Europäische Union

2010/358/: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/08 (ex N 426/05), die Deutschland der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 172) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/08 (ex N 426/05), die Deutschland der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 172) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/358/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. August 2005, dessen Eingang am 1. September 2005 registriert wurde, setzte Deutschland die Kommission von der Absicht in Kenntnis, dem Unternehmen EverQ GmbH (nachstehend „Sovello“ genannt (2)) eine Beihilfe in Form eines KMU-Aufschlags zu gewähren. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005, 24. Januar 2006 und 4. April 2006, deren Eingang jeweils am selben Tag registriert wurde, übermittelte Deutschland der Kommission zusätzliche Informationen. (2) Unter dem Aktenzeichen K(2006) 2092 endg. genehmigte die Kommission am 7. Juni 2006 den KMU-Aufschlag für Sovello (Staatliche Beihilfe N 426/05 (3)). (3) Bei der Prüfung einer anderen angemeldeten Beihilfemaßnahme zugunsten von Sovello (Staatliche Beihilfe C 21/08 (4) — ex N 864/06) fand die Kommission Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Beihilfe N 426/05 möglicherweise auf — im Rahmen der Anmeldung vorgelegten — unvollständigen bzw. unrichtigen Informationen beruhte. (4) Mit Schreiben vom 17. März 2008 gab die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) Deutschland Gelegenheit, zu der von ihr beabsichtigten Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vor einem möglichen Widerruf ihrer Entscheidung vom 7. Juni 2006 Stellung zu nehmen. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 15. April 2008, deren Eingang am 15. und 16. April 2008 registriert wurde. (5) Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 (K(2008) 2669 endg.) unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung, bezüglich des Sovello gewährten KMU-Aufschlags das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (6) Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellungnahmen einzureichen. (7) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 10. September 2008, dessen Eingang am selben Tag registriert wurde. Deutschland übermittelte weitere Anmerkungen mit Schreiben vom 20. März, 13. Mai und 16. November 2009, deren Eingang jeweils am selben Tag registriert wurde. Am 2. April und am 13. Oktober 2009 fanden Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und Deutschlands statt. (8) Von Dritten gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Das Vorhaben (9) Im Rahmen des (mit einer Regionalbeihilfe auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen zuzüglich des angemeldeten KMU-Aufschlags) geförderten Vorhabens sollte eine neue 30 MWp-Anlage (Sovello 1) zur Herstellung von Solarmodulen (ProdCom-Code 32.10.52.37) mit der String-Ribbon-Technologie (7) gebaut werden. Bei der neuen Anlage handelte es sich um die erste Produktionsstätte von Sovello. Mit der Errichtung wurde im Dezember 2004 begonnen. Die Fabrik sollte eine nominale Produktionskapazität von 30 Megawatt-Peak (8) erreichen und bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen werden. Tatsächlich nahm Sovello1 die Produktion bereits im April 2006 auf. 2.2.   Beihilfeempfänger (10) Der Empfänger der angemeldeten Beihilfe ist Sovello. Sovello wurde im Dezember 2004 von Q-Cells SE (9) (nachstehend „Q-Cells“ genannt; 24,9 % der Anteile) und der US-amerikanischen Firma Evergreen Solar Inc. (nachstehend „Evergreen“ genannt; 75,1 % der Anteile) als Gemeinschaftsunternehmen gegründet. Dies geht aus dem ursprünglichen, zwischen Evergreen und Q-Cells geschlossenen Joint-Venture-Rahmenvertrag (10) vom 14. Januar 2005 (nachstehend „MJVA1“ genannt) hervor. Laut MJVA1 hatte Q-Cells vor dem Abschluss des Rahmenvertrags die Topas 107 V.V. GmbH erworben, eine Mantelgesellschaft, die auf Betreiben von Q-Cells später in Sovello (damals jedoch EverQ) umgewandelt wurde. Die Mantelgesellschaft firmierte am 11. Februar 2005 zu EverQ um. (11) Evergreen stellt Solarmodule her und besitzt ein Patent für die sogenannte „String-Ribbon-Technologie“. Q-Cells ist einer der größten Solarzellenhersteller der Welt. Mit dem Gemeinschaftsunternehmen Sovello sollte zunächst die Wirtschaftlichkeit der auf der String-Ribbon-Technologie von Evergreen und dem Solarzellenfertigungsknowhow und der Erfahrung von Q-Cells auf dem deutschen Markt basierenden Solarmodulproduktion getestet und später dann die industrielle Fertigung von String-Ribbon-Modulen ermöglicht werden. (12) Im November 2005 erwarb die Renewable Energy Corporation ASA (Norwegen, nachstehend „REC“ genannt) aufgrund eines Vertrags über Siliziumlieferungen an Sovello eine Beteiligung von 15 % an dem Gemeinschaftsunternehmen, während Evergreen und Q-Cells ihre Beteiligung auf 64 % bzw. 21 % verringerten. Dies geht aus dem zweiten, zwischen Evergreen, Q-Cells und REC geschlossenen Joint-Venture-Rahmenvertrag vom 25. November 2005 (nachstehend „MJVA2“ genannt) hervor. REC gehört zu den weltweit größten Herstellern von Silizium-Materialien für die Fotovoltaikindustrie. (13) Zum Zeitpunkt der Anmeldung hatten Q-Cells und REC einen gemeinsamen Anteilseigner, die Venture-Capital-Gesellschaft Good Energies Investment BV (nachstehend „Good Energies“ genannt). Dieses Unternehmen hielt 16 % der Anteile von Q-Cells und 39 % der Anteile von REC (Stand 7. März 2006). Deutschland gab an, dass zwischen Q-Cells, REC und Evergreen abgesehen von ihren Beteiligungen an Sovello keine weiteren Beziehungen bestanden. (14) Seit dem 19. Dezember 2006 halten die Geschäftspartner Evergreen, Q-Cells und REC Beteiligungen von je 33,3 % an Sovello (Änderungen zum des MJVA2 vom 29. September 2006). (15) Am 5. Februar 2007 gab Q-Cells seine Absicht bekannt, einen Anteil von 17,9 % an REC zu erwerben. Am selben Tag kündigte Good Energies in einer Pressemitteilung an, dass es seinen Anteil an REC an Q-Cells und Orkla ASA veräußern würde (26. Februar 2007). (16) Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss über die derzeitige Anteilseignerstruktur von Sovello (Stand drittes Quartal 2009): (17) Verschiedene Unternehmensdokumente und Gesellschafterentscheidungen veranschaulichen die Entwicklung von Sovello. Das Dokument mit dem Titel „Project ‚Sovello‘: Heads of Agreement“ (nachstehend „Heads of Agreement“ genannt) war von den Vorstandsvorsitzenden von Evergreen und Q-Cells vor Abschluss des MJVA1 unterzeichnet worden. In dieser Vereinbarung werden die Grundzüge eines möglichen Rechtsgeschäfts zwischen den beiden Unternehmen zwecks Gründung und Führung eines Joint Venture zur Entwicklung und Herstellung sowie zum Verkauf von Solarprodukten auf der Grundlage der String-Ribbon-Technologie dargelegt. Ferner wird darin erwähnt, dass den Partnern bewusst war, dass die Beteiligung von Q-Cells an Sovello weniger als 25 % ausmachen muss, damit in Deutschland bestimmte staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden können. Außerdem soll der Vereinbarung zufolge die Teilhabe beider Partner an wichtigen Geschäftsentscheidungen sichergestellt werden, und sie enthält Bestimmungen, die auf die maßgebliche Rolle von Q-Cells für die Betriebsfähigkeit des Joint Ventures schließen lassen. (18) Auch in der Satzung von Sovello werden Q-Cells wesentliche Mitentscheidungsbefugnisse eingeräumt (dem Aufsichtsrat gehören zwei von Evergreen und eine von Q-Cells bestellte Person an, aber bei verschiedenen strategischen Entscheidungen ist die Zustimmung jeweils mindestens eines der von den beiden Partnern bestellten Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich). (19) Im MJVA1 ist die Beteiligung von Evergreen an Sovello auf 75,1 % und jene von Q-Cells auf 24,9 % festgesetzt. Allerdings sieht der MJVA1 auch die Möglichkeit vor, dass Q-Cells seine Beteiligung auf 50 % erhöht, sofern dies nicht zu einer Verringerung der Investitionszuschüsse führen würde. Außerdem haben die Partner gemäß dem MJVA1 auch die Möglichkeit, weitere Vereinbarungen (in den Bereichen Dienstleistungen, Technologie und Marketing) zu schließen. In der Praxis wurden die von Sovello hergestellten Module (bis Anfang 2009) von Evergreen unter dem Markennamen Evergreen vertrieben. (20) Im MJVA2 ist folgende Gesellschafterstruktur festgelegt: Evergreen 64 %, Q-Cells 21 % und REC 15 %. Im MJVA2 wird bestätigt, dass Q-Cells über die Möglichkeit verfügt, die Höhe seines Anteils an jene von Evergreen anzugleichen, während für REC die Möglichkeit der Erhöhung seines Anteils auf 21 % und auf 33,3 % von weiteren Siliziumlieferverträgen abhängig ist. (21) Tabelle I gibt einen Überblick über die Chronologie der Entwicklung von Sovello sowie über wichtige Dokumente und Geschäftsentscheidungen. Tabelle I Entwicklung von Sovello Datum Dokument/Ereignis Gesellschafterstruktur Sommer 2004 Heads of Agreement Evergreen 75,1 %, Q-Cells 24,9 % 27.12.2004 Beantragung der Beihilfe 13.1.2005 Satzung von Sovello 14.1.2005 Erster Joint-Venture-Rahmenvertrag (MJVA1) 21.4.2005 Gewährung der Beihilfe 1.9.2005 Anmeldung des KMU-Aufschlags (N 426/05) 25.11.2005 Zweiter Joint-Venture-Rahmenvertrag (MJVA2) REC 15 %, Evergreen 64 %, Q-Cells 21 % 7.6.2006 Genehmigung des KMU-Aufschlags durch die Kommission (N 426/05) 29.9.2006 (mit Wirkung zum 19.12.2006) Änderung des MJVA2 Evergreen, Q-Cells und REC je 33,3 % 2.3.   Investitionskosten und Finanzierung des Vorhabens (22) Die Investitionskosten für das Vorhaben belaufen sich (nominal) auf insgesamt 65 699 302 EUR, von denen 60 873 300 EUR für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen. In Tabelle II sind die gesamten Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben aufgeschlüsselt. Tabelle II Aufschlüsselung der Projektkosten (nominale Beträge) (in Euro) Investitionskategorie Betrag Grundstück […] (*1) Gebäude (…) Maschinen/Ausrüstungen (…) Gesamtinvestitionskosten 65 699 302 Beihilfefähige Kosten insgesamt 60 873 300 (23) Das Vorhaben wurde neben den beantragten Beihilfemitteln mit Eigenmitteln und Bankdarlehen finanziert. Tabelle III gibt einen Überblick über die Finanzierung des angemeldeten Vorhabens. Tabelle III Finanzierung des Vorhabens (nominale Beträge) (in Euro) Finanzierungsmittel Betrag Eigenmittel (…) GA-Zuschuss 14 142 000 Zulage gemäß InvZulG 14 329 100 Bankdarlehen (nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert) 8 000 000 Darlehen der Muttergesellschaften (…) Insgesamt 65 699 302 2.4.   Anwendbare Regionalbeihilfehöchstintensitäten (24) Der Investitionsstandort befindet sich in Thalheim, Landkreis Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, Deutschland, einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, für das gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (11) (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien 1998“ genannt) und der bis Ende 2006 geltenden Fördergebietskarte für Deutschland (12) eine Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), von 35 % galt. 2.5.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität (25) Bei der in Rede stehenden Beihilfe handelt es sich um einen KMU-Aufschlag von 15 Prozentpunkten, angemeldet unter der Nummer N 426/05 gemäß der Genehmigungsentscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (13) (nachstehend „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“ genannt), der Sovello zusätzlich zu einer Regionalbeihilfe auf der Grundlage der bestehenden regionalen Beihilferegelungen „Gemeinschaftsaufgabe — Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (staatliche Beihilfe N 642/02 (14) — nachstehend „GA“ genannt) und „Investitionszulagengesetz 2005“ (staatliche Beihilfe N 142a/04 (15) — nachstehend „InvZulG“ genannt) gewährt werden sollte. Der KMU-Aufschlag entspricht einem Beihilfebetrag von 9 130 995 EUR. 2.6.   Prüfung des KMU-Status von Sovello in der Kommissionsentscheidung N 426/05 (26) Gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 ist ein Aufschlag auf regionale Investitionsbeihilfen für KMU zulässig (16). Der KMU-Aufschlag für Sovello wurde zusätzlich zu der rechtmäßig auf der Grundlage der deutschen GA-Regelung gewährten Regionalbeihilfe bewilligt. (27) Die Prüfung des KMU-Status eines Unternehmens erfolgt anhand der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (17) (nachstehend „KMU-Empfehlung“ genannt). Dabei wird insbesondere untersucht, ob das betreffende Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreitet (Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme). Bei der Prüfung werden die entsprechenden Daten verbundener Unternehmen (die hauptsächlich dadurch, dass sie die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte halten, einen beherrschenden Einfluss haben) in vollem Umfang, die Daten von Partnerunternehmen (die mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte halten) hingegen anteilmäßig berücksichtigt. (28) In ihrer Entscheidung N 426/05 (siehe oben Randnummer 2) bezog die Kommission die relevanten Daten für Sovello und Evergreen in die Berechnung mit ein, nicht aber die Daten für Q-Cells und REC, da jene beiden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung und bis zum Erlass der Genehmigungsentscheidung durch die Kommission weniger als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hielten. Auf dieser Grundlage war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Sovello ein KMU war, und hatte die angemeldete Beihilfe genehmigt. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 3.1.   Die neuen Informationen (29) Die von der Kommission im Zuge der Würdigung einer anderen angemeldeten Beihilfe für Sovello entdeckten neuen Informationen betreffen den MJVA1 zwischen Evergreen und Q-Cells über die Gründung von Sovello, der der Kommission während der vorläufigen Prüfung der Beihilfe N 426/05 nicht übermittelt wurde. Diese Informationen ließen Bedenken aufkommen, dass die Partner des Gemeinschaftsunternehmens die Beteiligung von Q-Cells künstlich unter 25 % (zunächst bei 24,9 %) gehalten hatten, um einen höheren Beihilfebetrag (einschließlich KMU-Aufschlag) zu erlangen, obgleich Q-Cells in der Geschäftsführung des Joint Venture mit einem von drei Direktoren vertreten war, der bei wichtigen Entscheidungen zustimmen musste. Auf dieser Grundlage forderte die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Deutschland auf, vor einem möglichen Widerruf ihrer Entscheidung vom 7. Juni 2006 (siehe oben Randnummer 2) zu der von ihr beabsichtigten Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Stellung zu nehmen. (30) Mit seinem Schreiben vom 15. April 2008 übermittelte Deutschland die Satzung von Sovello, die Heads of Agreement sowie beglaubigte Kopien des MJVA1, des MJVA2 und des abgeänderten MJVA2. In diesem Schreiben vertrat Deutschland die Auffassung, dass im Fall Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung die formalen Kriterien für die in der KMU-Empfehlung festgelegten Schwellenwerte erfüllt waren und dass in der KMU-Empfehlung keine anderen klar definierten und in der Praxis anwendbaren Kriterien festgelegt seien. Nach Auffassung Deutschlands müssten diese formalen Kriterien für die Prüfung des KMU-Status eines Unternehmens maßgeblich sein, damit die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit der Beihilfenkontrollpolitik der Kommission gewährleistet seien. Falls die Kommission diese formalen Kriterien nicht mehr für angemessen halte, solle sie nicht ihre Herangehensweise im Kontext einzelner Fälle ändern, sondern eine Änderung der geltenden Vorschriften an sich in Erwägung ziehen. (31) Deutschland bemerkte ferner, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung Informationen nicht bewusst verschwiegen oder zurückgehalten worden waren und dass die ursprüngliche Aufteilung der Anteile (75,1 % für Evergreen und 24,9 % für Q-Cells) wirtschaftliche Gründe hatte. Deutschland machte ferner geltend, dass Sovello die für neu gegründete KMU typischen Schwierigkeiten durch Beteiligung von Q-Cells am ursprünglichen Gemeinschaftsunternehmen nicht erspart blieben. 3.2.   Mögliche Folgen der neuen Informationen für die Würdigung (32) Die Kommission vertrat jedoch den Standpunkt, dass Sovello die formalen Kriterien der KMU-Definition zwar erfüllte, ihr aber beweiskräftige Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies nur deshalb der Fall war, weil die Beteiligung von Q-Cells — in dem Bestreben, einen KMU-Aufschlag zu erlangen, — künstlich unter 25 % gehalten worden war, und dass der tatsächliche Einfluss von Q-Cells auf Sovello größer war. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Möglichkeit einer Manipulation der Gesellschafterstruktur des Beihilfeempfängers zwecks Umgehung der KMU-Definition in Betracht ziehen musste. (33) Die neuen Informationen ließen bei der Kommission Zweifel aufkommen, ob Sovello tatsächlich ein KMU im Sinne der KMU-Empfehlung war. Falls nicht, wäre der angemeldete und genehmigte KMU-Aufschlag nicht mit dem AEUV vereinbar. (34) Damit die Kommission ihre ursprüngliche Entscheidung vom 7. Juni 2006, die möglicherweise auf unvollständigen/unrichtigen Informationen beruhte, ggf. widerrufen und diesen neuen Beschluss erlassen kann, hat sie das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eröffnet. In dem genannten Artikel heißt es: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine (…) Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. (…)“. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (35) Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten. 5.   VORBRINGEN DEUTSCHLANDS 5.1.   Rechtsgrundlage 5.1.1.   Nichtanwendbarkeit von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (36) Nach Auffassung Deutschlands sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Entscheidung N 426/05 — auf der Grundlage angeblich neuer Informationen — nicht gegeben. Deutschland macht geltend, dass die der Kommission im Zusammenhang mit der Anmeldung in der Sache N 426/05 übermittelten Informationen weder unvollständig noch unrichtig waren, so dass Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht greife. Deutschland argumentiert, die Kommission habe Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass Sovello ein als Joint-Venture von Evergreen und Q-Cells neu gegründetes Technologieunternehmen in der Solarbranche war, das die Schwellenwerte der KMU-Definition nicht überschritt und mit den für KMU typischen Schwierigkeiten konfrontiert war. Deutschland fügte hinzu, dass weder der MJVA1 noch die Heads of Agreement neue Informationen beinhalteten, die einen Widerruf der Entscheidung N 426/05 rechtfertigten. (37) Deutschland macht geltend, dass es auf Anfrage der Kommission (Schreiben vom 30. Dezember 2005, D/57570) die Mustererklärung im Anhang zu der Mitteilung der Kommission „Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben“ (18) (nachstehend „Kommissionsmitteilung über die Mustererklärung“ genannt) für Sovello im Zuge der Anmeldung übermittelt und darin angegeben hatte, dass Evergreen ein mit Sovello verbundenes Unternehmen sei, Sovello und Q-Cells aber voneinander unabhängig seien. Deutschland habe auch eine eidesstattliche Versicherung von Q-Cells übermittelt, der zufolge das Unternehmen weder ein Partnerunternehmen von Sovello noch mit Sovello verbunden war. (38) Deutschland argumentiert, dass für die deutschen Behörden und für Sovello weder aus der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung noch aus der Kommissionsmitteilung über die Mustererklärung noch aus den Auskunftsverlangen der Kommission erkennbar hervorging, dass sie den Joint-Venture-Vertrag im Zuge der Anmeldung hätten übermitteln müssen. Deshalb vertritt Deutschland den Standpunkt, dass die von ihm zu jenem Zeitpunkt übermittelten Informationen vollständig waren. 5.1.2.   Bei der Prüfung dürfen keine zusätzlichen Kriterien angewandt werden (39) Deutschland bringt vor, dass die KMU-Definition in der früheren KMU-Empfehlung aus dem Jahr 1996 (19) sowohl Schwellenwerte als auch ein so genannte Unabhängigkeitskriterium enthalten habe, während in der aktuellen KMU-Definition lediglich zwischen eigenständigen Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen unterschieden werde. Deutschland argumentiert, dass die geltende KMU-Gruppenfreistellungsverordnung, in Verbindung mit der KMU-Definition, für die Kommission verbindlich sei und sicherlich nicht durch zusätzliche ungeschriebene Kriterien eingeschränkt werden dürfe. Weder der Gerichtshof noch das Gericht erster Instanz hätten in ihren Urteilen in Fällen auf der Grundlage der neuen KMU-Definition derartige Kriterien zugrunde gelegt. (40) Deutschland bestreitet, dass die Unabhängigkeitskriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C 91/01 Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (20) (nachstehend „Solar Tech-Fall“ genannt) auf der Grundlage der früheren KMU-Empfehlung ausgeführt habe, auch in Fällen gelten, die auf der Grundlage der neuen KMU-Definition zu prüfen seien. Laut Deutschland ist eine Würdigung auf der Grundlage derartiger ungeschriebener Kriterien nicht mit dem Ziel der angestrebten Überarbeitung der KMU-Definition zu vereinbaren, das laut Erwägungsgrund 8 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung darin bestehe „(…) Abweichungen in der Auslegung, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu vermeiden, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, (…)“. (41) Deutschland argumentiert, dass die Kommission im Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung etwaige Anpassungen (Einführung neuer zusätzlicher Kriterien) der KMU-Definition zunächst veröffentlichen müsse, bevor sie sie in Einzelfällen anwende. Außerdem hätte der europäische Gesetzgeber, wenn er das Kriterium der „KMU-typischen Schwierigkeiten“ hätte anwenden wollen, dieses auch in seine neue KMU-Definition aufgenommen. Ob ein Unternehmen mit den KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert ist, dürfe daher nur anhand der formalen KMU-Kriterien überprüft werden. Ferner erübrige sich, so Deutschland, die Festlegung einer Schwelle von 25 % für Partnerunternehmen, wenn diese Schwelle in der Praxis nicht als Kriterium herangezogen werde. (42) Deutschland macht geltend, dass mit der neuen KMU-Definition eine einheitliche KMU-Förderung und deren behördliche und gerichtliche Kontrolle auf der Grundlage klarer, eindeutiger Definitionen angestrebt worden sei. Daraus folgert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.