Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-17

Quellenkennung: 32019D0031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02019D0031 — DE — 17.06.2026 — 009.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (EU) 2020/1264 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 8. September 2020   L 297 5 11.9.2020  M2 BESCHLUSS(EU) 2021/874DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 26. Mai 2021   L 191 43 31.5.2021  M3 BESCHLUSS (EU) 2022/310 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 17. Februar 2022   L 46 140 25.2.2022  M4 BESCHLUSS (EU) 2023/55 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 16. Dezember 2022   L 3 16 5.1.2023  M5 BESCHLUSS (EU) 2023/817 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 5. April 2023   L 102 56 17.4.2023 ►M6 BESCHLUSS (EU) 2024/2016 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 16. Juli 2024   L 2016 1 26.7.2024 ►M7 BESCHLUSS (EU) 2025/1512 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 16. Juli 2025   L 1512 1 24.7.2025 ►M8 BESCHLUSS (EU) 2026/812 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 26. März 2026   L 812 1 10.4.2026 ▼B BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31) Artikel 1 Verzinsung von Überschussreserven ▼M8 (1)   Reserveguthaben der vom Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) ( 1 ) erfassten Institute, welche auf Mindestreservekonten im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der genannten Verordnung der Institute gehalten werden und welche die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates ( 2 ) und der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) festgelegte Reservepflicht überschreiten (nachfolgend die „Überschussreserven“), werden wie folgt verzinst: a)  bei Instituten, die zugelassene Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 3 ) sind: i)  zum Einlagesatz, wenn sie die in Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen; ii)  mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, wenn sie die in Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität nicht erfüllen; b)  bei Instituten, die gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) zugelassene Geschäftspartner für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems sind und deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems aufgrund der Anwendung von ermessensabhängigen Maßnahmen gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, suspendiert oder beendet ist: i)  zum Einlagesatz im Fall des in der Einlagefazilität und als Überschussreserven insgesamt gehaltenen Betrags, der die in den ermessensabhängigen Maßnahmen festgelegte Obergrenze nicht übersteigt; und ii)  mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, im Fall des die Obergrenze übersteigenden Betrags und im Fall einer Suspendierung oder Beendigung des Zugangs; c)  bei Instituten, die gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) keine zugelassenen Geschäftspartner für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems sind, mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. Guthaben, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen sind, werden gemäß den für sie geltenden Bedingungen von der betreffenden NZB verzinst. Wurden Guthaben, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen sind, unbeabsichtigt in die Mindestreserveguthaben aufgenommen und werden sie anschließend gemäß jener Vorschrift von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen, so sind sie während des Zeitraums, in dem sie in die Mindestreserveguthaben aufgenommen sind, nicht als Überschussreserven anzusehen und sind von der betreffenden NZB gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu verzinsen. Guthaben, die nicht auf den Mindestreservekonten des Instituts oder in der Einlagefazilität gehalten werden, sind von der betreffenden NZB nach den auf nicht geldpolitische Einlagen anwendbaren Regelungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c bzw. gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) ( 4 ) zu verzinsen. ▼B (2)   Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der ►M8  Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) ◄ ist bis zu einem Multiplikator „m“ des Reserve-Solls des Instituts (nachfolgend der „Freibetrag“) von der in Absatz 1 beschriebenen Verzinsungsbestimmung befreit. Dieser zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz werden vom EZB-Rat spezifiziert und anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten solche Anpassungen des Multiplikators „m“ und/oder des Zinssatzes, der für die befreiten Überschussreserven gilt, ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die auf die Ankündigung des Beschlusses des EZB-Rates folgt. Die befreiten Überschussreserven werden anhand des durchschnittlichen Kalendertagesendguthabens innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf den Mindestreservekonten des Instituts im Sinne der ►M8  Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) ◄ bemessen. Einlagen in der Einlagefazilität des Eurosystems gelten nicht als Überschussreserven. (3)   Die fälligen oder verdienten Zinsen für befreite und nichtbefreite Überschussreserven werden entweder den Mindestreservekonten des jeweiligen Instituts belastet bzw. am zweiten NZB-Geschäftstag nach dem Ende der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, über die die Zinsen berechnet wurden, gezahlt. (4)   Im Falle von Instituten, die das Reserve-Soll über einen Mittler im Sinne von ►M8  Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) ◄ halten, wird der Freibetrag gemäß diesem Absatz berechnet. Der zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ wird auf das gesamte Reserve-Soll, welches das jeweilige zwischengeschaltete Institut in eigenem Namen sowie für sämtliche Institute hält, für die es das Reserve-Soll gemäß ►M8  Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) ◄ hält, angewendet. Der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz findet nur auf die Überschussreserven Anwendung, die auf den Mindestreservekonten im Sinne der ►M8  Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) ◄ des jeweiligen Mittlers gehalten werden. ▼M8 (5)   Im Fall einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET im Sinne von Artikel 187a der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kommen die Absätze 1 bis 4 zur Anwendung. ▼M6 Artikel 2 Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen ▼M8 (1)   Die EZB wendet die Zinssätze gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) auf bestimmte bei der EZB gehaltene Einlagen wie folgt an: ▼M6 a)  auf Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank ( 5 ), dem Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank ( 6 ), dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank ( 7 ), dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank ( 8 ) oder der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates ( 9 ) gehalten werden, den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz; b)  auf sonstige Einlagenkonten für den Europäischen Stabilitätsmechanismus und für die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nicht unter Buchstabe a fallen, den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz. Sofern auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums, der vor dem Tag liegt, an dem gemäß den für die betreffende Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen im Sinne von Buchstabe a zu halten sind, so wendet die EZB den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz an. (2)   Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der Anleihetransaktionen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen ( 10 ) bei der EZB unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit Folgendem genutzt wird: a)  dem Programm NextGenerationEU; b)  dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) ( 11 ); c)  jedem anderen von der EZB und der Kommission vereinbarten Finanzierungsprogramm der Europäischen Union. Auf einen Gesamtbetrag der Einlagen, die auf diesem gesonderten Konto gehalten werden, der 20 Mrd. EUR nicht übersteigt, wendet die EZB jedoch den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz an. ▼M7 (3)   Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das bei der EZB für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem durch die Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) errichteten Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, unterhalten wird. ▼B Artikel 3 Aufhebung (1)   Der Beschluss EZB/2014/23 wird hiermit aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser findet ab der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2019 Anwendung, die am 30. Oktober 2019 beginnt. ANHANG I AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND ÄNDERUNG Beschluss EZB/2014/23 ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115. Beschluss (EU) 2015/509 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/9) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 1. ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE Beschluss EZB/2014/23 Dieser Beschluss Artikel 1 — Artikel 2 Artikel 1 Artikel 3 — Artikel 4 — Artikel 5 Artikel 2 — Artikel 3 Artikel 6 Artikel 4 — Anhang I — Anhang II ( 1 ) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/378/oj). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2531/oj). ( 3 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/510/oj). ( 4 ) Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj). ( 5 ) Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35). ( 6 ) Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7, (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24). ( 7 ) Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10). ( 8 ) Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7). ( 9 ) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1). ( 10 ) C(2021)2502 final. ( 11 ) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe+) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1). ( 12 ) Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.