUR. Damit haben die beiden Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 2500 Mrd. EUR erzielt. (9) 1999 erwirtschafteten Metso und Svedala einen gemeinsamen Umsatz von jeweils mehr als 100 Mio. EUR in [...](5). Außerdem lag der Gesamtumsatz der Parteien in diesen Mitgliedstaaten jeweils über 25 Mio. EUR. (10) Auch der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz jeder der Parteien beträgt mehr als 100 Mio. EUR, und die betreffenden Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung und stellt darüber hinaus einen Kooperationsfall im Sinne des EWR-Abkommens dar. IV. EINFÜHRUNG IN DEN SEKTOR STEINBRECHANLAGEN (11) Wettbewerbsrechtlich relevant ist dieser Zusammenschluss für den Steinbrechanlagenmarkt, wo sowohl Svedala als auch Metso (mit der Marke Nordberg) als Anbieter vertreten sind. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird bei Maschinen zur Stein- und Erzverarbeitung weltweit führend sein. A. Anwendungen und Techniken (12) Steinbrecher dienen in erster Linie zur Zerkleinerung von Gesteinen, um die für die jeweilige Verwendung gewünschte Größe herzustellen, und werden somit zur Produktion von Zuschlagstoffen (Schotter, Kies und Sand) und Zement sowie in der Bergbauindustrie (da die Metalle bzw. Grundstoffe aus feingemahlenem Gestein gewonnen werden) eingesetzt. Die Herstellung von Zuschlagstoffen erfolgt gewöhnlich in Steinbrüchen oder durch Bauunternehmen, die ihre eigenen Zuschlagstoffe durch Zerkleinern von Gestein oder Abbruchmaterial gewinnen. (13) Eine Steinbrechanlage führt in der Regel mehrere Arbeitsschritte aus, bei denen unter Einsatz verschiedener Technologien jeweils eine größere Feinheit erreicht wird. Die erste Stufe, in der durch Sprengen oder auf andere Weise gewonnene große Gesteinsbrocken zerkleinert werden, wird als Primärbrechen bezeichnet. Aus dieser Verarbeitungsstufe gelangt das Material dann in der Regel in die sekundäre und nachfolgende weitere Zerkleinerungsstufen. Nach der Zerkleinerung auf eine ausreichende Feinheit kann durch Mahlen feinkörniges Material gewonnen werden. (14) Im Wesentlichen lassen sich vier Arten von Brechern unterscheiden: Backenbrecher (in denen das Gestein zwischen zwei mechanischen Backen zerkleinert wird), Prallbrecher (in denen die Gesteinsstücke gegeneinander und/oder gegen die harten Oberflächen des Geräts geschleudert werden), Kegelbrecher (in denen das Gestein zwischen einem beweglichen und einem feststehenden Kegel zerkleinert wird) und Primärkreiselbrecher (denen die gleiche Technologie zugrunde liegt wie den Kegelbrechern, allerdings mit einer anderen Geometrie). Bei den Prallbrechern wird allgemein noch zwischen Horizontal-Prallbrechern (HSI-Brecher) und Vertikal-Prallbrechern (VSI-Brecher) unterschieden. Jede Art von Brecher entspricht einer bestimmten Technologie. (15) Mitunter ist eine noch weitergehende Zerkleinerung notwendig (vor allem im Bergbau, wo Erz in Pulverform aufbereitet werden muss), was normalerweise in einer abschließenden Mahlung erreicht wird. Die dafür verwendete Technik besteht in erster Linie aus Feinmühlen und Walzenpressen, wobei die Parteien nur auf dem Gebiet der Feinmühlen operieren. Es gibt eine Vielzahl von Mahlungstechnologien, bei denen insbesondere zu unterscheiden ist zwischen Horizontal-Trommelmühlen (die weiter in autogene Mühlen, halbautogene Mühlen, Stab- und Kugelmühlen unterteilt werden können), sonstigen Horizontalmühlen und Vertikalmühlen. (16) Außer Brechern und Mühlen enthält eine Brechanlage noch eine Reihe kleinerer Ausrüstungsteile, mit deren Hilfe die Gesteinsstücke durch die verschiedenen Zerkleinerungsstufen bewegt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Siebe (mit denen die Größe des in den verschiedenen Brechern verarbeiteten Materials gesteuert wird), Förderer und Aufgeber (die zur Beförderung der Gesteinsstücke von einer Vorratshalde zu einem Förderer oder von einem Förderer zu einem Brecher dienen). (17) Brechanlagen (einschließlich Siebe, Aufgeber und Förderer) können stationär oder mobil sein. Mobile Brechanlagen kommen normalerweise nur in der Zuschlagstoffherstellung und in der Bauindustrie zum Einsatz. Technisch unterscheiden sich mobile Brecher von stationären Brechern dadurch, dass sie auf einem Rad- oder Raupenfahrgestell aufgebaut sind. B. Produktlebensdauer, geringe Risikofreudigkeit und Kundendienst (18) Steinbrechanlagen haben oft eine sehr lange Nutzlebensdauer (in der Regel um die 25 Jahre). Obwohl aufgrund schwieriger Arbeitsbedingungen oftmals eine hohe Verschleißquote zu verzeichnen ist und Verschleißteile (und bestimmte Ersatzteile) häufig ausgewechselt werden müssen, sind Steinbrecher gewöhnlich so robust, dass sie über sehr lange Zeiträume genutzt werden können. (19) Dies bedeutet, dass der Preis beim Kauf eines neuen Produkts oft nicht der ausschlaggebende Faktor ist. In Anbetracht der Produktlebensdauer haben die Betriebskosten bei der einer Kaufentscheidung zugrunde liegenden Betrachtung aller ökonomischen Faktoren gewöhnlich das größere Gewicht als die Amortisation des Anschaffungspreises, d. h. für die Abnehmer stehen vor allem die Leistung oder die betriebsbezogenen Faktoren wie Zuverlässigkeit, Wartungskosten, sichere Ersatzteilversorgung usw. im Vordergrund. Diese Feststellung fand ihre Bestätigung, indem eine große Mehrheit der Abnehmer, die auf die Anfrage der Kommission antworteten, angaben, dass für sie betriebsbezogene Faktoren und allen voran die Betriebskosten, Qualität, Zuverlässigkeit oder Kapazität beim Kauf eines Steinbrechers eine größere Rolle spielen würden als der Preis. (20) Außerdem werden Steinbrechmaschinen oft als entscheidende Anlagen für Kunden aus der Baustoffindustrie und dem Bergbau angesehen. Insbesondere hat die Nachprüfung seitens der Kommission ergeben, dass beim Ausfall von Brechern möglicherweise der gesamte Betrieb der betroffenen Anlage eingestellt werden muss (unter Umständen für mehrere Wochen), was die Effektivität und Wettbewerbsfähigkeit von Zuschlagstoffproduzenten oder Bergbauunternehmen erheblich beeinträchtigen kann. Dies liegt daran, dass die Kunden in vielen Fällen nur über einen Brecher für jede Verarbeitungsstufe (d. h. Primärzerkleinerung, Sekundärzerkleinerung usw.) verfügen. (21) Anscheinend führt die Langlebigkeit und Bedeutung der Steinbrechmaschinen in Verbindung mit dem - gegenüber den Gesamtkosten und -einnahmen eines Steinbruchs bzw. einer Anlage zur Zuschlagstoffproduktion - relativ niedrigen Anschaffungspreis von Steinbrechern dazu, dass die Abnehmer bei ihrer Wahl sehr konservativ und wenig risikobereit vorgehen. Sie entscheiden sich oft für sichere und bewährte Lösungen, statt zu weniger renommierten Anbietern überzuwechseln, die die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Kundendienstes und der Ersatzteillieferung nicht hinreichend gewährleisten können, auch wenn sie dafür höhere Preise in Kauf nehmen müssen. Diese geringe Risikofreudigkeit kann sich offensichtlich mit den Einnahmeverlusten beim Ausfall von Steinbrechmaschinen bzw. mit der Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausfalls noch verstärken. Bei Abnehmern, die wertvolle Güter produzieren (wie Erzgruben) oder unter schwierigen Umgebungsbedingungen arbeiten (wie etwa beim Abbau von hartem und abrasivem Gestein), ist die Risikoaversion daher gewöhnlich größer. Es ist also offensichtlich ein generelles Merkmal dieser Branche, dass die Abnehmer von Steinbrechern oft wenig risikofreudig handeln. (22) Aus der Nachprüfung durch die Kommission geht hervor, dass sich diese geringe Risikofreudigkeit auf unterschiedliche Weise äußert. So messen die Abnehmer beispielsweise der Zuverlässigkeit und Qualität des Produkts und dem Ansehen des Anbieters große Bedeutung bei. Vor allem hat sich gezeigt, dass die Abnehmer von ihren Lieferunternehmen verlangen, ihnen eine entsprechende Referenzliste zu übermitteln, darunter auch mit der Angabe von Kunden, die die gleiche Gesteinsart aufbereiten. (23) Aus den gleichen Gründen legen die Ergebnisse der Nachprüfung durch die Kommission nahe, dass mit schlüsselfertigen Anlagen (die in erster Linie für die Erschließung von neuen Steinbrüchen oder für umfangreiche Kapazitätserweiterungen angeschafft werden) oftmals Ausrüstungsanbieter beauftragt werden, die über eine breite Produktpalette verfügen. Obwohl die Abnehmer theoretisch ein unabhängiges Ingenieurbüro für die Projektierung ihrer gesamten Anlage in Anspruch nehmen und dann die Ausrüstungsteile von verschiedenen Lieferunternehmen erwerben könnten, beziehen sie für gewöhnlich lieber alle Produkte und Dienstleistungen von ein und demselben Unternehmen, weil dann die Verantwortung für die schlüsselfertige Anlage in den Händen eines einzigen Unternehmens liegt und nicht zwischen technischen Beratern und einer Reihe von Ausrüstungslieferanten geteilt wird. Ein Abnehmer drückte dies so aus: "Je umfangreicher die Produktpalette eines OEM ist, desto größer ist sein Potenzial, die schlüsselfertige Anlage zu liefern. Die Abstimmung von Brechern und Sieben aufeinander und die Gewährleistung ihrer Leistung sind von grundlegender Bedeutung für die Erreichung aller Kriterien, für die die Anlage ausgelegt werden soll. Es ist nicht unüblich, Ausrüstungen von verschiedenen Anbietern zu kaufen, aber vorgezogen wird der Bezug aus einer Hand, wenn die Leistungsanforderungen erfuellt werden können." (24) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte äußert Metso, dass der von der Kommission beschriebenen geringen Risikofreudigkeit der bedeutende Zugang an Neueinsteigern bzw. die bedeutende Expansion auf den Märkten für Steinbrechmaschinen im EWR entgegenstehen würde. Metso verweist in diesem Zusammenhang auf eine Liste bedeutender Neuzugänge. (25) Das Argument der bedeutenden Neuzugänge auf den Steinbrechermärkten wird durch die Nachprüfung der Kommission nicht gestützt. Viele Wettbewerber in der von Metso vorgelegten Liste der Neueinsteiger sind in Wirklichkeit seit langem etablierte Hersteller von Brechern bzw. Unternehmen, die durch Übernahmen neu auf dem Markt erschienen sind. Wie unter Rdnrn. 156 bis 162 dargestellt, zeigen die Ergebnisse der Nachprüfung der Kommission zudem eindeutig, dass die Marktzutrittsschranken in der Steinbrecherbranche hoch sind. (26) Darüber hinaus bedeutet die Langlebigkeit der Produkte und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung und Erneuerung von Teilen auch, dass die Abnehmer dem Angebot von Nebenleistungen wie der Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen, der Bereitstellung rechtzeitiger und effektiver Wartungsleistungen, der Beratung über Prozessoptimierung und die Integration neuer Ausrüstungsteile in die Brecheranlage usw. große Bedeutung beimessen. Vor allem geht aus der Nachprüfung durch die Kommission hervor, dass die Abnehmer gewöhnlich stark daran interessiert sind (und sehr oft fordern), dass die Lieferunternehmen der Ausrüstung in der Nähe ihres Standorts eine nationale oder regionale Vertretung haben. (27) Die Abnehmer gaben auch an, dass für sie die finanzielle Sicherheit und die Zusagen der Lieferunternehmen ihrer Ausrüstungen große Bedeutung hat, weil sie darauf bestehen, dass sie für die gesamte Lebensdauer der Steinbrechanlagen entsprechende Ersatzteile und Dienstleistungen vorfinden. (28) Letztendlich bedeutet die geringe Risikofreudigkeit der Abnehmer, dass sie oft mit ihren Steinbrecherlieferanten langfristige Beziehungen entwickeln wollen, und vor allem, dass der Lieferant der schlüsselfertigen Anlage "auf der grünen Wiese" meist einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern hat, wenn der Austausch von Maschinen ansteht. Beispielsweise zeigen die von den Parteien vorgelegten Daten, dass die Erfolgsquote bei den Abnehmern, denen sie anfangs die schlüsselfertige Anlage geliefert haben, wesentlich höher liegt als bei anderen Abnehmern. (29) Im Hinblick auf schlüsselfertige Anlagen und lange währende Lieferbeziehungen befindet Metso in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Markt für schlüsselfertige Anlagen werde tatsächlich von "Systemanbietern" beherrscht und Metso und Svedala seien keine Anbieter einer vollständigen Produktpalette, die den Auftrag für eine vollständige schlüsselfertige Anlage übernehmen können. Außerdem haben Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen nach Meinung von Metso nur einen minimalen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern. (30) Die Nachprüfung durch die Kommission stützt diese Argumentation nicht. Erstens gibt es keine Belege dafür, dass "Systemanbieter" den Markt beherrschen. Tatsächlich gaben mehrere von der Kommission befragte ingenieurtechnische Unternehmen an, dass sie gewöhnlich über die Erstausstattungsanbieter einbezogen wurden. Zweitens zeigen die Ergebnisse der Nachprüfung durch die Kommission - wie unter Rdnr. 28 ausgeführt - eindeutig, dass sich die Anbieter einer breiten Palette von Ausrüstungen hinsichtlich der Lieferung schlüsselfertiger Anlagen in einer besseren Position befinden als andere Unternehmen, und dass Nordberg und Svedala als die Unternehmen mit dem breitesten Produktportfolio angesehen werden. C. Abnehmer von Steinbrechern (31) Steinbrechmaschinen werden im Wesentlichen von fünf Arten von Abnehmern nachgefragt: i) Zementunternehmen, die Brecher für die Herstellung von Zement sowie für die Produktion von Zuschlagstoffen, die an Dritte verkauft werden, einsetzen, ii) Hoch- und Tiefbauunternehmen sowie spezialisierte Abrissunternehmen, die Brecher für die Produktion von Zuschlagstoffen aus abgerissenen Gebäuden und aus Gestein benutzen, iii) unabhängige Zuschlagstoffproduzenten, die Zuschlagstoffe aus Material aus Steinbrüchen zum Verkauf an Straßen- und Eisenbahnbauunternehmen und für Zwecke im Hochbau und in der Landschaftsgestaltung produzieren, iv) Auftragnehmer, die Aufträge über die Zerkleinerung von Gestein übernehmen, und v) Bergbauunternehmen, die das abgebaute Gemisch aus Gestein und Erz in fein gemahlene Partikel zerkleinern, die dann weiter aufbereitet werden, um Erz bzw. Mineral von Gestein zu trennen. (32) Im Großen und Ganzen geht aus der Nachprüfung durch die Kommission und aus den Angaben der Parteien hervor, dass sich die Abnehmer von Steinbrechern nach der Art der Ausrüstung, die sie kaufen, und nach dem Beschaffungsmuster in zwei Gruppen einteilen lassen: kleinere Abnehmer der Zuschlagstoff- und Baumaterialbranche ("Baustoffkunden") einerseits und größere Bergbauunternehmen oder Zuschlagstoff- und Zementhersteller ("Bergbaukunden") andererseits. Zu den Baustoffkunden zählen unabhängige Zuschlagstoffproduzenten und Auftragnehmer, Hoch- und Tiefbauunternehmen, spezialisierte Abrissunternehmen und Zementunternehmen, wenn sie kleinere Brecher für die Produktion von Zuschlagstoffen beziehen, die an Dritte verkauft werden. Zu den Bergbaukunden hingegen gehören Bergbauunternehmen, sehr große Steinbrüche und Zementproduzenten, die größere Ausrüstungsteile für die Zementherstellung kaufen. (33) Baustoffkunden sind gewöhnlich kleine Unternehmen, die auf lokaler oder nationaler Ebene operieren und jeweils eine begrenzte Anzahl und Palette von Produkten der Zerkleinerungstechnik kaufen. Diese Abnehmer erwerben in der Regel nur kleinere Brecher, und da sie - wie unter Rdnr. 26 beschrieben - zusätzliche Dienstleistungen benötigen (wie etwa die Lieferung von Ersatzteilen, technische Unterstützung, Beratung zur Prozessoptimierung und Neuanschaffungen), beziehen sie ihren Bedarf nahezu ausschließlich vom inländischen Vertreter oder Vertriebshändler des Anbieters, mit dem sie sehr oft enge und regelmäßige Geschäftskontakte pflegen. (34) Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Bergbaukunden in der Regel um große Unternehmen, die mitunter in mehreren Ländern oder gar Kontinenten präsent sind und die gewöhnlich Hochleistungstechnik in größerer Ausführung kaufen (wenn auch in viel kleineren Stückzahlen als Baustoffkunden). Aufgrund ihrer Größe und der Tatsache, dass sie in abgelegenen Gebieten operieren können, sind sie unter Umständen weniger als Baustoffkunden auf Vor-Ort-Unterstützung angewiesen und beziehen ihren Technikbedarf oft über internationale und (im EWR überwiegend) regionale Ausschreibungsverfahren. Die Nachprüfung seitens der Kommission hat jedoch ergeben, dass zumindest im EWR-Raum die Nähe anscheinend immer noch eine wichtige Rolle bei der Wahl des Steinbrecherlieferanten spielt. So gaben verschiedene Bergbaukunden an, dass sie es auch für wichtig erachten, wenn das Lieferunternehmen in der Region (z. B. EWR), in der sie ihren Standort haben, präsent ist. Zumindest befanden fast alle Bergbauunternehmen, dass es ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil ist, wenn der Ausrüstungslieferant über eine regionale Vertretung verfügt. Dafür gibt es offenbar eine Reihe von Gründen, vor allem die verhältnismäßig geringe Größe der Bergbaukunden im EWR gemessen am weltweiten Durchschnitt, den hohen Anteil von Unternehmen, die nur im EWR aktiv sind, und den verhältnismäßig großen Anteil von Zementunternehmen und sehr großen Steinbrüchen, die oft weniger auf das Arbeiten in abgelegenen Gebieten und auf schwierigem Gelände eingestellt sind. (35) Schließlich ist zu beachten, dass die Nachfrage seitens der Baustoffkunden oft fragmentiert ist, aber verhältnismäßig große Stückzahlen an Brechern betrifft (im Allgemeinen mehrere Hundert Einheiten pro Jahr im EWR), während die Bergbaukunden nur eine begrenzte Stückzahl nachfragen. So wurden für das durchschnittliche EWR-weite Marktvolumen bei Kreiselbrechern seit 1990 lediglich zwei Einheiten pro Jahr verzeichnet. D. Anbieter von Steinbrechern (36) Steinbrecher werden gewöhnlich weltweit in einer sehr begrenzten Anzahl von Fertigungsanlagen hergestellt. Zum Beispiel produziert Svedala seine gesamte Backenbrecherserie Jawmaster in Brasilien, während Nordberg seine komplette G-Serie der Kegelbrecher in Finnland fertigt. Die Produkte werden dann entweder direkt von der Absatzzentrale des Anlagenherstellers verkauft oder - bei Produkten für die Baustoffherstellung - über ein Netz von Vertretern, Vertriebshändlern oder Niederlassungen vertrieben, die jeweils in einem bestimmten (und oft ausschließlichen) Gebiet agieren. (37) Kennzeichnend für die Steinbrechindustrie ist ein Spektrum von Unternehmen, das von den großen, internationalen Unternehmen mit einer breitgefächerten Produktpalette (wie Svedala, Nordberg, Terex oder Krupp) bis zu kleineren Unternehmen reicht, die in einem engen geografischen Raum eine begrenzte Anzahl von Produkten anbieten (wie das Unternehmen Haahjem Base, das Backenbrecher für die Baumaterialproduktion in den nordischen Ländern verkauft, oder Rodrigo Matias Magalhães, das nur in Portugal aktiv ist). Zwischen diesen beiden Extremen kann man Unternehmen finden, die auf regionaler Ebene operieren und Produkte in nur einem der Segmente, also entweder für die Baustoffproduktion oder für den Bergbau (wie BHS, MEM oder Bräuer Aufbereitungsmaschinen), oder für eine Prozessstufe oder Technologie anbieten (wie Kleemann & Reiner, Extec oder Magotteaux). Es gibt auch Unternehmen, die auf glo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.