Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/433 des Rates vom 20. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2002/58/EG: — Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen. Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) Die folgenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG finden Anwendung: — Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird. Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/267/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/766/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2012/688/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500–2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2014/276/EU vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/276/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/411/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875—5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/671/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/344/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/90/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs), geändert durch die Entscheidung 2007/90/EG der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/513/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Beschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/829/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/368/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/381/EG d werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/432/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission sowie die Entscheidung 2010/368/EU der Kommission, die Entscheidung 2009/381/EG der Kommission und die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/771/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/166/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Beschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/485/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/50/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2004/545/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/343/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission und der Entscheidung 2009/343/EG der Kommission Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/131/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/98/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/339 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung 2008/294/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG: — Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs; — Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft; — Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft; und — Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird. Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/37/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/650 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … 2018 zur Änderung des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 85, 253, 436, 438 und 449, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Die Artikel 85 und 253 des Abkommens sehen vor, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) gemäß Anhang XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-D“) vornimmt. (3) Der in Anhang XXVIII-D genannte Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen, die die in Anhang XXVIII-D genannten Akte durchführen, ändern, ergänzen oder ersetzen: i) Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (1); ii) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (2); iii) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (3); iv) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (4); v) Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (5); vi) Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (6) und Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (7); vii) Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (8); viii) Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (9); ix) Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (10); x) Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (11); xi) Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (12); xii) Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission (13); xiii) Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (14); xiv) Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15); xv) Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (16); xvi) Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17); xvii) Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft (18); xviii) Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (19); xix) Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (20); xx) Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.