Europäische Union

78/155/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/29.146 - BMW Belgium N.V. und belgische BMW-Vertragshändler) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0155 78/155/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/29.146 - BMW Belgium N.V. und belgische BMW-Vertragshändler) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/1978 S. 0033 - 0044 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/29.146 - BMW Belgium N.V. und belgische BMW-Vertragshändler) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (78/155/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf die Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17, die die Firma Automobilimporte C. Heuer in Dillingen am 24. November 1975 und die Firma MGH Motorgesellschaft mbH in Herford am 9. Dezember 1975 gestellt haben, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 3. November 1976, gegen die BMW Belgium N.V. in Kontich und 47 belgische BMW-Vertragshändler das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der BMW Belgium N.V. und der 47 BMW-Vertragshändler gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die von dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 19. Oktober 1977 nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt 1. Die Kommission wurde am 20. Oktober 1975 von der Beschwerdeführerin MGH und am 19. November von dem Beschwerdeführer Heuer darauf aufmerksam gemacht, daß belgische dem BMW-Vetriebsnetz angeschlossene Wiederverkäufer nicht mehr bereit waren, ihnen bestimmte Typen neuer BMW-Fahrzeuge für die Ausfuhr nach der Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Die BMW Belgium N.V. - eine über die BMW Holding AG in Zuerich (Schweiz) von der Bayerische Motoren Werke AG in München völlig abhängige Tochtergesellschaft und deren Generalimporteurin für Belgien - hat in der Tat verschiedene Maßnahmen getroffen, um Exporte zu verhindern. Sie hat insbesondere ihre 90 belgischen Händler, die von ihr autorisierten Wiederverkäufer, veranlasst, mit ihr eine Vereinbarung entsprechend einem von ihr an alle Händler gerichteten Rundschreiben vom 29. September 1975 zu treffen, wonach Ausfuhren unterbleiben sollen. 47 dieser belgischen BMW-Händler sind dieser Aufforderung gefolgt und haben das Rundschreiben unterzeichnet. BMW Belgium hatte zwar am 13. Januar 1975 das Muster der mit ihren autorisierten Wiederverkäufern abgeschlossenen Vertriebsvereinbarungen bei der Kommission angemeldet und um eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags dafür nachgesucht. Diese Mustervereinbarung sieht jedoch kein Exportverbot vor. Sie verbietet den zugelassenen BMW-Händlern nur, neue BMW-Fahrzeuge an von BMW nicht zugelassene Wiederverkäufer zu verkaufen. Sie entspricht in den meisten Bestimmungen (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. jenem Vertragsmuster, das die Fundlage des von der Bayerischen Motoren Werke AG, München, in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin errichteten selektiven Vertriebssystems bildet und das die Kommission durch ihre Entscheidung vom 13. Dezember 1974 (1) insbesondere auch deshalb freigestellt hat, weil es kein Exportverbot zu Lasten der autorisierten BMW-Wiederverkäufer enthält. Das von BMW Belgium angemeldete Muster einer Vertriebsvereinbarung für Belgien ist von der Kommission bisher noch nicht durch Einzelfallentscheidung freigestellt worden. Im einzelnen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: 2. Im Jahr 1975 lag das Niveau der Verbraucherpreise für Personenkraftwagen und so auch für neue BMW-Fahrzeuge in Belgien niedriger als in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes. Dazu hatte auch die Preiskontrolle des belgischen Staates beigetragen, die er zur Bekämpfung der Inflation durchführte und durch die die Endverbraucherpreise für Personenkraftwagen vorübergehend blockiert waren. Wegen der Preisunterschiede kam es zu Reexporten von neuen BMW-Fahrzeugen aus Belgien in andere Länder der Gemeinschaft und in Drittländer. Neue BMW-Fahrzeuge wurden zum Teil von Endverbrauchern, die ihren Wohnsitz in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes als in Belgien hatten, unmittelbar bei belgischen Händlern bezogen, die dem BMW-Vertriebsnetz angeschlossen sind. Zum Teil bedienten sich die Endverbraucher dabei der Vermittlung von Unternehmern, die - ohne von den Automobilherstellern dazu ausgewählt zu sein - solche Reimporte abwickeln. In anderen Fällen wurden die Exporte dadurch ermöglicht, daß dem BMW-Vertriebsnetz nicht angeschlossene Automobilhändler BMW-Fahrzeuge bei von BMW autorisierten belgischen Händlern aufkauften und sodann an Endverbraucher weiterverkauften. Gelegentlich verkauften belgische BMW-Händler BMW-Fahrzeuge auch an von BMW in Deutschland zugelassene Händler. 3. Der Verkauf von aus Belgien stammenden BMW-Fahrzeugen an in anderen Ländern der Gemeinschaft ansässige Endverbraucher störte die regionalen BMW-Händler, in deren Marktverantwortungsgebiet diese Endverbraucher ihren Wohnsitz hatten, zumal sie nach ihren Vertragshändlerverträgen verpflichtet sind, Garantiearbeiten auch an von ihnen nicht verkauften BMW-Fahrzeugen auszuführen. BMW München sah sich einer Situation gegenüber, in der BMW-Fahrzeuge auf anderen als von ihr normalerweise vorgesehenen Vertriebswegen an Endverbraucher abgesetzt wurden. Im Anschluß an Hinweise, die BMW München seit Anfang 1975 von deutschen BMW-Händlern über nach Deutschland reimportierte BMW-Fahrzeuge erhalten hatte, und an von BMW München durchgeführte Überprüfungen der deutschen BMW-Zulassungen und der Fahrgestell-Nummern von über BMW Belgium ausgelieferten BMW-Fahrzeugen wandte sich BMW München mit Schreiben vom 17. Januar, 21. und 22. Mai, 10., 20. und 23. Juni, 22. Juli sowie vom 14. und 17. Oktober 1975 und in Unterredungen vom 25. April und 3. Oktober 1975 an BMW Belgium. BMW München griff in den Schreiben an BMW Belgium nur solche konkreten Fälle auf, in denen nicht zugelassene Händler BMW-Fahrzeuge in Belgien aufgekauft hatten oder in denen zumindest ein konkreter Verdacht bestand, daß dies geschehen sei. BMW München brachte in den Schreiben vom 17. Januar, 23. Juni, 22. Juli und 17. Oktober 1975 deutlich zum Ausdruck, daß aufgrund des auch in Belgien angewandten Vertriebssystems nur Verkäufe an nicht autorisierte Wiederverkäufer untersagt seien, nicht hingegen solche an Endverbraucher in anderen Gemeinschaftsländern. So heisst es im Schreiben vom 22. Juli 1975 wörtlich: "... Entsprechend den Bestimmungen des Händlervertrags weisen wir noch einmal darauf hin, daß ein Reexport an sich keine Verletzung darstellt und deshalb in derartigen Fällen auch nicht zur Begründung herangezogen werden sollte. Bitte beziehen Sie sich stattdessen auf den Verdacht eines vertragswidrigen Verkaufs an Wiederverkäufer." Im Schreiben vom 23. Juni 1975 erklärte BMW München die Reimporte von fabrikneuen BMW-Automobilen in die Bundesrepublik Deutschland hätten ein bedrohliches Ausmaß an Publizität und Beeinträchtigung ihrer Beziehungen zu BMW-Händlern in bestimmten Gebieten erreicht ; hierdurch würden ihre Bemühungen um bessere Belieferung der Exportmärkte und systematische Weiterentwicklung der Vertriebsnetze kompromittiert. BMW Belgium solle ein Händlerrundschreiben herausgeben, das noch einmal nachdrücklich auf die Vertriebspolitik von BMW aufmerksam mache ; dieses Mahnschreiben solle sinngemäß folgende Punkte enthalten: "1. Die Rechtslage nach Genehmigung des BMW-Händlervertrags von der Kommission der EG bedeutet, daß allen BMW-Vertragshändlern Lieferungen an freie Wiederverkäufer untersagt sind. Hierbei müssen an die Sorgfalt und Branchenkenntnis des verkaufenden Händlers bei der Beurteilung seiner Käufer hohe Anforderungen gestellt werden. 2. Eine Verletzung der vertraglichen Bestimmungen kann zur sofortigen Beendigung des Händlervertrags führen. 3. Die Betreuungspflicht des Importeurs gegenüber den BMW-Händlern rechtfertigt den dringenden Hinweis, Neuwagenverkäufe im Hinblick auf das Gewinnpotential bei den Folgeleistungen des Händlerbetriebs zu sehen (Gebrauchtwagen-Verkauf, Kundendienst, Teiledienst, Finanzierung und Versicherung). (1)ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1975, S. 1. 4. Die Marktbearbeitungspflicht des Importeurs bedeutet bei Fahrzeugknappheit auch die Verpflichtung, die Fahrzeugbereitstellung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in den Vertragsgebieten der Händler vorzunehmen. " In den Schreiben von BMW München vom 23. Juni heisst es weiter, daß diese Argumentation mit ihrer Rechtsabteilung abgestimmt sei. 4. Die Interventionen von BMW München bei BMW Belgium hatten zur Folge, daß BMW Belgium sich wegen ins Ausland erfolgter Export an einzelne belgische BMW-Händler wandte (Schreiben vom 29. Mai, 9. und 19. Juni, 3., 9. und 24. Juli, 28. und 29. August, 10. und 19. September sowie 1. und 23. Oktober 1975). Sie lösten aber auch 3 an alle belgischen BMW-Händler gerichtete Rundschreiben aus: Das Rundschreiben vom 4. Juli 1975 hat folgenden Wortlaut: "Verkäufe ins Ausland Zu unserem Bedaueren haben wir in den letzten Wochen verschiedene Mitteilungen der BMW-Fabrik in München erhalten, aus denen hervorgeht, daß einige Verteiler BMW-Fahrzeuge nach den Niederlanden oder Deutschland verkauft haben. Es ist für uns unverständlich, daß in einer Zeit, in der wir zur Fahrzeug-Kontingentierung übergehen müssen, solche Verkäufe vorgenommen werden. Ausserdem müssen wir darauf hinweisen, daß sich jeder Verteiler mit dem BMW-Vertrag verpflichtet hat, keine BMW-Erzeugnisse an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht für den Verkauf von BMW-Vertragszeugnissen zugelassen sind. Verteiler, die über solche Wiederverkäufer Fahrzeuge im Inland oder ausserhalb von Belgien verkaufen, begehen einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen des BMW-Vertriebsvertrags. Wir müssen darauf hinweisen, daß wir streng vorgehen und notfalls den BMW-Vertriebsvertrag aufkündigen müssen, wenn solche Verstösse geschehen." Das bereits erwähnte, von 47 BMW-Händlern sodann unterzeichnete Rundschreiben der BMW-Belgium vom 29. September 1975, mit dem sie der von BMW München an sie gerichteten Aufforderung vom 23. Juni 1975 folgte, ein solches Schreiben zu versenden (vgl. oben 3), hat folgenden Wortlaut: "Verkauf neuer BMW-Fahrzeuge ins Ausland Ausser in Einzelschreiben an bestimmte Verteiler haben wir Sie alle bereits am 4. Juli 1975 auf die Bestimmungen des BMW-Vertriebsvertrags über Verkäufe an nicht anerkannte Wiederverkäufer hingewiesen. Aus Deutschland und aus den Niederlanden wurde uns jedoch mitgeteilt, daß belgische Verteiler in diese Länder verkaufen. Daraus müssen wir leider schließen daß die fraglichen Verteiler die Folgen ihrer Handlungsweise nicht einsehen können oder nicht einsehen wollen. In einer ausserordentlichen Versammlung des Beratenden Ausschusses der Händler haben wir folgendes dargelegt: 1. Es steht fest, daß eine bestimmte Zahl von Verteilern Fahrzeuge nach Deutschland und den Niederlanden liefert. 2. Ursache hierfür ist erstens der Preisunterschied und zweitens offensichtlich die Tatsache, daß bestimmte Händler einen zu grossen Vorrat halten oder eine schlechte Auswahl haben. 3. BMW München kann daraus natürlich nur zwei Schlußfolgerungen ziehen: a) Die Preise in Belgien sind zu niedrig. b) Die belgischen Verteiler halten zu viel auf Lager. Dies wird natürlich zur Folge haben, a) daß unsere Preise möglichst rasch an die Preise in den Nachbarländern angepasst werden; b) daß die Lieferung neuer Fahrzeuge nach Belgien ab Oktober 1975 eingeschränkt wird. 4. Ihnen selbst erwachsen bereits grosse Nachteile daraus, daß Sie in einer Zeit, in der BMW-Fahrzeuge sehr knapp sind, Fahrzeuge an Kunden liefern, a) die nie in Ihrer Werkstätte erscheinen werden; b) an die Sie nie mehr Einzelteile oder Zubehör liefern können; c) die Ihnen nicht die Möglichkeit geben, aus den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen noch einen Nebengewinn zu ziehen; d) bei denen kein Grund zu der Annahme besteht, daß sie einen zweiten oder dritten BMW von ihnen beziehen, wie dies bei den meisten Kunden aus Ihrem Gebiet der Fall ist. 5. Daneben bringen Sie sich selbst und Ihre Kollegen in grosse Schwierigkeiten aufgrund der Maßnahmen, die BMW-München aus verständlichen Gründen anwenden dürfte, d.h. drastische Kürzung der ursprünglichen für Belgien vorgesehenen Mengen. Angesichts dieser Lage gibt es nach unserer Auffassung nur eine Lösung : Kein einziger BMW-Verteiler in Belgien darf künftig noch Fahrzeuge ins Ausland oder an Firmen verkaufen, die Fahrzeuge ins Ausland liefern. Dies ist eine Frage der Solidarität und des Schutzes des Vertriebsnetzes. Diese uneingeschränkte Solidarität des BMW-Verteilernetzes und die genaue Befolgung dieser Verkaufspolitik werden alle Zweifel ausräumen und das Vertrauen in das belgische BMW-Netz wiederherstellen. Wir bitten Sie, durch Unterzeichnung der beigefügten Durchschrift den vorgenannten Vorschlägen zuzustimmen. In der Anlage finden Sie ein Erklärung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Händler, die uns in vollem Umfang beipflichten und in Zusammenkünften mit Ihnen ihren Standpunkt nochmals persönlich darlegen werden. Einverstanden : ..." Schließlich richtete auch der Beratende Ausschuß der belgischen BMW-Händler einer Aufforderung von BMW Belgium folgend am 29. September 1975 ein Rundschreiben an alle belgischen BMW-Händler, dessen Inhalt mit BMW Belgium abgestimmt war und folgender ist: "Verkäufe ins Ausland Als Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Händler heissen wir die Ausführungen von BMW Belgium in ihrem Schreiben vom 29. September 1975 einmütig gut. Wir bedauern es insbesondere, daß das gesamte Verteilernetz die nachteiligen Folgen tragen müsste, die von einer kleinen Zahl von Verteilern verursacht werden, die in unverantwortlicher Weise die Empfehlung des Importeurs vom 4. Juli 1975 missachtet und Fahrzeuge ins Ausland geliefert haben. Wir haben daher beantragt, daß uns die Namen dieser Verteiler bekanntgegeben werden, damit wir - Ihr Beratender Ausschuß - imstande sind, Ihnen allen mitzuteilen, welche Kollegen für eine etwaige Verringerung der Lieferungen von zweitürigen Modellen und von 518-Modellen nach Belgien verantwortlich sind. Der Beratende Ausschuß sieht seine wichtigste Aufgabe darin, das BMW-Verteilernetz gut zu beraten, was im vorliegen Fall nur keissen kann : Keine Verkäufe mehr nach ausserhalb von Belgien." 5. Aufgabe des Beratenden Ausschusses ist es, - Gespräche mit der Geschäftsführung von BMW Belgium über allgemeine Fragen des ganzen Verteilernetzes oder eines Teils davon zu führen, - in bezug auf die Entwicklung der BMW-Vertriebsunternehmen und die Beziehungen zu den BMW-Kunden Empfehlungen auszusprechen, - BMW Belgium die Möglichkeit zu geben, mit einer kleinen Zahl von Verteilern, die für das ganze Netz repräsentativ sind, wichtige Entscheidungen für den belgischen Markt vorzubereiten; - die gegenseitigen Beziehungen zwischen den BMW-Verteilern zu verbessern. Das Schreiben des Beratenden Ausschusses vom 29. September 1975 ist von seinen acht Mitgliedern unterzeichnet, die Inhaber oder Geschäftsführer folgender Unternehmen sind: - Autohandel O. Cocquyt N.V. in Brugge, - ETn. W. Jorssen in Wilrijk, - Garage Hindrickx in Röselare, - PVba J. Siau-Vermeesch in Dendermonde, - Ets. Jo Vallé in Bree, - Ets. J. Depotter in Chièvres, - Ets. J. De Smeth in Overijse, - Ets. J. Wiliquet in Verviers. 6. Im Anschluß an dieses Schreiben des Beratenden Ausschusses fanden zwei regionale Sitzungen von BMW-Händlern statt und zwar am 13. Oktober 1975 und 31. Oktober 1975. In der Sitzung vom 13. Oktober 1975 wurden die Lieferungen von Belgien nach Deutschland und nach den Niederlanden zur Sprache gebracht. Verschiedene Vertragshändler berichteten über ihre Erfahrung mit deutschen Wiederverkäufern und Privatpersonen sowie mit belgischen Firmen, die Fahrzeuge in Belgien einkaufen und danach in anderen Ländern registrieren lassen. Ausserdem wurde geprüft, welche Vorschriften in diesen Fällen für die Anwendung der Mehrwertsteuer, gelten. Ferner vertraten einige Vertragshändler die Auffassung, daß Lieferungen ausserhalb ihres eigenen Gebietes für sie nachteilig seien, da die betreffenden Kunden nicht dazu beitrügen, den Gewinn und die Rentabilität der Werkstätte zu verbessern. In der Sitzung vom 31. Oktober 1975 erörterten die Vertragshändler ebenfalls die Schreiben über den Weiterverkauf neuer Fahrzeuge ins Ausland. Dabei wurde dagegen protestiert, daß die möglichen Schlußfolgerungen vor BMW sowohl für Vertragshändler, die nicht anerkannte Wiederverkäufer beliefert haben, als auch für solche Vertragshändler gelten, die den Vertrag beachtet haben. Schließlich wurde erwähnt, daß BMW Belgium selbst auch Fahrzeuge nach Deutschland verkauft haben soll. 7. Nachdem BMW Belgium BMW München mit einem Schreiben vom 30. September 1975 und in einem Gespräch vom 3. Oktober 1975 in Paris über den Inhalt der Rundschreiben vom 29. September 1975 unterrichtet hatte, reagierte BMW München mit einem Schreiben vom 17. Oktober 1975, das wie folgt lautet: "Verkauf an Wiederverkäufer Wir haben mit Befriedigung von Ihren Verhandlungen mit Händlern Kenntnis genommen, die durch vertragswidrige Verkäufe an nichtautorisierte Wiederverkäufer die Leistungsfähigkeit des BMW-Vertriebssystems in Frage stellen. Wir danken Ihnen auch für Ihre Gespräche mit dem belgischen Händlerbeirat, um der belgischen Organisation die volle Ausnützung des im Folgegeschäft liegenden Ertragspotentials unserer Lieferungen an Sie zu sichern. Gleichzeitig müssen wir Sie jedoch erneut, wie bereits in unserem Schreiben vom 17. Januar, 23. Juni und 22. Juli 1975, darum bitten, bei Ihren Maßnahmen unbedingt zu beachten, daß - ein Einschreiten gegenüber Ihren Vertragspartnern allein aufgrund eines Reexports nicht zulässig ist, sondern lediglich der Verdacht auf vertragswidrigen Verkauf an freie Wiederverkäufer zur Begründung von Abmahnungsschreiben ausreicht; - keine Maßnahmen gegenüber Ihren Vertragspartnern angedroht werden dürfen, soweit sie nicht aufgrund nachgewiesener Vertragsverletzung erforderlich sind. Die Einhaltung dieser Richtlinie auch im Schriftverkehr der BMW Belgium S.A. mit der belgischen BMW-Organisation muß gewährleistet sein. Die Verpflichtung der BMW-Belgium S.A. zur regelmässigen Überprüfung der Fahrzeugversorgung von Betrieb zu Betrieb und Modell zu Modell und ein entsprechender Belieferungsausgleich im Rahmen der normalen Distributionsverantwortung der Importhandelsstufe wird hierdurch selbstverständlich nicht eingeschränkt. Auch die Verkaufsmeldepflicht der Händler im Rahmen des VIS-Systems muß in diesem Zusammenhang strikt durchgesetzt werden. Entsprechendes gilt selbstverständlich für die Dispositionsentscheidungen der BMW AG hinsichtlich der Belieferung des belgischen Marktes, die ausschließlich dem Ausgleich unterschiedlicher Lagerhaltungs-Niveaus und Lieferzeiten in benachbarten Märkten dienen." 8. Zwischen den Beschwerdeführern MGH und Heuer einerseits und BMW Belgium und BMW München andererseits besteht Streit darüber, ob BMW-Belgium sich angesichts der noch ausstehenden Freistellung des belgischen BMW-Vertriebssystems durch die Kommission überhaupt darauf berufen könne, daß nach dem Wortlaut der BMW-Vertriebsverträge der Verkauf an von BMW nicht autorisierte Wiederverkäufer untersagt sei, ob die Beschwerdeführer berechtigt waren, belgische BMW-Händler zu verleiten, ihnen neue BMW-Fahrzeuge zu verkaufen, ob die Beschwerdeführer als für Endverbraucher tätige Vermittler anzusehen gewesen und welche Anforderungen an diese Vermittlereigenschaft zu stellen seien. 9. Am 12. Juni 1975 teilte BMW München der Beschwerdeführerin MGH mit, daß es BMW-Händlern in Europa untersagt sei, neue BMW-Fahrzeuge an nicht dem BMW-Vertriebssystem angehörende Personen oder Unternehmen zum Zweck des Wiederverkaufs zu liefern ; MGH verleite dem BMW-Vertriebsnetz angeschlossene Händler zum Vertragsbruch. BMW München verlangte von MGH eine schriftliche Erklärung, künftig keine BMW-Fahrzeuge mehr von BMW-Händlern zu beziehen. In ihrem Schreiben vom 23. Juni 1975 erwiderte MGH, daß sie keine BMW-Fahrzeuge für den Wiederverkauf beziehe, sondern lediglich als Vermittlerin für Endverbraucher auftrete, was dem BMW-Vertriebssystem nicht widerspreche. Danach setzte MGH ihre Bemühungen fort, von belgischen BMW-Händlern neue BMW-Fahrzeuge zu bekommen, musste aber feststellen, daß immermehr BMW-Händler Lieferungen zugunsten deutscher Endverbraucher ablehnten, wobei sie sich auf ein Rundschreiben von BMW Belgium beriefen. Am 9. Oktober 1975 teilte BMW Belgium der Firma MGH mit, daß der Auftrag für 12 BMW-Fahrzeuge nicht ausgeführt werden könne, da BMW-Fahrzeuge in Belgien knapp seien. MGH wurde aufgefordert, alle Versuche, BMW-Fahrzeuge von belgischen BMW-Händlern zu beziehen, einzustellen. In ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1975 erwiederte MGH, daß sie nur als Vermittlerin auftrete und in dieser Eigenschaft zugunsten der Endabnehmer in der Bundesrepublik Deutschland tätig sei. Ferner verwies sie auf die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1974 über das BMW-Vertriebssystem in der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Verbraucher beim Einkauf von BMW-Erzeugnissen innerhalb des Gemeinsamen Marktes völlige Freizuegigkeit hätten und beim Erwerb auch Unternehmen einschalten könnten, die für sie tätig würden (1). MGH forderte BMW Belgium auf zu erklären, daß sie sie nicht behindern werde. Am 7. November 1975 schrieb BMW Belgium an die Rechtsberater von MGH, daß die geforderte Erklärung nicht abgegeben werden könne, da keine Beweise dafür vorlägen, daß MGH wirklich als Vermittlerin tätig sei ; vielmehr habe sie aus der Praxis den Eindruck gewonnen, daß MGH als Wiederverkäuferin auftrete und das BMW-Vertriebssystem in Belgien gefährde. Mit Schreiben vom 24. November 1975 schlug MGH BMW Belgium vor, sich damit einverstanden zu erklären, daß MGH die Vermittlung bei der Einfuhr neuer Fahrzeuge künftig auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht der betreffenden Käufer in der Bundesrepublik vornehme. Am 2. Dezember 1975 erklärte BMW Belgium, daß MGH noch keinen einzigen Beweis dafür geliefert habe, der auf eine deutliche Vermittlungsfunktion hinweise. Der Umstand, daß MGH sich selbst als Vermittler bezeichne, könne an der Art ihrer Tätigkeit nichts ändern. Wenn MGH ihre Tätigkeit als Wiederverkäuferin nicht aufgebe, werde sie - BMW Belgium - Maßnahmen ergreifen. 10. Am 27. Januar 1976 beantragte MGH gegen BMW Belgium vor dem Handelsgericht in Antwerpen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die sie auf Artikel 54 des belgischen Gesetzes über Handelspraktiken in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags stützte und die auf Widerruf des Rundschreibens vom 29. September 1975 gerichtet war. (1)ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1975, S. 8 unter 30. 11. Am 20. Februar 1976 versandte BMW Belgium an alle belgischen Händler folgendes Rundschreiben: "Verkauf neuer BMW-Fahrzeuge an nicht anerkannte Wiederverkäufer Mit Schreiben vom 29. September 1975 haben wir Sie auf eine neue Lage auf dem belgischen Markt als Folge des Verkaufs neuer BMW-Fahrzeuge an Wiederverkäufer im Ausland im Jahre 1975 hingewiesen. Im Zusammenhang damit haben wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.