Europäische Union

78/155/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/29.146 - BMW Belgium N.V. und belgische BMW-Vertragshändler) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ihnen seinerzeit verschiedene Empfehlungen gegeben und dargelegt, was zumindest nach unserer Auffassung in Ihrem persönlichen Interesse lag und noch immer liegt. Aus Mitteilungen an uns geht hervor, daß dieses Rundschreiben und die dazugehörige Anlage entgegen unserer Absicht von Dritten als Weisungen des Importeurs an sein Verteilernetz betrachtet werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, so möchten wir mit diesem Schreiben alle Unsicherheiten hierüber ausräumen. Unsere Absicht oder die Absicht des Beratenden Ausschusses der Händler ging und geht auch heute nicht dahin, Ihnen bestimmte Weisungen zu erteilen oder ein Wiederausfuhrverbot aufzuerlegen. Soweit unser Rundschreiben vom 29. September 1975 als ein Wiederausfuhrververbot ausgelegt werden kann, bitten wir Sie, dieses Rundschreiben als null und nichtig zu betrachten. Zweck unseres Schreibens vom 29. September 1975 war es, Sie daran zu erinnern, daß der Verkauf von BMW-Fahrzeugen an nicht anerkannte Wiederverkäufer im In- und Ausland aufgrund des von Ihnen unterzeichneten Verteilervertrags untersagt ist. Auf keinen Fall, wollen und wollten wir einen BMW-Verteiler daran hindern mit einem Vermittler eines Privatkunden zu verhandeln. Wir verwahren uns jedoch dagegen, daß die Verteiler mit Wiederverkäufern verhandeln. In Übereinstimmung mit dem Beratenden Ausschuß der Händler möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, daß sich Ihr Interesse zu Ihrem eigenen finanziellen Nutzen nicht nur auf den Verkauf neuer BMW-Fahrzeuge beschränken darf. Ein Kunde, der mit seinem BMW auch zur Wartung zu Ihnen kommt, bei Ihnen Ersatzteile und Zubehör kauft und von Ihrem Service-Angebot Gebrauch macht, bietet Ihnen noch zusätzliche Gewinnmöglichkeiten. Dies gilt auch für die etwaige Übernahme eines Gebrauchtwagens. Schließlich wird ein zufriedener Kunde auch seinen nächsten BMW wieder bei Ihnen kaufen. Wir hoffen, daß diese Klarstellung mögliche Zweifel über die Rechte und Pflichten zugelassener BMW-Händler in Belgien ausgeräumt hat." 12. Im Anschluß an das Rundschreiben vom 20. Februar 1976 erklärte sich BMW Belgium vor dem Handelsgericht in Antwerpen damit einverstanden, sich nicht mehr zu weigern, MGH neue Wagen zu verkaufen oder durch ihr belgisches Vertriebsnetz verkaufen zu lassen, sofern MGH nicht mehr fortfahre, als Wiederverkäuferin solcher von BMW Belgium verkaufter Wagen tätig zu werden, sondern vielmehr nur als importierende Zwischenperson tätig werde, so daß sie - falls nötig - jeden Verkauf durch adäquate Vollmacht rechtfertigen solle. MGH stimmte dieser Erklärung vor Gericht zu. Der Präsident des Handelsgerichts erließ eine diese Übereinkunft zwischen den Verfahrensbeteiligten feststellende Entscheidung, so daß der Rechtsstreit erledigt war ; die Kosten des Rechtsstreits wurden BMW Belgium auferlegt. 13. Inzwischen hat MGH gegen BMW Klage vor dem Landgericht Bielefeld (Rechtssache 10 162/76) erhoben und begehrt Schadenersatz mit der Begründung, BMW Belgium habe unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags rechtswidrig und schuldhaft vereitelt, daß MGH aus der Vermittlung von neuen BMW-Fahrzeugen nach Deutschland Gewinn habe erzielen können. 14. Aus dem zwischen dem Beschwerdeführer Heuer (Schreiben vom 20. Oktober, 24. November und 15. Dezember 1975) und BMW Belgium (Schreiben vom 7. November, 8. Dezember 1975 und 23. Januar 1976) geführten Schriftwechsel geht hervor, daß BMW Belgium sich weigerte, Wagen an belgische BMW-Händler zu liefern, die an die Firma Heuer ausgeliefert werden sollten. Sie berief sich auf den Verdacht, daß die Firma Heuer als Wiederverkäuferin auftrete. Am 23. Januar 1976 erklärte BMW Belgium der Firma Heuer gegenüber, daß sie in Zukunft keine weiteren Einwendungen mehr gegen deren Importvermittlung erheben werde, da sie den Beweis geliefert habe, daß sie in jüngster Zeit nur noch als Vermittlerin tätig geworden sei. Der Firma Heuer gelang es jedoch nur, bis zum 6. August 1975 BMW-Fahrzeuge bei belgischen BMW-Händlern zu beziehen und zu vermitteln. Spätere Versuche, die sie auch während des Zeitraums bis zum 20. Februar 1976 unternahm, hatten keinen Erfolg. 15. Die Gesamtzahl der Reexporte von neuen BMW-Fahrzeugen allein in die Bundesrepublik Deutschland betrug nach den Angaben der BMW Belgium N.V. in der Zeit von Mai bis November 1975 = 103 Fahrzeuge, in der Zeit von Dezember 1975 bis Oktober 1976 = 14 Fahrzeuge, und während der zweiten Periode monatlich nicht mehr als 3 Fahrzeuge. Im November 1975 hatte die zuständige belgische Behörde einer Anhebung der Verbraucherpreise zugestimmt, mit dem Ergebnis, daß die belgischen Preise sich den in anderen Mitgliedstaten des Gemeinsamen Marktes zu verzeichnenden annäherten und der Anreiz zu Reexporten sich verringerte. In der Zeit vom 1. November 1975 bis Ende 1976 gab es in Belgien einerseits und in den übrigen Ländern des Gemeinsamen Marktes andererseits verschiedene Änderungen der für Verkäufe an Endverbraucher empfohlenen Bruttolistenpreise, wobei sich die Unterschiede der in den verschiedenen Ländern tatsächlich verlangten Endverbraucherpreise abflachten. Während im Verhältnis zur Bundesrepublik diese Unterschiede der Listenpreise zwischen dem 25. August und 1. November 1975 bei drei gängigen BMW-Typen noch 12,2 vom Hundert, 10,1 vom Hundert und 12,9 vom Hundert betragen hatten, bezifferten sie sich für den Zeitraum vom 20. September bis 31. Dezember 1976 auf 3,6 vom Hundert, 1 vom Hundert und 4,6 vom Hundert. 16. BMW Belgium erzielte vom 18. Juli 1973, dem Tage, an dem sie ihre Tätigkeit aufnahm bis zum 30. September 1974 einen Gesamtumsatz in Höhe von (...) belgischen Franken, von dem (...) belgische Franken auf Verkäufe von Neuwagen entfielen. Im vom 1. Oktober 1974 bis 30. September 1975 laufenden Geschäftsjahr beliefen sich diese Umsätze auf (...) beziehungsweise für Neuwagen auf (...) belgische Franken. In der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 20. Februar 1976 wurden insgesamt (...) neue BMW-Fahrzeuge im Gesamtwert von (...) belgische Franken ausgeliefert. BMW erzielte in Belgien sowie in den Ländern, in die Reexporte nachweislich vorgenommen wurden, in den Jahren 1975 und 1976 für Personenkraftwagen folgende Marktanteile in vom Hundert: >PIC FILE= "T0012743"> Die Unternehmen, aus denen die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der belgischen BMW-Händler stammen, die das Rundschreiben vom 29. September 1975 unterzeichnet haben (vgl. oben 4), erzielten im Jahr 1975 folgende Umsätze in belgischen Franken: >PIC FILE= "T0012744"> 17. Die Kommission hatte ihre Ermittlungen in dieser Sache bereits mit dem BMW Belgium am 28. November 1975 zugestellten Auskunftsverlangen vom 26. November 1975 eingeleitet. Es zielte darauf ab festzustellen, ob und inwieweit BMW München, BMW Belgium und der Beratende Ausschuß der belgischen BMW-Händler Reexporte aus Belgien in andere Länder des Gemeinsamen Marktes behindert haben. Als Zweck des Auskunftsverlangens war im Schreiben vom 26. November 1975 angegeben, daß festgestellt werden solle, inwieweit BMW Belgium oder BMW-Vertragshändler gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags verstossen haben, ob die von BMW Belgium beantragte Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zurückzuweisen sei und ob ein Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 des Rates einzuleiten sei. II. Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 18. Die 47 belgischen BMW-Händler, die sich mit dem Rundschreiben von BMW-Belgium vom 29. September 1975 schriftlich einverstanden erklärt haben, sind Unternehmen im Simme dieser Vorschrift und haben durch ihr schriftliches Einverständnis mit dem Unternehmen BMW Belgium und untereinander eine Vereinbarung geschlossen, deren Inhalt sich auf das von BMW Belgium versandte Rundschreiben vom 29. September 1975 erstreckt (vgl. oben 4). Der Inhalt dieser Vereinbarung wird zugleich durch die seinerzeit vorherrschenden besonderen Marktverhältnisse (vgl. oben 2, 3 und 15), vor allem aber durch das mit dem Rundschreiben vom BMW Belgium vom 29. September 1975 gleichzeitig versandte und mit BMW Belgium abgestimmte Rundschreiben des Beratenden Ausschusses der BMW-Händler vom 29. September 1975 bestimmt. 19. Das Rundschreiben des Beratenden Ausschusses vom 29. September 1975 beruht ebenfalls auf einer Vereinbarung, und zwar zwischen den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses untereinander und mit BMW Belgium, das seinen Inhalt gebilligt hatte. Diese Vereinbarung war zugleich darauf gerichtet, alle belgischen BMW-Händler zu veranlassen, überhaupt keine Neuwagen mehr zu exportieren. 20. Der wesentliche Inhalt der beiden genannten Vereinbarungen ergibt sich aus folgendem: Während BMW München in ihrem Schreiben vom 22. Juli 1975 BMW Belgium ausdrücklich positiv sagte, daß entsprechend den Bestimmungen des Händlervertrags ein Reexport an sich keine Verletzung dieses Vertrages darstelle (vgl. oben 3), beruft sich BMW Belgium in ihrem Rundschreiben vom 29. September 1975 wie schon in dem vom 4. Juli 1975 (vgl. oben 4) auf den Händlervertrag, ohne auf die im übrigen bestehende Freiheit zum Export hinzuweisen. Sie fährt dann - obwohl Exporte gar nicht absolut verboten sind - ganz allgemein fort, daß belgische Verteiler trotz der im Schreiben vom 4. Juli gegebenen Hinweise fortführen, nach Deutschland und den Niederlanden zu verkaufen und daß sie die Folgen ihrer Handlunsweise nicht einsehen könnten oder nicht einsehen wollten. Da BMW Belgium als Folgen solcher Handlungsweisen u.a. aufzählt, daß BMW München die für das belgische Verteilernetz bestimmten Mengen wahrscheinlich kürzen werde und daß die belgischen BMW-Händler ihre deutschen und holländischen Kollegen in grosse Schwierigkeiten brächten, kann ein Kaufmann bei verständiger Würdigung dieser Hinweise nur den Schluß ziehen, daß er nach dem Willen des Verfassers des Rundschreibens überhaupt aufhören soll zu exportieren. Das Rundschreiben gipfelt denn auch in der Aufforderung : "Angsichts dieser Lage gibt es nach unserer Auffassung nur eine Lösung : Kein einziger BMW-Verteiler in Belgien darf künftig noch Fahrzeuge ins Ausland ... verkaufen," was nichts anderes bedeuten kann, als auch keine Fahrzeuge mehr unmittelbar an Endverbraucher oder an diese über vermittelnde Unternehmen zu verkaufen. Daß das Rundschreiben ein allgemeines Unterlassen von Exporten im Auge hat, folgt auch aus dem sich anschließenden Text des Rundschreibens, der den Tatbestand des Verkaufs über nicht zugelassene Händler gegenüber dem allgemeinen Exportverbot besonders hervorhebt. ("Kein einziger BMW-Verteiler in Belgien darf künftig noch Fahrzeuge ... an Firmen verkaufen, die Fahrzeuge ins Ausland liefern"). Schließlich legt auch der Appell an die "... uneingeschränkte Solidarität des BMW-Verteilernetzes ..." den belgischen BMW-Händlern nochmals nahe, sich jeglicher, die Aktivitäten von BMW-Händlern in anderen Ländern der Gemeinschaft störender Exporte zu enthalten. Noch deutlicher wird die Absicht der Unterbindung aller Exporte durch den Wortlaut des mit BMW Belgium abgestimmten Rundschreibens des Beratenden Ausschusses vom gleichen Tage, der das Rundschreiben von BMW Belgium einmütig gutheisst. Indem auf die das gesamte Verteilernetz treffenden nachteiligen Folgen hingewiesen und eine Bekanntgabe der Namen von dennoch exportierenden Händlerkollegen in Aussicht gestellt wird, werden sogar Nachteile für den Fall der Fortsetzung jeglicher Exporte angedroht. Der Schlußsatz dieses Rundschreibens verhüllt die verfolgte Absicht denn auch überhaupt nicht mehr : "... was im vorliegenden Fall nur heissen kann : Keine Verkäufe mehr nach ausserhalb von Belgien". 21. Die beiden genannten Vereinbarungen vom 29. September 1975 (vgl. oben 18 und 19) bezwecken nach ihrem deutlich erkennbar gewordenen Inhalt (vgl. zuvor 20) eine spürbare Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Wird das Vertriebsnetz eines Kraftfahrzeugherstellers, das im gesamten Gemeinsamen Markt auf dem Vertrieb durch selektierte Händler und darauf beruht, daß sie ihre Bemühungen um Absatzförderung in erster Linie auf das ihnen zugewiesene Gebiet (Vertrags- oder Marktverantwortungsgebiet) konzentrieren, durch ein allgemeines Exportverbot zu Lasten der Händler ergänzt - und sei es auch nur wie hier in einem Mitgliedstaat - so bedarf es keines Nachweises, in welchem Umfang autorisierte Händler über ihre Verkäufe im Marktverantwortungsgebiet hinaus, Fahrzeuge an Endverbraucher ausserhalb des Gebietes infolge des Exportverbots nicht geliefert haben oder bei Fehlen des Verbotes hätten liefern können. Selektive Vertriebssysteme in der Automobilindustrie werden von der Kommission - wie sie in ihrer Entscheidung vom 13. Dezember 1974 (1) und in sonstigen Verlautbarungen (2) deutlich zum Ausdruck gebracht hat - nämlich nur dann nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags freigestellt und als unerläßliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn sie die Freizuegigkeit der Verbraucher, ihre neuen Fahrzeuge im Gemeinsamen Markt zu kaufen oder durch Vermittler kaufen zu lassen, im übrigen nicht beeinträchtigen. Für die Freistellung kommt es gerade auf die Aufrechterhaltung einer potentiellen Wettbewerbslage zwischen allen selektierten Händlern im Gemeinsamen Markt an ; sie sollen nämlich durch Wettbewerb genötigt werden, in ihrer Preisgestaltung aufeinander Rücksicht zu nehmen und auf billige Angebote bestimmter Händler zu reagieren. Das hier zur Erörterung stehende Exportverbot sollte aber den belgischen Händlermarkt für neue BMW-Fahrzeuge von den übrigen Händlermärkten für diese Wagen im Gemeinsamen Markt abschotten und gerade erreichen, daß solche Reaktionen nicht notwendig werden. Der Annahme einer bezweckten Wettbewerbseinschränkung und -verfälschung steht auch nicht - wie die Betroffenen meinen - die verhältnismässig kurze Zeit vom 29. September 1975 bis 20. Februar 1976 entgegen, während der das Exportverbot formell aufrechterhalten wurde. Ob eine zunächst auf unbefristete Zeit ausgerichtete Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist, kann nicht davon abhängen, wie lange sie Störungen des Wettbewerbsspiels tatsächlich hervorgerufen hat. Andernfalls müsste die Kommission mit ihrer Intervention warten, bis nachhaltige Störungen des Wettbewerbs eingetreten sind, was nicht Sinn eines auf präventiven Wettbewerbsschutz angelegten Verbotstatbestands sein kann. Es bleibt festzuhalten, daß BMW Belgium sich erst aufgrund von Maßnahmen der Beschwerdeführer (vgl. oben 8 bis 14) und der unverzueglichen Reaktion der Kommission (vgl. oben 17) zum Widerruf des Rundschreibens vom 29. September 1975 veranlasst sah. (1)ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1975, S. 1. (2)Vierter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 1974, S. 26/27, 67 bis 72. Fünfter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 1975, S. 25 bis 27, 59 bis 63. Der weitere Einwand der Betroffenen, gleich nach Versendung der Rundschreiben hätten sich die Marktverhältnisse geändert, habe sich das Verbraucherpreisniveau in Belgien dem in anderen Ländern der Gemeinschaft bestehenden angenähert, greift ebenfalls nicht durch. Die Betroffenen bestreiten selbst nicht, daß vor und im Zeitpunkt der Versendung der Rundschreiben Preisunterschiede bestanden, die Reimporte als möglich und vom Standpunkt des Verbrauchers aus als wirtschaftlich sinnvoll erscheinen ließen. BMW Belgium und die an den Vereinbarungen vom 29. September 1975 beteiligten Händler konnten auch nicht vorhersehen, ob sich eine Situation, bei der sich die Endverbraucherpreise in den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft wieder von einander entfernen, wiederholen würde. Das Absinken der Reexporte nach der Bundesrepublik Deutschland, wie BMW Belgium es nach dem 1. November 1975 festgestellt hat (vgl. oben 15), vermag also die auf spürbare Wettbewerbseinschränkung ausgerichtete Zweckbestimmung der Vereinbarungen nicht auszuräumen. Die betroffenen BMW-Händler wenden schließlich ein, sie hätten schon deshalb nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen können, weil sie aufgrund des sie an BMW Belgium bindenden Vertriebsvertrags so sehr in wirtschaftliche Abhängigkeit von BMW Belgium geraten seien, daß sie sich deren Aufforderung, das Rundschreiben zu unterzeichnen, nicht hätten widersetzen können. Es ist in der Tat so, daß der Vertriebsvertrag gewisse Abhängigkeiten begründet, insbesondere durch das grundsätzliche Konkurrenzverbot, die Laufzeit des Vertrages, die Möglichkeit zu Betriebskontrollen und zur Differenzierung von Leistungen gegenüber einzelnen Händlern. Die Tatsache, daß von den 90 Adressaten des Rundschreibens es nur 48 BMW-Händler (von denen einer inzwischen verstorben ist) unterzeichnet haben, beweist jedoch, daß 42 Händler sich nicht bereit gefunden haben, an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags durch schriftliches Einverständnis teilzunehmen. Ein gleiches Verhalten war auch den betroffenen 47 BMW-Händlern möglich und zuzumuten. 22. Da die Vereinbarung bereits spürbare Wettbewerbseinschränkungen und -verfälschungen bezweckten, kommt es für die Feststellung einer Zuwiderhandlung nicht mehr darauf an nachzuweisen, in welchem Umfang sie Verfälschungen und Einschränkungen des Wettbewerbs tatsächlich bewirkt haben. Es mag daher dahinstehen, wieviel Endverbraucher infolge der Vereinbarungen nach dem 29. September 1975 neue BMW-Fahrzeuge nicht mehr erwerben konnten und ob es sich bei den Bemühungen der Beschwerdeführer, weitere BMW-Fahrzeuge zu beziehen, um Einkaufsvermittlungen für Endverbraucher ausserhalb Belgiens handelte. 23. Daß das in den Vereinbarungen enthaltene allgemeine Exportverbot, mit dem eine Wettbewerbseinschränkung und -verfälschung im Gemeinsamen Markt bezweckt wird, geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in spürbarer Weise zu beeinträchtigen, folgt ebenfalls aus der Natur eines solchen Reexportverbots. Es ist unmittelbar auf zwischenstaatlichen Handel mit einem bestimmten Markenerzeugnis gerichtet. Es lässt den belgischen BMW-Händlern die Freiheit, innerhalb Belgiens Verbrauchernachfragen aus dem Marktverantwortungsgebiet eines anderen belgischen BMW-Händlers zu befriedigen, verbietet den gleichen Vorgang jedoch im zwischenstaatlichen Handel. Im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ist gerade auch jener Handel mit neuen BMW-Fahrzeugen schützungswert, der sich auf anderen als von BMW München vorgesehenen Vertriebswegen zwischen den Mitgliedstaaten vollzieht (ständige Spruchpraxis der Kommission (1). 24. Die Vereinbarungen vom 29. September 1975 sind also nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verboten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen haben diesem Verbot in der Zeit bis zum 20. Februar 1976 zuwidergehandelt. Die Voraussetzungen für eine auf Feststellung dieser Zuwiderhandlung gerichtete Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind also gegeben. III. Unanwendbarkeit des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates 25. Zwar hat BMW Belgium ihr selektives Vertriebssystem, das nicht zugelassene Wiederverkäufer vom Vertrieb neuer BMW-Fahrzeuge und damit auch von der Ausfuhr aus Belgien in andere Länder des Gemeinsamen Marktes ausschließt, bei der Kommission angemeldet. Eine Vereinbarung, die den belgischen BMW-Händlern jegliche Ausfuhr aus Belgien in andere Gemeinschaftsländer, insbesondere den Verkauf an in anderen Mitgliedstaaten wohnende Endverbraucher verbietet, also über den Inhalt des angemeldeten Händlervertrags hinausgeht, ist aber nicht bei der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. Es besteht kein Zweifel daran, daß sich die an der Vereinbarung eines allgemeinen Exportverbots Beteiligten nicht auf Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates berufen können. Die Kommission (1)Entscheidung der Kommission vom 28. September 1964 in Sachen Grundig-Consten, ABl. Nr. 161 vom 20.10.1964, S. 2545 ff. Vgl. auch die Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 1966 in Sachen 56 und 58/64 - Grundig-Consten ; Sammlung der Rechtspr. des EuGH Bd. XII, S. 322 ff. Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1974 in Sachen BMW, ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1975, S. 1 ff. vierter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 1974, S. 26/27, 67 bis 72. Fünfter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 1975, S. 25 bis 27, 59 bis 63. hat daher gar nicht zu erwägen, ob Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf eine zwischen BMW Belgium und 47 ihrer 90 autorisierten belgischen Wiederverkäufer getroffene Vereinbarung anwendbar ist, durch die ein allgemeines Exportverbot begründet wird. Ein Exportverbot, das über den Inhalt eines Verbots, an nicht zugelassene Wiederverkäufer zu verkaufen, hinausgeht, betrifft nämlich unmittelbar die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten im Sinne dieser Vorschrift. Die Kommission ist - da keine Anmeldung vorliegt - auch nicht nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gehindert, wegen der Zuwiderhandlung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung eine Geldbusse festzusetzen. IV. Anwendbarkeit des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 des Rates Nach dieser Vorschrift kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen. 26. BMW Belgium und die acht Unternehmen, deren Inhaber oder Geschäftsführer den Beratenden Ausschuß für belgische BMW-Händler bilden (vgl. oben 5), haben vorsätzlich vereinbart, alle belgischen BMW-Händler aufzufordern, sich an einer Vereinbarung zu beteiligen, keine Reexporte vorzunehmen (vgl. oben 19, 20, 21, 23 und 24). Sie haben - fortgesetzt handelnd - selbst an der sodann zustande gekommenen Vereinbarung zwischen BMW Belgium und den 47 belgischen BMW-Händlern teilgenommen und auch diese Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen (vgl. oben 18, 20, 21, 23 und 24). BMW Belgium und die acht Mitglieder des Beratenden Ausschusses für belgische BMW-Händler waren sich darüber hinaus angesichts der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1974 in Sachen BMW sowie der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes und der Kommission zu Exportverboten in Vertriebsvereinbarungen (1) auch bewusst, daß sie durch Vereinbarung eines allgemeinen Exportverbots gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstießen. Dies folgt vor allem daraus, daß sie in ihren Rundschreiben das allgemeine Exportverbot mit Formulierungen umschrieben, die für eine selektive Vertriebsbindung nicht notwendig sind und über sie hinausgehen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen innerhalb des durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgegebenen Rahmens für die Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (vgl. letzten Satz dieser Vorschrift). Die Schwere des Verstosses wird im vorliegenden Fall dadurch bestimmt, daß einem ohnehin schon wettbewerbseinschränkenden selektiven Vertriebssystem ein allgemeines Exportverbot hinzugefügt wird, das auf einer verbotenen Absprache beruht. Bei der Festsetzung der Geldbusse gegenüber BMW Belgium fällt erschwerend ins Gewicht, daß sie durch ihre vorhergehende Aufforderung zu dieser Zuwiderhandlung und wegen des wirtschaftlichen Einflusses, den sie auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.