Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

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Quellenkennung: 32019D0420. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;“; c) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, und sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Information der Öffentlichkeit über Alarmsysteme, indem sie Leitlinien zu diesen Systemen bereitstellt — auch auf grenzüberschreitender Ebene;“. 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Risikomanagement (1)   Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen — namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde —, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) sie entwickeln die Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; b) sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; c) sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; d) sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung; e) sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil. (2)   Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. (3)   Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln. (4)   Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission — nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen — folgende Maßnahmen treffen: a) sie kann den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, zusätzliche Informationen zu bestimmten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Risiko für diese Katastrophenart zu übermitteln und b) gegebenenfalls auf der Grundlage der übermittelten Informationen i) die Entsendung eines Expertenteams vor Ort vorschlagen, das Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anbietet, oder ii) Empfehlungen zur Verbesserung des Präventions- und Vorsorgeniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat geben. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat informieren einander über alle Maßnahmen, die gemäß diesen Empfehlungen getroffen werden. Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.“ 5. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei vom Menschen verursachten Katastrophen die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, durch die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.“ 6. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“; b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1)   Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Kategorien von Experten. (1a)   Die von einem Mitgliedstaat durch den Europäischen Katastrophenschutz-Pool geleistete Hilfe ergänzt die bestehenden Kapazitäten in dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und lässt die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in ihrem Hoheitsgebiet unberührt. (2)   Die Kommission legt auf der Grundlage der ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäβ Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischer Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden ‚Kapazitätsziele‘). Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen; sie kann die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.“ 7. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 rescEU (1)   rescEU wird eingerichtet, um in Überforderungssituationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist. (2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäβ Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g fest, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte sollen die Kohärenz mit anderen geltenden Vorschriften des Unionsrechts gewährleisten. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 22. Juni 2019 erlassen. (3)   Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet oder geleast. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Erwirbt die Kommission rescEU-Kapazitäten im Namen der Mitgliedstaaten, kommt das gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung. Finanzielle Unterstützung durch die Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union gewährt. Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen. Im Falle einer gemeinsamen Beschaffung werden die rescue-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten betrieben, in deren Namen sie erworben werden. (4)   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. (5)   Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleisten die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens. Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden. Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind. (6)   Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC im Einklang mit Artikel 15 oder Artikel 16 Absätze 1 bis 9 und 11, 12 und 13 gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der Kapazitäten und über die Beendigung der Entsendung sowie im Falle konkurrierender Hilfeersuchen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, und im Einklang mit den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben, dafür verantwortlich, dass diese Kapazitäten vollständig in die Gesamtheit der Bewältigungsmaßnahmen integriert sind. (7)   Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten. (8)   Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert. (9)   Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über die Einsatzbereitschaft der rescEU-Kapazitäten informiert. (10)   Für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, können rescEU-Kapazitäten im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 entsandt werden. Werden die rescEU-Kapazitäten in Drittländer entsandt, so können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen im Einklang mit dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakt und mit den weiteren Bestimmungen in den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels die Entsendung ihres eigenen Personals ablehnen.“ 8. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) die Einleitung erhält folgende Fassung: „(1)   Die Kommission richtet ein Netz relevanter Akteure und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management — einschließlich Exzellenzzentren, Universitäten und Forschern — ein, das gemeinsam mit der Kommission das EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz bildet. Dabei trägt die Kommission dem Fachwissen in den Mitgliedstaaten und den vor Ort tätigen Organisationen angemessen Rechnung. Dieses Netz, für das ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt wird, nimmt in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung, gegebenenfalls in enger Abstimmung mit den jeweiligen Wissenszentren, die folgenden Aufgaben wahr:“; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsprogramms für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm wird so konzipiert, dass es den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtert und gemeinsame Lehrgänge und ein System für den Austausch von Fachwissen im Bereich des Notfallmanagements einschließt, wozu unter anderem auch der Austausch von jungen Fachkräften und erfahrenen Freiwilligen und die Entsendung von Experten aus den Mitgliedstaaten zählt. Das Ausbildungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;“; iii) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Förderung von Forschung und Innovation und Anreize für die Einführung und den Einsatz relevanter neuer Technologien, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind.“; c) Folgender Absatz wird angefügt: „(4)   Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und intensiviert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz, internationalen Organisationen und Drittländern, um so zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zur Katastrophenvorsorge und insbesondere der Verpflichtungen in Bezug auf den am 18. März 2015 auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommenen Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 beizutragen.“ 9. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.“ 10. Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1)   Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen. (2)   Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (*1) und die Achtung der humanitären Grundsätze. (*1)   ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.“;" 11. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 574 028 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. 425 172 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ des mehrjährigen Finanzrahmens und 148 856 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 ‚Europa in der Welt‘ bereitgestellt.“ 12. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a Sichtbarkeit und Auszeichnungen (1)   Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c. Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, damit die greifbaren Ergebnisse der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getroffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmbar werden. (2)   Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für den Katastrophenschutz der Union und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“ 13. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12;“; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Kosten für die Nachrüstung oder Reparatur von Bewältigungskapazitäten, sodass sie ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit den Qualitätsanforderungen dieses Pools und gegebenenfalls den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden ‚Anpassungskosten‘). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen. Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen: i) 75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Nachrüstung, sofern dieser Betrag 50 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschreitet; und ii) 75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Reparatur. Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer. Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.“ ii) Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2 werden gestrichen. c) Folgende Absätze werden angefügt: „(3)   Die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst die Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu gewährleisten. Die Kommission stellt sicher, dass die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz mindestens 80 %, höchstens aber 90 % der veranschlagten Gesamtkosten entspricht, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten. Der Restbetrag geht zulasten der Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben. Für jede Art von rescEU-Kapazitäten werden die veranschlagten Gesamtkosten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassen werden. Die veranschlagten Gesamtkosten werden unter Berücksichtigung der Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Anhang Ia berechnet. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen. Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege mehrjähriger Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden. (4)   Bei Kapazitäten, die eingerichtet wurden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen bewältigen zu können, und die im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe ha festgelegt wurden, deckt die finanzielle Unterstützung der Union alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen. (5)   Bei den Kosten gemäß Absatz 3 kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln.“ 14. Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.“ c) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates, nicht überschreiten. (3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Transport von für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten anfallen, wenn diese im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe gemäß Artikel 16 außerhalb der Union entsandt werden, nicht überschreiten. (4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.