Europäische Union

78/155/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/29.146 - BMW Belgium N.V. und belgische BMW-Vertragshändler) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Mitglieder des Beratenden Ausschusses ausüben konnte und auch ausgeuebt hat, den grössten Tatbeitrag leistete und den stärksten Schuldvorwurf auf sich zu nehmen hat. BMW Belgium war sich infolge der BMW München erhaltenen Hinweise in besonderem Masse bewusst, daß sie sich über den Verbotstatbestand des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags hinwegsetzte (vgl. oben 3 und insbesondere das Schreiben von BMW München vom 22. Juli 1975). Zugunsten von BMW Belgium kann nicht angeführt werden, daß deutsche und niederländische BMW-Händler verlangt hatten, etwas gegen die Reexporte zu unternehmen. BMW Belgium hat darauf nicht in der richtigen Weise reagiert ; sie hat ihre Aktionen nicht auf die Beachtung der selektiven Vertriebsbindung beschränkt und diese Unternehmen im übrigen auf die Notwendigkeit von Preissenkungen und -anpassungen verwiesen, sondern Zuflucht zu einem Gebietsschutz für die ausländischen BMW-Händler aufgrund einer verbotenen Kartellabsprache genommen. Demgegenüber sind, was die Geldbussenfestsetzungen gegenüber den acht Unternehmen betrifft, denen die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der belgischen BMW-Händler entstammen, mildernde Umstände anzuführen. Sie hängen - wie bereits erwähnt - in wirtschaftlicher Hinsicht in gewissem Umfang von BMW Belgium ab (vgl. oben 21 a.E.). Aber auch ihnen kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß sie als Sprecher der belgischen BMW-Händler sich nicht an einer verbotenen Kartellabsprache hätten beteiligen und daß sie ihr Zustandekommen nicht hätten fördern dürfen. Die gegen BMW Belgium und die acht Unternehmen festzusetzenden Geldbussen haben ferner darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Vereinbarung nur verhältnismässig kurze Zeit bestand und ihre genauen Auswirkungen nicht nachgewiesen werden können. Schließlich sind für die Festsetzung der Geldbussen die Umsätze der betroffenen Unternehmen und deren Umsätze mit neuen BMW-Fahrzeugen bestimmend (vgl. oben 16). Die erzielten Umsätze lassen einerseits Rückschlüsse auf die in diesem Zusammenhang relevante Marktstellung der beteiligten Unternehmen und damit auf die Schwere ihres Beitrags an der Zuwiderhandlung zu. Die Umsätze sind andererseits im Rahmen der Erwägung zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Unternehmen durch die festgesetzte Geldbusse getroffen werden. Die Geldbussen gegen die acht Unternehmen, deren Inhaber oder Geschäftsführer den Beratenden Ausschuß bilden, sind mit Rücksicht auf die Umstände des Falles gering zu bemessen. Da einige dieser (1)Vgl. Fußnote 1 auf Seite 41. Unternehmen verhältnismässig geringe Umsätze erzielten, ist auch dieser Umstand bei der Festsetzung der Geldbussen mit in Betracht zu ziehen. 27. Den übrigen betroffenen BMW-Händlern, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (vgl. oben 18, 20, 21, 23 und 24), ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dieser Vorwurf ist auch zu erheben, falls sie sich bei ihrer schriftlichen Einverständniserklärung nicht bewusst gewesen sein sollten, daß sie sich an einer verbotenen Kartellabsprache beteiligten. Bei hinreichender Überlegung hätten sie nämlich ohne weiteres erkennen können, daß sie mit ihrer Unterschrift unter das Rundschreiben ein über den selektiven Vertrieb hinausgehendes und nach den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags verbotenes allgemeines Exportverbot vereinbarten. Angesichts ihres geringen Tatbeitrags genügt es allerdings, jeweils die Mindestgeldbusse festzusetzen, wobei naturgemäß Unterschieden in den von ihnen erzielten Umsätzen nicht Rechnung getragen werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß die nachfolgend in Artikel 4 genannten Unternehmen dadurch dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuwidergehandelt haben, daß sie aufgrund des Rundschreibens von BMW Belgium von 29. September 1975 und des Rundschreibens des Beratenden Ausschusses für belgische BMW-Händler ein allgemeines Exportverbot vereinbart und in der Zeit vom 29. September 1975 bis 20. Februar 1976 aufrechterhalten haben. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden Geldbussen festgesetzt gegen 1. BMW Belgium in Höhe von 150 000 (einhundertundfünfzigtausend Rechnungseinheiten oder 7 500 000 (sieben Millionen fünfhunderttausend) belgischen Franken, 2. jedes der nachfolgend in Artikel 4 unter 2 bis 6 genannten Unternehmen in Höhe von 2 000 (zweitausend) Rechnungseinheiten oder 100 000 (einhunderttausend) belgischen Franken, 3. jedes des nachfolgend in Artikel 4 unter 7 bis 9 genannten Unternehmen in Höhe von 1 500 (eintausendfünfhundert) Rechnungseinheiten oder 75 000 (fünfundsiebzigtausend) belgischen Franken, 4. jedes der nachfolgend in Artikel 4 unter 10 bis 48 genannten Unternehmen in Höhe von 1 000 (eintausend) Rechnungseinheiten oder 50 000 (fünfzigtausend) belgischen Franken. Artikel 3 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Die in Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung dieser Entscheidung an, an die Kommission auf ihr nachfolgend genanntes Konto zu zahlen: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Banque Bruxelles Lambert Konto Nr. 310.0231000.32. Artikel 4 Die Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. BMW Belgium N.V., Pierstraat 231, 2550 Kontich 2. Autohandel O. Cocquyt N.V., Maria van Bourgondiëlaan 63, 8000 Brugge 3. Etn. W. Jorssen, Boomsesteenweg 427, 2610 Wilrijk 4. Garage Hindrickx, Manensteenweg 86, 8800 Röselare 5. Pvba. J. Siau-Vermeesch, Lindanustraat 21, 9330 Dendermonde 6. Ets. J. De Smeth, Ch. de Bruxelles 558, 1900 Overijse 7. Ets. Jo Vallé, Peerderbaan 114, 3690 Bree 8. Ets. J. Depotter, Ch. St. Ghislain 117 b, 7950 Chièvres 9. Ets. J. Wiliquet, Rü David 61, 4800 Verviers 10. Ets. Rajans S.A., Chaußée de Nivelles 20, 1420 Braine l'Alleud 11. Garage Verhären, Avenü Odon Warland 226, 1090 Bruxelles 12. S.C. Dewilde Motor, Ch. de Vleurgat 73, 1050 Bruxelles 13. Ets. Autogamas Sprl, Ch. de Mons 711/713, 1070 Bruxelles 14. Ets. Houyoux, Rü de Neufchatel 7/11, 1060 Bruxelles 15. Garage Léon Louyet, Rü Dagnelies 11, 6000 Charleroi 16. Station Albert 1er S.A., Avenü Albert 1er 277, 1320 Genval 17. Sprl Auto Service, Place Communale 2, 7100 La Louvière 18. Ets. A. Petit & Co S.A., Boulevard Frankignoul 8, 4020 Liège 19. Ets. Jean Blaise Sprl, Rü d'Anderlüs 64, 6558 Lobbes 20. Ets. Cuisinier, Avenü de Jemappes 137, 7000 Mons 21. Ets. Briot, Rü Dewez 20/22, 5000 Namur 22. Garage Georges Antoine, Rü 6 Bonniers 10/12, 4100 Seraing 23. Gar. Hubert Scaillet, Ch. de Dinant 43, 5311 Spontin 24. Ets. Ferracin, Rü Ste. Barbe 106, 5600 Tamines 25. Ets. Le Stop, Ch. de Namur 50, 1300 Wavre 26. Autobedrijf De Ruysscher, O. L. Vrouwstraat 17/10, 9300 Aalst 27. Garage W. Termont, Veldekensstraat 41, 9991 Edegem 28. N.V. Centrauto, Pl. & Moretuslei 159/161, 2200 Ant/Borgerhout 29. Garage R. Geurts & Zn Pvba, Grotestraat 63/67, 3600 Genk 30. Etn. Dekkers, Rooigemlaan 619, 9000 Gent 31. Etn. J. Vandeperre, Steenweg op Brussel 510, 1500 Halle (Brabant) 32. Sebrechts, Turnhoutsebaan 36, 2241 Halle (Kempen) 33. Gar. Van Avondt & Zn Pvba, Brusselsesteenweg 242, 3020 Herent Leuven 34. Otteväre, Leuvensesteenweg 135, 2970 Hever 35. Ceres-Leterme Pvba, Augustijnenstraat 62, 8900 Ieper 36. Gar. St. Christophe Pvba, C. Vercruysselaan 26, 8500 Kortrijk 37. Vangoidsenhoven, Aarschotsesteenweg 42, 3306 Vissenaken-Kumtich 38. Gar. Moderne-Ghyselinck J. Grote Kaai 17, 9100 Lokeren 39. Gar. R. Kellens-Behiels, Jos. Smeetslaan 175, 3630 Maasmechelen 40. Garage S. De Mey, Aalterbaan 197, 9990 Maldegem 41. Etn. J & M. Sels Pvba, Gen. de Wittelaan 8, Industriepark, 2800 Mechelen 42. Garage Tanghe, Steenweg op Haacht 51, 1910 Melsbrök 43. Pvba Gebr. Van den Bulck, Van Heybeeckstraat 13, 2060 Merksem 44. Pvba De Kempische Molen, Borgerhoutsedijk 165, 2400 Mol 45. Garage Aalbrecht W., Steenweg op Vilvoorde 210, 1890 Opwijk 46. Etn. Erco N.V. - W. Röfs, Bredabaan 1165/1167, 2120 Schoten 47. Garage A. Liesens, Neremweg 151, 3700 Tongeren 48. Garage Centrum-Mottoul, Walderdonk 99, 9070 Wachtebeke. Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.