Europäische Union

2005/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 49/9 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/145/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ihr Informationen zu bestimmten Maßnahmen zugunsten von Electricité de France (EDF) zu übermitteln, die möglicherweise Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. (2) Zwischen Juli 2001 und Juni 2002 fand ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der Kommission und den französischen Behörden statt (2). Eine technische Sitzung wurde am 3. September 2002 organisiert. (3) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 hat die Kommission den französischen Behörden drei verbundene Entscheidungen zu EDF mitgeteilt (3). Einerseits hat die Kommission den französischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag als zweckdienliche Maßnahme die Abschaffung der unbegrenzten Garantie des Staates vorgeschlagen, von der EDF für all seine Verbindlichkeiten aufgrund seiner Rechtsform als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (EPIC) profitiert, was jegliche Anwendung der Gesetzgebung zu gerichtlichen Sanierungs- und Vergleichsverfahren für Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließt. Andererseits hat die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag das formelle Prüfverfahren eingeleitet in Bezug auf den Vorteil, der sich bei der Sanierung der Bilanz von EDF im Jahr 1997 daraus ergeben hat, dass EDF die fällige Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes (RAG) gebildet wurden. Die Kommission hat schließlich die französischen Behörden angewiesen, bestimmte Informationen zu übermitteln, die für die Prüfung dieses Steuervorteils im Rahmen des formellen Prüfverfahrens notwendig sind. (4) In ihren der Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelten Stellungnahmen haben die französischen Behörden das Vorhandensein jeglichen Elements staatlicher Beihilfe in der Rechtsform des EPIC bestritten und haben es abgelehnt, die vorgeschlagene zweckdienliche Maßnahme umzusetzen. Die französischen Behörden haben außerdem bestritten, dass EDF im Jahr 1997 von einem Steuervorteil profitiert hat. Am 12. Februar 2003 wurde eine technische Sitzung zwischen der Kommission und den französischen Behörden abgehalten, um diese Frage des Steuervorteils zu prüfen. (5) Am 2. April 2003 hat die Kommission im Anschluss an die Weigerung der französischen Behörden, die vorgeschlagene zweckdienliche Maßnahme umzusetzen, und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) beschlossen, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene formelle Prüfverfahren einzuleiten in Bezug auf die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF aufgrund der Tatsache, dass es nicht Konkurs machen kann, profitiert (5). Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 haben die französischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahmen im Rahmen dieses formellen Prüfverfahrens übermittelt. (6) Mit Schreiben vom 11. November 2003, ergänzt durch Schreiben vom 21. November und vom 11. Dezember 2003, haben die französischen Behörden der Kommission eine Reform des Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft (IEG) mitgeteilt und haben ihr die gesetzliche Bestimmung übermittelt, die die Umwandlung von EDF in eine Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts vorsieht. Sie weisen darauf hin, dass diese zwei Reformen im selben Gesetzentwurf enthalten sein werden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 hat die französische Regierung bekräftigt, dass sie dem Parlament die Bestimmungen bezüglich der Umwandlung der Rechtsform von EDF, das derzeit ein staatliches Unternehmen ist, in eine Rechtsform des bürgerlichen Rechts vorlegen wird, um deren Anwendung bis zum 1. Januar 2005 zu ermöglichen. (7) Am 17. November 2003 wurde eine erneute technische Sitzung zwischen der Kommission, den französischen Behörden und Vertretern von EDF zur Frage des Steuervorteils, von dem EDF profitiert, organisiert. Die französischen Behörden haben außerdem zusätzliche Informationen zu dieser Frage mit Schreiben vom 20. November 2003 übermittelt. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN A)   Die unbegrenzte Garantie des Staates (8) EDF erzeugt, überträgt und verteilt Elektrizität auf dem gesamten französischen Staatsgebiet. EDF ist einer der bedeutendsten Konzerne auf dem europäischen Energiemarkt und den verwandten Märkten. Der Konzern ist auch in China, Ägypten, Argentinien, Brasilien, Mexiko und in den Vereinigten Staaten vertreten. (9) Im Jahr 2002 erzielte EDF einen Umsatz von 48,4 Mrd. EUR; der Konzern zählt derzeit 32,5 Mio. Kundenstandorte in Frankreich und 8,9 Mio. im übrigen Europa. Seine wichtigsten europäischen Tochtergesellschaften im Energiebereich sind EDF Energy (Großbritannien) und EnBW (Deutschland), aber EDF hält auch Beteiligungen an zahlreichen anderen europäischen Gesellschaften. (10) EDF wurde durch das Gesetz Nr. 46-628 vom 8. April 1946 in Form eines EPIC gegründet. In Frankreich unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die EPIC gehören, nicht dem bürgerlichen Recht in Bezug auf gerichtliche Sanierungs- und Vergleichsverfahren für Unternehmen in Schwierigkeiten. (11) Die Unanwendbarkeit der Insolvenz- und Konkursverfahren auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Unpfändbarkeit der Vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, der von der französischen Rechtsprechung seit Ende des XIX. Jahrhunderts anerkannt ist (6). B)   Die Reform des Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft (12) Die französischen Behörden haben der Kommission eine Reform des Rentensystems der IEG mitgeteilt. (13) Das derzeitige Rentensystem der IEG-Branche stellt ein Sondersystem dar, das sich vom allgemeinen Sozialversicherungssystem unterscheidet. Es handelt sich um ein Rentensystem nach Aufteilung, das durch die Beiträge der Arbeitnehmer und durch einen Beitrag der Unternehmen der Branche („Ausgleichsbeitrag“) finanziert wird, der anteilmäßig zu ihrer Lohnsumme bestimmt wird und der zum Ziel hat, jedes Jahr die Rentenlasten des Systems auszugleichen. Obwohl dieses Rentensystem die gesamte Branche abdeckt, wird es durch eine gemeinsame Dienststelle verwaltet, die an EDF und an Gaz de France (GDF) angeschlossen ist. (14) Die von den französischen Behörden bekannt gegebene Reform sieht die Einrichtung eines paritätischen Sozialversicherungsorgans mit nationaler Kompetenz vor, die Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières, die unabhängig von EDF und von GDF ist und mit einer Rechtspersönlichkeit des Privatrechts ausgestattet ist und dem Gesetzbuch der Sozialen Sicherheit unterliegt. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der IEG-Branche werden dieser Kasse obligatorisch angegliedert sein. (15) Die Reform unterscheidet, wirtschaftlich gesehen, zwei Arten von Ansprüchen: — die so genannten „Basis“-Ansprüche, die den Ansprüchen entsprechen, die durch die Rentensysteme des bürgerlichen Rechts bedient würden (allgemeines Sozialversicherungssystem und zusätzliche obligatorische Systeme) zum Ausgleich für einen befreienden Beitrag des bürgerlichen Rechts; — die spezifischen Ansprüche für das System der IEG-Branche, die über die Ansprüche hinausgehen, die normalerweise durch das allgemeine System und die zusätzlichen obligatorischen Systeme bedient werden. Diese spezifischen Ansprüche entsprechen somit dem Unterschied zwischen den Ansprüchen, die durch das Sondersystem der IEG bedient werden, und den Basisansprüchen. a)   Die Basisansprüche (16) Was die Basisansprüche betrifft (7), so sieht die Reform die Anlehnung des Sondersystems der IEG an das allgemeine System (die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés — CNAV) und an die zusätzlichen obligatorischen Systeme (Association Générale des Institutions de Retraite des Cadres — AGIRC und Association des Régimes de Retraite Complémentaires — ARRCO) vor. Diese Systeme werden den Arbeitnehmern der Branche die Basisansprüche auszahlen zum Ausgleich für die Zahlung eines befreienden Beitrags des bürgerlichen Rechts durch die Unternehmen der Branche. (17) Die Sozialversicherungsorgane definieren die technischen Modalitäten dieser Anlehnung aus Sicht der finanziellen Neutralität für die Aufnahmesysteme (8). Diese Anlehnung kann insbesondere gemäß der Methode der Belastungsindikatoren oder der Methode der Lastverhältnisse erfolgen, die bereits bei früheren Anlehnungen von den französischen Sozialversicherungsorganen angewandt wurden (9). (18) In ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2003 erklären die französischen Behörden: „Die französischen Behörden verpflichten sich sicherzustellen, dass die Vereinbarungen, die zwischen der Strom- und Gaswirtschaft und den Systemen des bürgerlichen Rechts (Aufnahmesysteme) getroffen werden, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, für alle Parteien und für den Staat finanziell neutral sind.“ b)   Die spezifischen Ansprüche (19) Was die spezifischen Ansprüche betrifft (10), so unterscheidet die Reform zwischen den künftigen spezifischen Ansprüchen und den früheren spezifischen Ansprüchen. (20) Die künftigen spezifischen Ansprüche, die von den Arbeitnehmern der Branche nach der Reform gebildet werden, gehen weiterhin bei unveränderten Bedingungen vollständig zu Lasten der Unternehmen, unabhängig von der Erhöhung ihres Betrags im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lohnsumme. (21) Die früheren spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas, die zum Zeitpunkt der Reform erworben wurden, werden nicht mehr durch die Unternehmen der Branche finanziert, sondern durch einen Tarifbeitrag. Dieser wird für jeden Endverbraucher auf den Anteil des Tarifs für die Nutzung der Strom- und Gasnetze festgesetzt, der ihm direkt anzurechnen ist und der unabhängig von der effektiv verbrauchten Energie ist. Der Beitrag wird von dem Unternehmen eingesammelt, das die Beförderung von Strom und Gas an den Endverbraucher in Rechnung stellt, und wird direkt und vollständig der neuen Rentenkasse der IEG-Branche zugewiesen. (22) Die früheren spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für andere Aktivitäten als den Transport und die Verteilung, die zum Zeitpunkt der Reform erworben wurden, werden weiterhin durch die Unternehmen der Branche finanziert. Zum Zeitpunkt der Reform ist die Finanzierung dieser spezifischen Rentenansprüche endgültig auf alle Unternehmen der Branche gemäß zwei Kriterien aufgeteilt: die Lohnsumme und die Dauer der Beschäftigung durch die Unternehmen von Mitarbeitern, die dem Statut der IEG unterliegen. (23) Darüber hinaus sieht die bekannt gegebene Reform vor, dass der Staat die Auszahlung der Pensionen garantiert, die der Gesamtheit der früheren spezifischen Ansprüche entspricht. Diese Garantie der letzten Instanz wird der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières und nicht den Unternehmen gewährt. Sie kann erst nach Feststellung des Verzugs eines Unternehmens und der vorherigen Einsetzung eines Solidaritätsmechanismus zwischen den Unternehmen, der einer bestimmten Höchstgrenze unterliegt, umgesetzt werden. C)   Der Vorteil, der sich daraus ergeben hat, dass EDF im Jahr 1997 die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden (24) Im Jahr 1987 hat EDF mit der Begründung, dass ihm das allgemeine Versorgungsnetz (RAG) im Jahr 1956 durch einen Konzessionsvertrag übertragen worden war, seine Buchhaltungspraxis geändert und die dem RAG zugewiesenen Vermögenswerte unter dem Bilanzposten „konzessionierte Vermögenswerte“ aufgeführt. EDF hat somit auf diese Vermögenswerte die Sonderbuchhaltungsvorschriften angewandt, die in Frankreich für die konzessionierten Vermögenswerte gelten, die am Ende der Konzession an den Staat zurückgegeben werden müssen, und hat im Rahmen der Steuerfreigrenze Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet. (25) Das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 hat jedoch festgestellt, dass EDF seit 1956 als Eigentümer des RAG angesehen wird. Die Betriebsrücklagen, die von 1987 bis 1996 aufgrund des Systems der konzessionierten Vermögenswerte gebildet wurden, sind demnach gegenstandslos geworden. (26) Im Jahr 1997 verzeichnete EDF in seiner Rechnungslegung zwei Arten von Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden: die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF und die Ansprüche des Abtretenden, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entsprechen, in Höhe von 18,345 Mrd. FRF. (27) Da diese Rücklagen gegenstandslos geworden sind, haben die französischen Behörden die Bilanz von EDF durch ein Gesetz und eine Ministerialverordnung neu organisiert. (28) Erstens verfügt das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997, dass am „1. Januar 1997 der Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des RAG, der auf der Passivseite der Bilanz von EDF steht, nach Abzug entsprechender Wertberichtigungen in den Posten ‚Kapitalerhöhungen‘ aufgenommen wird“. Es sieht also vor, dass der Teil der Rücklagen, der den Ansprüchen des Abtretenden entspricht, unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wird, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. (29) Zweitens wird in Anhang 1 eines an EDF gerichteten Schreibens des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Haushaltsstaatssekretärs und des Industriestaatssekretärs vom 22. Dezember 1997 (im Folgenden „das Schreiben des Wirtschaftsministers“) die Sanierung des oberen Teils der Bilanz von EDF gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 erklärt: „— Neueinstufung der ‚Ansprüche des Abtretenden‘ (18 345 563 605 FRF): — Konsolidierung in Kapitalerhöhungen des Gegenwerts der konzessionierten Sachwerte des RAG in Höhe von 14 119 065 335 FRF. — Zusammenfassung der Wertberichtigungen des RAG von 1959 (2 425 Mio. FRF) und von 1976 (nicht abschreibungsfähiges Anlagevermögen: 97 Mio. FRF) mit dem Posten ‚Wertberichtigungen des RAG‘, dessen Betrag sich somit von 1 720 Mio. FRF auf 4 145 Mio. FRF erhöht. — Zusammenfassung der Pflichtrücklagen in Bezug auf die Neubewertung des abschreibungsfähigen Anlagevermögens von 1976 (1 704 Mio. FRF), wobei sich der Posten von 877 Mio. FRF auf 2 581 Mio. FRF erhöht. — Neueinstufung der Rücklagen für die Erneuerung, die ungerechtfertigt geworden sind (38 520 943 408 FRF), in den Vortrag auf neue Rechnung, in Anwendung der Stellungnahme des Conseil National de la Comptabilité Nr. 97-06 vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Rechnungslegungsänderungen.“ (30) In Anhang 3 des Schreibens des Wirtschaftsministers werden außerdem die steuerlichen Auswirkungen der Neuorganisation der Bilanz von EDF aufgeführt. Mit der Neueinstufung der nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung in Höhe von 38,5 Mrd. FRF in den Vortrag auf neue Rechnung wird eine Veränderung des Nettovermögens festgestellt, die der Körperschaftsteuer zu einem 1997 anwendbaren Satz von 41,66 % unterliegt. (31) Somit wurden die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF von den französischen Behörden normal besteuert, während der Teil der Rücklagen, der den Ansprüchen des Abtretenden entspricht, nicht besteuert wurde. (32) Gemäß dem Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 und dem Schreiben des Wirtschaftsministers wurden die Wertberichtigungen ohne steuerliche Belastung in die Rubrik „Eigenkapital“ übertragen, weil sie Mehrwerten durch Wertberichtigung entsprachen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze oder im Rahmen eines Systems der steuerlichen Neutralität im Anschluss an die Wertberichtigungsgesetze von 1959 und von 1976 erzielt wurden. (33) Im Rahmen der Neuorganisation der Bilanz von EDF sind die französischen Behörden der Stellungnahme Nr. 97-06 des Conseil National de la Comptabilité vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Änderungen der Buchungsmethoden, Änderungen der Schätzungen, Änderungen der steuerlichen Optionen und Korrekturen von Fehlern (im Folgenden „die Stellungnahme des Conseil National de la Comptabilité“) gefolgt, in der festgestellt wird, dass die Korrekturen von Buchungsfehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, „im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden, in dem sie festgestellt werden“. (34) In ihrer Anordnung vom 15. Oktober 2002 hatte die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ihr sämtliche Unterlagen, Informationen und Daten zu übermitteln, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahme notwendig sind, und insbesondere die vollständigen Kopien der vertraulichen Berichte des französischen Rechnungshofs über EDF. Die französischen Behörden haben sich darauf beschränkt, Auszüge dieser Berichte zu übermitteln, mit der Begründung, dass nur diese Auszüge in Verbindung mit der Untersuchung der Kommission stünden und dass die „Sonderberichte des Rechnungshofs über EDF Namenselemente oder Elemente, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, enthalten“. (35) Die Kommission stellt fest, dass die übermittelten Unterlagen größtenteils zensiert wurden. Sie weist darauf hin, dass es nicht dem Mitgliedstaat, sondern der Kommission obliegt, die Relevanz dieser Unterlagen im Rahmen ihrer Untersuchung zu beurteilen. Überdies stellt das Bestehen von Geschäftsgeheimnissen keinen gültigen Grund für die Ablehnung der Übermittlung eines Dokuments an die Kommission dar, da diese gehalten ist, sämtliche Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, vertraulich zu behandeln. Die Weigerung eines Mitgliedstaats, ein von der Kommission angefordertes Dokument zu übermitteln, erlaubt der Kommission, ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gemäß Artikel 13, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu entscheiden. III.   STELLUNGNAHMEN EINES BETEILIGTEN DRITTEN (36) Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 hat die Syndicat National des Producteurs Indépendants d’Electricité Thermique (SNPIET) Stellungnahmen an die Kommission gerichtet im Rahmen des offenen formellen Prüfverfahrens darüber, dass EDF im Jahr 1997 die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. Diesen Stellungnahmen zufolge hat sich EDF im Rahmen seiner Aktivitäten nicht an die in den Industrie- und Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften gehalten, im Gegensatz zu der Verfügung des Gesetzes Nr. 46-628 vom 8. April 1946. IV.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS IM RAHMEN DER ZWEI FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN (37) Die französischen Behörden haben der Kommission ihre Bemerkungen im Rahmen der zwei förmlichen Prüfverfahren übermittelt. A)   Die unbegrenzte Garantie des Staates (38) Die französischen Behörden haben der Kommission ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 12. Juni 2003 übermittelt, in dem sie die in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2002 vorgetragenen Argumente wiederholen und anschließend ergänzen. (39) In ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2002 hatten die französischen Behörden die Qualifikation als Beihilfe ausführlich widerlegt, indem sie sich auf die folgenden Argumente stützten: a) Gemäß dem Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 in Bezug auf verhängte Zwangsgelder im Verwaltungsbereich und in Bezug auf die Vollstreckung der Urteile durch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts haftet ein EPIC für seine Schulden auf sein eigenes Vermögen. Im Falle unzureichender Haushaltsmittel obliegt es dem EPIC, die notwendigen Einnahmen zu bilden, entweder durch Reduzierung der für andere Ausgaben bereitgestellten Mittel oder durch Erhöhung seiner Einnahmen. Im Karenzfall richtet die Aufsichtsbehörde eine Handlungsaufforderung an das EPIC. Falls diese wirkungslos bleibt, nimmt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen eine Zahlungsanweisung vor, gegebenenfalls nachdem sie die notwendigen Einnahmen erschlossen hat. Den französischen Behörden zufolge tritt der Staat somit nicht für das EPIC ein, um dessen Schulden zurückzuzahlen; er weist lediglich im Karenzfall die Zahlung an. b) Es ist nicht die Rechtsform des EPIC, die eine Beihilfe darstellt, sondern die günstigeren Kreditbedingungen, die aufgrund dieser Rechtsform erhalten werden können. Nun hat die Kommission aber nicht aufgezeigt, wie das abweichende System der Rechtsform des EPIC es EDF effektiv ermöglicht hat, effektive Vorteile im Zusammenhang mit einem bestimmten Darlehen oder einer anderen, durch das Unternehmen eingegangenen Verpflichtung zu erhalten. c) Die Kommission hätte eine umfassende Bewertung der Vorrechte und der Pflichten der EPIC vornehmen müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, bestimmte Privilegien hervorzuheben. Die EPIC unterliegen in der Tat bestimmten Zwängen hinsichtlich der Rechtsform wie dem Grundsatz der Unübertragbarkeit und dem Verbot von Schiedsklauseln, die sie gegenüber Handelsgesellschaften benachteiligen. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission nicht die Verpflichtungen des öffentlichen Diensts, die auf EDF lasten. d) Falls eine implizite Garantie des Staates festgestellt werden müsste, so wäre diese in jedem Fall notwendig, um die Kontinuität des öffentlichen Diensts sicherzustellen. e) Die Entscheidung der Kommission entzieht Artikel 295 EG-Vertrag seine nützliche Wirkung und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung insofern, als sie öffentliche Unternehmen und Handelsunternehmen gleichstellt, obwohl diese sich nicht in vergleichbaren Situationen befinden. (40) In ihrem Schreiben vom 12. Juni 2003 fügen die französischen Behörden weitere, unten aufgeführte Elemente hinzu. (41) Was die staatlichen Mittel betrifft, so halten die französischen Behörden die Auslegung des Gesetzes Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 durch die Kommission für fehlerhaft. Sie weisen darauf hin, dass kein Gesetzestext und auch keine gerichtliche Entscheidung die Existenz einer automatischen Garantie zugunsten von EDF, und allgemeiner zugunsten der EPIC, vorsehen oder festlegen. Sie bekräftigen, dass das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 die Übertragung einer Schuldenlast an den Staat weder zum Gegenstand noch zur Auswirkung hat, und weisen darauf hin, dass, selbst wenn sich öffentlich-rechtliche Körperschaften in Frankreich in sehr großen Finanzschwierigkeiten befunden haben, finanzielle Lösungen ohne Intervention des Staates gefunden wurden. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass für eine öffentliche Aufsichtsbehörde die bestehende Möglichkeit zur Erhöhung der Mittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, nicht ausreicht, um die Existenz einer Garantie des Staates in letzter Instanz oder die Existenz von staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nachzuweisen. (42) Was den selektiven Vorteil betrifft, so weisen die französischen Behörden darauf hin, dass das Element der Selektivität der zur Debatte stehenden Beihilfemaßnahme nicht charakterisiert ist. Sie machen einerseits geltend,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.