Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

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20.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 77/1 BESCHLUSS (EU) 2019/420 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geregelt ist, wird im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert, um die Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen durch die Union zu verbessern. (2) In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). (3) Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können sich überall auf der Welt ereignen, und oftmals geschieht dies ohne Vorwarnung. Naturkatastrophen wie auch vom Menschen verursachte Katastrophen treten immer häufiger und in zunehmend extremer und komplexer Form auf, sie werden durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft und machen vor Ländergrenzen nicht halt. Katastrophen können bisher noch nicht bekannte Folgen für Mensch, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft haben. (4) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Inanspruchnahme freiwilliger Angebote gegenseitiger Unterstützung, die über das Unionsverfahren koordiniert und erleichtert werden, nicht immer gewährleistet, dass ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundlegenden Bedürfnisse der von Katastrophen betroffenen Menschen in zufriedenstellender Weise zu decken und Umwelt und Eigentum angemessen zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von wiederkehrenden und unerwarteten, natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind und die kollektiven Kapazitäten nicht ausreichen. Um diese Schwachstellen zu überwinden und aufkommende Gefahren zu bewältigen, sollten alle Instrumente der Union völlig flexibel zur Anwendung gebracht werden, wozu auch die Förderung der aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft zählt. (5) Es ist entscheidend, dass die Mitgliedstaaten angemessene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen treffen, wozu unter anderem gehört, die Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten zur Bewältigung von Katastrophen, insbesondere von Waldbränden, sicherzustellen. Da die Union in den letzten Jahren mit besonders heftigen und großflächigen Waldbränden konfrontiert war, die in mehreren Mitgliedstaaten und in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität (EERC), die in Form eines freiwilligen Pools von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, gemäß Beschluss Nr. 1313/2013/EU geschaffen wurde, erhebliche operative Lücken gezeigt haben, sollten auch auf Unionsebene zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Waldbrandverhütung ist auch im Rahmen des globalen Einsatzes zur Verringerung der CO2-Emissionen von grundlegender Bedeutung. (6) Die Prävention ist für den Schutz vor natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Zusammenfassungen ihrer Risikobewertungen und der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit mitteilen, wobei der Schwerpunkt auf den zentralen Risiken liegen sollte. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Informationen über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen austauschen, insbesondere über diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und gegebenenfalls auch Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen. (7) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiter Leitlinien entwickeln, um den Austausch von Informationen über das Katastrophenrisikomanagement zu vereinfachen. Diese Leitlinien sollen dazu beitragen, die Vergleichbarkeit dieser Informationen zu fördern, insbesondere dort wo Mitgliedstaaten mit vergleichbaren oder grenzüberschreitenden Risiken konfrontiert sind. (8) Katastrophenrisikoprävention und -management erfordern die Konzeption und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen, wobei es ein breites Spektrum von Akteuren zu koordinieren gilt. Bei der Erstellung von Risikobewertungen und der Ausarbeitung von Risikomanagementmaßnahmen müssen die aktuellen Klimaschwankungen und auch die prognostizierte Entwicklung des Klimawandels berücksichtigt werden. Die Erstellung von Risikokarten stellt einen wesentlichen Aspekt der Verstärkung der Präventionsmaßnahmen und der Bewältigungskapazitäten dar. Äußerst wichtig sind Maßnahmen, mit denen die Vulnerabilität von Bevölkerung, Wirtschaft, einschließlich kritischer Infrastrukturen, Tierschutz und wild lebender Pflanzen und Tiere sowie ökologischer und kultureller Ressourcen wie biologische Vielfalt, Ökosystemleistungen der Wälder und Wasserressourcen verringert werden kann. (9) Um die Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte es der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten möglich sein, spezielle Konsultationsmechanismen einzurichten. Ferner sollte es der Kommission möglich sein, Informationen über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Risiken anzufordern, wenn ein Mitgliedstaat häufig Hilfeersuchen gestellt hat. Die Kommission sollte diese Informationen bewerten, um die gesamte Unterstützung der Union für das Katastrophenrisikomanagement zu optimieren und das Präventions- und Vorsorgeniveau der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Der Verwaltungsaufwand sollte verringert und Verknüpfungen mit anderen wichtigen Politikbereichen und Instrumenten der Union sollten verstärkt werden, insbesondere mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. (10) Hochwasser stellt zunehmend eine Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger der Union dar. Zur Verbesserung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und zur Verringerung der Anfälligkeit ihrer jeweiligen Bevölkerung für Hochwasserrisiken müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Risikobewertungen gemäß diesem Beschluss unter anderem umfassend auf die Risikobewertungen gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zurückgreifen, um festzustellen, ob ihre Wasserläufe und Küsten hochwassergefährdet sind, und geeignete und koordinierte Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdung zu verringern. (11) Die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung muss insbesondere durch gegenseitige Unterstützung innerhalb Europas gestärkt werden. Um dem neuen Rechtsrahmen in diesem Beschluss Rechnung zu tragen, sollte die Europäische Notfallbewältigungskapazität (EERC), die auch als freiwilliger Pool bezeichnet wird, in „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“ umbenannt werden. (12) Zur Stärkung des Europäischen Katastrophenschutz-Pools muss die Union mehr Finanzmittel für die Anpassung und Reparatur von Kapazitäten sowie zur Deckung der operativen Kosten bereitstellen. (13) Neben dem Ausbau der gesamten bereits bestehenden Kapazitäten sollte rescEU eingerichtet werden — als letztes Mittel zur Reaktion auf Überforderungssituationen, wenn die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um verschiedene Arten von Katastrophen wirksam bewältigen zu können. (14) Die regionalen und lokalen Behörden spielen bei der Katastrophenprävention und -bewältigung eine wesentliche Rolle, und ihre Bewältigungskapazitäten müssen im Einklang mit den institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten angemessen in alle gemäß diesem Beschluss durchgeführten Koordinierungs- und Entsendemaßnahmen einbezogen werden, um Überschneidungen möglichst gering zu halten und die Interoperabilität zu fördern. Diese Behörden können eine wichtige präventive Rolle spielen und sie sind zusammen mit ihren Freiwilligenkapazitäten auch die ersten, die nach einer Katastrophe reagieren. Daher ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler und grenzüberschreitender Ebene erforderlich, um gemeinsame Alarmsysteme für Soforteinsätze vor der Inanspruchnahme von rescEU zu schaffen sowie regelmäßige öffentliche Aufklärungskampagnen über Erstmaßnahmen einzurichten. (15) Die rescEU-Kapazitäten sollten flexibel bleiben und sich ändern können, um neuen Entwicklungen und künftigen Herausforderungen, etwa den Folgen des Klimawandels, begegnen zu können. (16) Bei der Einrichtung von rescEU ist Flexibilität erforderlich, da sich die ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken mit der Zeit ändern können. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Kapazitäten von rescEU zu erlassen, die den ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken Rechnung tragen. (17) Um funktionierende rescEU-Kapazitäten zu schaffen, sollten zusätzliche Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden. (18) Die Union sollte in der Lage sein, Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie den Aufbau der rescEU-Kapazitäten, einschließlich der Anmietung, des Leasings oder des Erwerbs dieser Kapazitäten, kofinanziert. Damit würde die Wirksamkeit des Unionsverfahrens erheblich erhöht werden, da die Gewährleistung der Verfügbarkeit von Kapazitäten in Fällen, in denen eine wirksame Katastrophenbewältigung ansonsten nicht garantiert wäre, insbesondere bei Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten. Die gemeinsame Beschaffung von Kapazitäten dürfte zu Größenvorteilen und einer besseren Koordinierung der Katastrophenbewältigung führen. (19) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Aufbau der rescEU-Kapazitäten sollte unter Berücksichtigung der Liste der Kategorien förderfähiger Kosten gemäß diesem Beschluss festgelegt werden. Volle finanzielle Unterstützung der Union sollte für Kapazitäten gewährt werden, die für die Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen erforderlich sind, die potenziell erhebliche grenzüberschreitende Wirkung haben können und in Bezug auf die das Vorsorgeniveau in der Union gemäß den von den nationalen Katastrophenschutzbehörden und der Kommission durchgeführten Kapazitätslückenanalysen als unzureichend betrachtet wird. Auch für die Kapazitäten mit den höchsten Anschaffungs- und Betriebskosten, wie beispielsweise Luftkapazitäten für die Waldbrandbekämpfung, sollte eine erhebliche Kofinanzierung vorgesehen werden. Die genauen Kofinanzierungssätze sollten in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden. (20) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen nationaler Verantwortung und Solidarität unter den Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte ein Teil der operativen Kosten für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. (21) Mitgliedstaaten oder ihre Bürgerinnen und Bürger können durch in einem Drittland eintretende Katastrophen erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Unter solchen Umständen sollten die rescEU-Kapazitäten auch für Einsätze außerhalb der Union verfügbar sein. Aus Gründen der Solidarität unter den Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen die rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union eingesetzt werden, die operativen Kosten einer solchen Entsendung vom Unionshaushalt getragen werden. (22) Damit die Reaktion koordiniert und rasch erfolgen kann, sollten Entscheidungen über die Entsendung und die Beendigung der Entsendung sowie alle Entscheidungen im Falle konkurrierender Hilfeersuchen von der Kommission in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die betreffenden rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, getroffen werden. Die Kommission und der Mitgliedstaat, der die rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, sollten operative Vereinbarungen schließen, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten festgelegt sind. (23) Ausbildung, Forschung und Innovation sind wesentliche Aspekte der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes. Zur Stärkung der Effizienz und der Wirksamkeit von Schulungsmaßnahmen und Übungen des Katastrophenschutzes, zur Förderung der Innovation und des Dialogs sowie für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Katastrophenschutzbehörden und -diensten der Mitgliedstaaten muss ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz eingerichtet werden. Dieses Wissensnetz sollte auf bestehenden Strukturen aufbauen und unter anderem Exzellenzzentren, Universitäten, Forscher und andere Experten, junge Fachkräfte und erfahrene Freiwillige im Bereich des Notfallmanagements einschließen. In den Bereichen Ausbildung, Forschung und Innovation sollte auch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen weiter intensiviert und, wo dies möglich ist, dahin gehend ausgeweitet werden, dass Drittländer, insbesondere benachbarte Länder, einbezogen werden. (24) Die Akteure im Katastrophenschutz haben es sich zur Lebensaufgabe gemacht, anderen zu helfen, und sie wenden Zeit und Mühe auf, um Bedürftigen zu helfen. Dieser Mut und dieses Engagement für den Katastrophenschutz der Union sollte von der Union gewürdigt werden. (25) Da die Stärkung des Katastrophenschutzes in Anbetracht der Entwicklungstendenzen von Katastrophen — wie etwa wetterbedingte und im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit stehende — eine der wichtigsten Prioritäten in der gesamten Union darstellt, muss für eine starke territoriale und kommunale Ausrichtung gesorgt werden, da die von einer Katastrophe verursachten Schäden mit den Maßnahmen der lokalen Akteure am schnellsten und am wirksamsten begrenzt werden können. (26) Die Verfahren des Unionsverfahrens müssen vereinfacht, gestrafft und flexibler gestaltet werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten rasch Zugang zu den Hilfeleistungen und Kapazitäten erhalten, die für die schnellstmögliche und möglichst effiziente Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen nötig sind. (27) Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, auch bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, werden Finanzmittel gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitgestellt. Ungeachtet dessen sollten insbesondere die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen und die Finanzierung von humanitärer Hilfe weiterhin klar getrennt bleiben und in vollem Einklang mit den jeweiligen Zielen und rechtlichen Anforderungen stehen. (28) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirksam zu verhindern und ihre Auswirkungen zu mildern. Entsprechende Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die stärkere Verknüpfung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens fördern. Ferner sollte die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und des Katastrophenrisikomanagements gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Gefahrenprävention und -bewältigung etwa bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8). In Programmen der territorialen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kohäsionspolitik sind spezifische Maßnahmen vorgesehen, damit die Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen, die Risikoprävention und das Risikomanagement berücksichtigt werden; ferner sollten weitere Maßnahmen für eine stärkere Integration und mehr Synergien ergriffen werden. Darüber hinaus sollten sämtliche Maßnahmen mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, dem Übereinkommen von Paris zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über Klimaänderungen und der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung kohärent sein und aktiv dazu beitragen, diese zu erfüllen. (29) Zur Gewährleistung eines umfassenden und reibungslosen Austauschs von Informationen über die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Module müssen die im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) hochgeladenen Informationen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Hinsichtlich der über CECIS bereitgestellten Informationen ist es ebenfalls angebracht, dass die Mitgliedstaaten in diesem System die Kapazitäten registrieren, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden und die ihnen für eine Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stehen. (30) Es ist ebenso wichtig, Synergien zu schaffen und die Komplementarität und Koordinierung zwischen dem Unionsverfahren und anderen Instrumenten der Union, einschließlich jener, die zur Beseitigung oder Abmilderung von durch Katastrophen entstandenen Schäden beitragen können, zu verbessern. (31) Zur Änderung der Kategorien förderfähiger Kosten, die verwendet werden, um die finanzielle Unterstützung der Union für den Aufbau der rescEU-Kapazitäten festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (32) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten im Hinblick auf folgende Punkte: die Festlegung, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden; die Festlegung der Kapazitäten, die rescEU umfasst, wobei die ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken berücksichtigt werden; die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU; die Einrichtung und Organisation des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz; die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und die entsprechenden Kapazitäten zu ihrer Bewältigung; und die Kriterien und Verfahren zur Würdigung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. (33) Da das Ziel dieses Beschlusses, namentlich das Ziel, die gemeinsame Fähigkeit zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung zu verbessern, nicht in ausreichendem Maße durch die Mitgliedstaaten erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (34) Um einen reibungslosen Übergang zur vollständigen Umsetzung von rescEU sicherzustellen, sollte es der Kommission während eines Übergangszeitraums möglich sein, Finanzmittel bereitzustellen, um für die rasche Verfügbarkeit der entsprechenden nationalen Kapazitäten zu sorgen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich um zusätzliche Kapazitäten — einschließlich Hubschrauber zur Brandbekämpfung — bemühen, um bereits im Sommer 2019 gegen Waldbrände gewappnet zu sein. (35) Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden. (36) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe;“; ii) die folgenden Buchstaben werden angefügt: „e) Erhöhung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen; und f) Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierungsmaßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene und zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für die gleichen Katastrophenarten sind.“; b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission die Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d zur Verfügung gestellt haben;“. 2. In Artikel 4 wird folgende Nummer angefügt: „12. ‚Teilnehmerstaat‘ ein Drittland, das im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 an dem Unionsverfahren teilnimmt.“ 3. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern, sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern;“; b) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.