Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2010 über die Finanzierung im Jahr 2010 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

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21.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 199/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juli 2010 über die Finanzierung im Jahr 2010 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren 2010/C 199/01 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (2) Nach Artikel 110 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein jährliches Arbeitsprogramm angenommen werden. (3) Es ist notwendig, ein Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten der Europäischen Union im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren festzulegen. Da das als Anhang beigefügte Arbeitsprogramm einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) („die Durchführungsbestimmungen“) vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen und Aufträge dar. (4) Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 2009/470/EG fördert die Union eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem an der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien finanziell beteiligt. (5) Die Kommission hat sich verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vorzulegen über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel (Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (3)), das Wohlbefinden transportierter Tiere und die Handelsströme mit lebenden Tieren in der erweiterten Union (Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (4)) sowie den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (5)). (6) Die Kommission hat sich im Rahmen des 2006 angenommenen Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren (6) verpflichtet, die Information der Interessengruppen und der allgemeinen Öffentlichkeit über Tierschutznormen zu verbessern. (7) Die Kommission hat sich verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2010 einen Bericht über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelherstellung vorzulegen. Der Bericht wird alle Aspekte des Klonens zur Lebensmittelherstellung im Kontext der geltenden Rechtsvorschriften untersuchen und mögliche Optionen aufzeigen. Dazu werden Daten über den derzeitigen Einsatz dieser Technologie und die Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere benötigt. (8) Die Union sollte das „Welt-Veterinärjahr 2011“ nutzen, um für ihre Tiergesundheitspolitik sowie für die Bedeutung der Veterinärberufe zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu sensibilisieren. (9) Gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2009/470/EG leistet die Union einen finanziellen Beitrag zur Erfassung und Speicherung aller Informationen über Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. (10) Eine Finanzhilfe ist erforderlich, um die von der GD Erweiterung für die Beitrittsländer, potenziellen Beitrittskandidaten und Länder im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelte interaktive Datenbank für Veterinärrecht (Vetlex) allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. (11) Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen. (12) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständig ist. Die OIE wird vom 6. bis 8. Dezember 2010 eine Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) organisieren. Die OIE hat eine erste Studie über veterinärrechtliche Vorschriften erstellt und will nun die Diskussionen mit all ihren Mitgliedern auf der „Global Conference“ vertiefen. Es ist wichtig, dass der EU-Ansatz für das Veterinärrecht mit allen OIE-Mitgliedsländern erörtert wird und dass die EU diese Konferenz aktiv unterstützt, um die Tiergesundheitspolitik der Union in diesem Rahmen ins Blickfeld zu rücken. (13) Nach Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewährt werden, die de facto eine Monopolstellung innehaben. In ihrer Eigenschaft als Normungseinrichtung im Rahmen des WTO-SPS-Übereinkommens und als internationale Organisation für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit hat die OIE de facto eine Monopolstellung in diesem Bereich inne, weshalb die EU ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Beitrag zur Organisation der „Global Conference on Veterinary Legislation“ leisten kann. (14) Nach Artikel 35 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden. (15) Es sollte eine Finanzhilfe der Union für die Verwaltung und Verbesserung des Tierseuchenmeldesystems (Animal Disease Notification System, ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (7) gewährt werden. (16) Die Kommission hat sich verpflichtet, die Vorsorge in der EU gegen größere Gefahren für die Tiergesundheit zu verbessern und dabei auch das schnelle Reaktionsnetz der Union auszubauen (siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013)). (17) Nach Artikel 36 der Entscheidung 2009/470/EG kann eine finanzielle Beteiligung der Union für bestimmte EDV-Systeme gewährt werden, die beim Handel innerhalb der Union und bei Einfuhren zum Einsatz kommen. (18) Es ist geboten, die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (8) eingeführt wurde, weiterhin finanziell zu unterstützen. (19) Der vorliegende Finanzierungsbeschluss umfasst auch die Deckung von gegebenenfalls anfallenden Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen. (20) Für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses ist der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zu definieren. (21) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung von Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates, wie in den Anhängen I und II dargelegt, wird angenommen. Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung. Artikel 2 Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 4 935 000 EUR und wird aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2010 finanziert: — Haushaltslinie 17 04 02 01: 4 935 000 EUR Diese Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken. Artikel 3 (1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten. (2)   Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Brüssel, den 19. Juli 2010 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (3)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1. (4)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1. (5)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19. (6)  KOM(2006) 13 endg. (7)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. (8)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44. ANHANG I Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2 — Arbeitsprogramm für 2010 1.1   Einleitung Das vorliegende Programm enthält acht Durchführungsmaßnahmen für das Jahr 2010. Entsprechend den in der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich festgelegten Zielen verteilen sich die Haushaltsmittel wie folgt auf die einzelnen Maßnahmen: — Finanzhilfen (direkte zentrale Mittelverwaltung) (1.2): — Beitrag der Union zur Finanzierung der von der OIE vom 6. bis 8. Dezember 2010 organisierten Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) in Höhe von 200 000 EUR; entspricht einer Kofinanzierung der Union von höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Kosten. — Auftragsvergabe (direkte zentrale Mittelverwaltung) (1.3): — Nutzung des Rahmenvertrags für die Entwicklung von Instrumenten zur Sensibilisierung für Tiergesundheitsaspekte und die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie im Rahmen der Informationskampagne für das „Welt-Veterinärjahr 2011“; Höchstbetrag: 1 100 000 EUR. — Befugnisweiterübertragung zwischen der GD Gesundheit und Verbraucher und der GD Erweiterung im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Generaldirektionen (Artikel 7 der Internen Vorschriften) betreffend einen Beitrag zur Öffnung des Zugangs zur Vetlex-Datenbank für Verwaltungspersonal der Mitgliedstaaten; Höchstbetrag: 75 000 EUR. — Nutzung des Rahmenvertrags für eine Studie zur Erfassung verfügbarer Informationen über die Auswirkungen des Klonens auf die Gesundheit und das Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere; Höchstbetrag: 50 000 EUR. — Nutzung der Rahmenverträge für die Errichtung, Unterhaltung und Entwicklung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System); Höchstbetrag: 2 210 000 EUR. — Nutzung des Rahmenvertrags für Studien, Veröffentlichungen und die Verbreitung von Informationen zur Unterstützung der Tierschutzstrategie; Höchstbetrag: 600 000 EUR. — Nutzung des Rahmenvertrags für eine Studie zur Untersuchung der Vorsorge in der EU gegen größere Gefahren für die Tiergesundheit und zum Ausbau des schnellen Reaktionsnetzes der Union auf diesem Gebiet; Höchstbetrag: 200 000 EUR. — Nutzung des Rahmenvertrags für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems ADNS durch die notwendigen technischen Verbesserungen; Höchstbetrag: 500 000 EUR. 1.2   Finanzhilfen 1.2.1   Beitrag der Union zur Finanzierung der von der OIE vom 6. bis 8. Dezember 2010 organisierten Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) Die Finanzhilfen werden im Wege einer schriftlichen Vereinbarung gewährt. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 ZIELE UND ERWARTETE ERGEBNISSE Die OIE wird vom 6. bis 8. Dezember 2010 eine Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) organisieren. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat eine erste Studie über die veterinärrechtlichen Vorschriften erstellt und will nun die Diskussionen mit all ihren Mitgliedern auf der „Global Conference“ vertiefen; daher ist es wichtig, dass der EU-Ansatz für das Veterinärrecht mit allen OIE-Mitgliedsländern erörtert wird und dass die EU diese Konferenz aktiv unterstützt. BESCHREIBUNG UND ZIELE DER GEWÄHLTEN MASSNAHME Beitrag der Union zur Finanzierung der „Global Conference on Veterinary Legislation“ DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung DIREKTVERGABE: ARTIKEL 168 ABSATZ 1 BUCHSTABE C RICHTBETRAG DER FINANZHILFE 200 000 EUR HÖCHSTSATZ DER KOFINANZIERUNG Maximal 80 % der gesamten förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Weltkonferenz 1.3   Vergabe von Aufträgen Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2010 insgesamt 4 735 000 EUR vorgesehen. 1.3.1   Informationskampagne für das „Welt-Veterinärjahr 2011“ RECHTSGRUNDLAGE Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Höchstens vier Dienstleistungsverträge VERTRAGSGEGENSTAND Entwicklung der Informationskampagne für das „Welt-Veterinärjahr 2011“, um die Tiergesundheitspolitik der Union während dieses Jahres ins Blickfeld zu rücken, einschließlich verschiedener Kommunikationsmaßnahmen und -instrumente. Einzelheiten siehe Anhang II. DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE — EINZELVERTRAG Abschluss von mindestens vier spezifischen Dienstleistungsverträgen (im zweiten Quartal 2010) unter dem Rahmenvertrag XXX (reference number will be inserted before adoption) 1.3.2   Öffnung von Vetlex für die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten RECHTSGRUNDLAGE Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Befugnisweiterübertragung zwischen der GD Gesundheit und Verbraucher und der GD Erweiterung im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Generaldirektionen (Artikel 7 der Internen Vorschriften) VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH) Die Vetlex-Datenbank ist eine bestehende interaktive Datenbank für alle veterinärrechtlichen Vorschriften, die derzeit für die Beitrittsländer, potenziellen Beitrittskandidaten und Länder im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik zugänglich ist. Die Datenbank wird innerhalb von 24 Stunden nach der Veröffentlichung neuer Vorschriften aktualisiert und enthält die konsolidierten Fassungen der betreffenden Rechtsakte. Ein externes Unternehmen ist im Rahmen eines Vertrags mit der GD Erweiterung für die Pflege der Datenbank zuständig. Die entsprechenden Mittel stammen derzeit aus dem Haushalt der GD Erweiterung; daher ist die Vetlex-Datenbank nicht für die Mitgliedstaaten zugänglich. Der vorgesehene Beitrag dient dazu, Vetlex weiter verfügbar zu machen und für das Verwaltungspersonal der Mitgliedstaaten zu öffnen. DURCHFÜHRUNG — VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE Nach Annahme dieses Beschlusses VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN 75 000 EUR EINZELVERTRAG Schriftliche Vereinbarung zwischen GD SANCO und GD ELARG 1.3.3   Studie über die Auswirkungen des Klonens auf die Gesundheit und das Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere RECHTSGRUNDLAGE Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Ein Dienstleistungsvertrag (Nutzung bestehender Rahmenverträge) VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH) Es werden Daten über die nachteiligen Auswirkungen dieser Technologie auf geklonte Tiere und ihre Ersatzmütter erhoben. Es wird ein Vergleich mit anderen Technologien angestellt sowie eine Analyse des Verbesserungspotenzials durchgeführt. Ferner werden die Auswirkungen des Klonens auf die biologische Vielfalt, die Zuchtprogramme und die Biosicherheit im Rahmen der Studie untersucht. DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE Erstes Halbjahr 2010 VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN 50 000 EUR EINZELVERTRAG Abschluss eines spezifischen Dienstleistungsvertrags (im zweiten Quartal 2010) unter dem Rahmenvertrag XXX (reference number will be inserted before adoption) 1.3.4   Errichtung, Verwaltung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System) RECHTSGRUNDLAGE Artikel 36 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Mehrere Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge) VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH) — 1 935 000 EUR für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System), logistische Unterstützung für TRACES-Nutzer, Beitrag für zentrale Dienste, Kommunikation, Website, Sicherheit und den Erwerb (Wartung und Unterstützung) von Software-Lizenzen. — 150 000 EUR für die Entwicklung und Implementierung einer EDV-Plattform zum Informationsaustausch zwischen nationalen Rinderdatenbanken, in Kombination mit TRACES-Bescheinigungen. — 125 000 EUR für eine Studie zur Untersuchung der technischen Voraussetzungen für die Implementierung elektronischer TRACES-Bescheinigungen sowie zur Untersuchung bestehender Lösungen für elektronische Unterschriften in den Mitgliedstaaten. DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE — VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN 2 210 000 EUR (Anteil von 140 Mio. EUR ESP DESIS I & II (IT-Entwicklungsdienste der DIGIT)) EINZELVERTRAG Abschluss mehrerer spezifischer Dienstleistungsverträge (im dritten Quartal 2010) unter den Rahmenverträgen DIGIT 05650, 05710, 05711, 05716, 06210, 06350. Abschluss eines Aufrufs zur Interessenbekundung (Code 4-12), veröffentlicht unter der Nr. 2005/S 208-204587 (im dritten Quartal 2010). 1.3.5   Studien, Veröffentlichungen und Verbreitung von Informationen zur Unterstützung der Tierschutzstrategie RECHTSGRUNDLAGE Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Höchstens sieben Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge) VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH) — Studie über die Auswirkungen der möglichen Maßnahmen für eine EU-Tierschutzstrategie. — Studie zur Evaluierung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung bestimmter Betäubungsverfahren für Geflügel (z. B. Gruppen-Wasserbadbetäubung). — Bericht über die Auswirkungen der Tierschutz-Verordnung (EG) Nr. 1/2005, unter Berücksichtigung der Umsetzung der Vorschriften für Navigationssysteme, sowie über die sozioökonomischen Folgen, einschließlich regionaler Aspekte. — Organisation einer internationalen Konferenz zur Sensibilisierung für Tierschutzfragen mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger eingehend zu informieren und die Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für eine artgerechte Tierhaltung zu unterstreichen. — Studie zur Evaluierung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen zur Minimierung von Tierschutzproblemen bei Zuchtgeflügel im Zusammenhang mit der genetischen Selektion sowie zur Minimierung von Tierschutzproblemen, die sich aus den Aufzucht- und Haltungsbedingungen der Eltern- und Großelternbestände ergeben. DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE — VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN 600 000 EUR EINZELVERTRAG Abschluss von höchstens sieben spezifischen Dienstleistungsverträgen (im ersten Halbjahr 2010) unter dem Rahmenvertrag über die Durchführung von Bewertungen, Folgenabschätzungen und verbundenen Dienstleistungen (Los 3: Lebensmittelkette), Vertragsnummer SANCO/2008/01/055, mit Ausnahme der Organisation einer internationalen Konferenz zur Sensibilisierung für Tierschutzfragen, für die spezifische Dienstleistungsverträge oder „Service Level Agreements“ (Leistungsvereinbarungen mit anderen Kommissionsdienststellen) abgeschlossen werden. 1.3.6   Bewertung des schnellen Reaktionsnetzes der EU, des Krisenmanagements und der Kommunikationskapazitäten bezüglich bestimmter übertragbarer Tierseuchen RECHTSGRUNDLAGE Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Ein Dienstleistungsvertrag (Nutzung bestehender Rahmenverträge) VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH) Studie zur Bewertung des schnellen Reaktionsnetzes der EU, des Krisenmanagements und der Kommunikationskapazitäten bezüglich bestimmter übertragbarer Tierseuchen DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE Erstes Halbjahr 2010 VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN 200 000 EUR EINZELVERTRAG Rahmenvertrag der GD SANCO für Bewertungen 2009-2013 (Los 3: Lebensmittelkette), Vertragsnummer SANCO/2008/01/055 1.3.7   Tierseuchenmeldesystem (Animal Disease Notification System, ADNS) RECHTSGRUNDLAGE Artikel 35 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates HAUSHALTSLINIE 17 04 02 01 VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE Höchstens drei Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge) VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH) Ziel der Auftragsvergabe: — 150 000 EUR für laufende Arbeiten am ADNS-System — 150 000 EUR für die Vorbereitung des ADNS zur Nutzung von Webdiensten für ein- und ausgehende Meldungen sowie für die Herstellung der Kompatibilität mit dem Meldesystem der OIE — 50 000 EUR für Kartografie: Ergänzung des ADNS durch einen Web-Mapper und Integration des Web-Mappers in die SANCO-Internetseiten — 50 000 EUR für Kartografie: Verbesserung des Outputs über ArcMAP — 100 000 EUR für Lizenzen und Unterstützung DURCHFÜHRUNG Direkte zentrale Mittelverwaltung VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE Bereits von DIG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.