Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1235 des Rates vom 8. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1235 9.6.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1235 DES RATES vom 8. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/667 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) eingeführt wurde. (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 14. April 2026 das Économat des Armées mit der Durchführung eines Teils einer Maßnahme zur Unterstützung für die militärische Komponente der Unterstützungs- und Stabilisierungsmission der Afrikanischen Union in Somalia betraut, das im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme finanziert wird. (3) Das Économat des Armées sollte in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen, aufgenommen werden. (4) Der Beschluss (GASP) 2022/667 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/667 erhält folgende Fassung: „ANHANG Liste der Ministerien, Regierungsstellen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt wurden und die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen (*1): — Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit — Expertise Frankreich — Défense Conseil International (DCI Group) — Économat des Armées Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen: — COGINTA (*1)  Diese Liste bezieht sich nur auf die Unterstützungsmaßnahme gemäß diesem Beschluss und schließt die Möglichkeit nicht aus, dass andere Einrichtungen für zukünftige Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich jener in Form eines allgemeinen Programms, benannt werden können.“" Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident A. VAFEADES (1)  Beschluss (GASP) 2022/667 des Rates vom 21. April 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/667/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1235/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.