Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/433 des Rates vom 20. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32019D0433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (21); xxi) Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (22); xxii) Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (23); xxiii) Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (24); xxiv) Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (25); xxv) Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association - ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union - ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (26); (4) Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-D genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Um eine ordnungsgemäße Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand der Union zu gewährleisten, sollten die in Erwägungsgrund 3 genannten Rechtsakte in der Liste in Anhang XXVIII-D hinzugefügt sowie bestimmte Fristen geändert werden, um die von der Republik Moldau im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Artikel 449 des Abkommens bereits erzielten Fortschritte zu berücksichtigen. (5) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (6) Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (7) Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (27) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge. (8) Anhang XXVIII-D sollte daher entsprechend aktualisiert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens wird durch den diesem Beschluss beigefügten Anhang ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses Der Präsident (1)   ABl. EU L 366 vom 20.12.2014, S. 83. (2)   ABl. EU L 365 vom 19.12.2014, S. 82. (3)   ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 146. (4)   ABl. EU L 123 vom 19.5.2015, S. 55. (5)   ABl. EU L 308 vom 29.10.2014, S. 82. (6)   ABl. EU L 141 vom 28.5.2016, S. 51. (7)   ABl. EU L 193 vom 19.7.2016, S. 117. (8)   ABl. EU L 302 vom 19.11.2015, S. 99. (9)   ABl. EU L 218 vom 14.8.2013, S. 1. (10)   ABl. EU L 330 vom 10.12.2013, S. 1. (11)   ABl. EU L 125 vom 21.5.2010, S. 2. (12)   ABl. EU L 241 vom 14.9.2010, S. 1. (13)   ABl. EU L 241 vom 14.9.2010, S. 4. (14)   ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 101. (15)   ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 114. (16)   ABl. EU L 49 vom 24.2.2011, S. 33. (17)   ABl. EU L 328 vom 10.12.2011, S. 36. (18)   ABl. EU L 157 vom 17.6.2008, S. 15. (19)   ABl. EU L 162 vom 29.6.2010, S. 1. (20)   ABl. EU L 48 vom 19.2.2005, S. 19. (21)   ABl. EU L 172 vom 30.6.2012, S. 3. (22)   ABl. EU L 343 vom 14.12.2012, S. 78. (23)   ABl. EU L 324 vom 29.11.2002, S. 53. (24)   ABl. EU L 329 vom 14.12.2007, S. 33. (25)   ABl. EU L 156 vom 14.6.2008, S. 10. (26)   ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30. (27)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. EU L 110 vom 29.4.2015, S.40). ANHANG ANHANG XXVIII-D REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern: Sicherheit im Seeverkehr — Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/15/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Flaggenstaat Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/21/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hafenstaatkontrolle Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/38/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle, geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und durchgeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 428/2010, Verordnung (EU) Nr. 801/2010 und Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Schiffsverkehrsüberwachung Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/17/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/15/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/100/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und der Richtlinie 2011/15/EU der Kommission und Richtlinie 2014/100/EU der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Untersuchung von Unfällen Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, geändert durch Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 540/2008 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Technische und verfahrenstechnische Aspekte Schiffsausrüstung Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/90/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Fahrgastschiffe Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/36/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, geändert durch die Richtlinie 2010/36/EU und Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/844 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/12/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, geändert durch Richtlinie 2005/12/EG der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Öltankschiffe Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Massengutfrachtschiffe Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Besatzung Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/35/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, geändert durch die Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Umwelt Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/71/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2087 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, geändert durch die Richtlinie 2007/71/EG der Kommission und die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/84/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen dieser Verordnung (EG) Nr. 782/2003 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Technische Anforderungen Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Soziale Bedingungen Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association - ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union - FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten und in der durch Richtlinie 2009/13/EG des Rates geänderten Fassung Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association - ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union - ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/13/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/95/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Sicherheit des Seeverkehrs Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.